Last-Minute-Steuertipp für Verlobungsgeschenke
Das ist dann vielleicht doch ein bisschen übertrieben...

Last-Minute-Steuertipp für Verlobungsgeschenke

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Morgen ist Valentinstag. Falls Sie für diesen Tag einen Heiratsantrag planen und den größten Glitzerstein der Stadt gekauft haben, sollten Sie folgendes wissen.

Verlobung: Eigentlich auch nur ein Vertrag

Rechtlich betrachtet ist die Verlobung eine sehr unromantische Sache: Zwei Menschen schließen einen Vertrag, mit dem sie vereinbaren, die Ehe einzugehen. Traditionell, und das ist schon ein bisschen romantischer, wird dabei der zukünftigen Braut ein Verlobungsring geschenkt.

Verlobungsring: Schenkungsteuer?

Verlobungsgeschenke gelten rechtlich als Geschenke mit aufschiebender Wirkung. Das heißt: Die Schenkung wird erst wirksam, wenn das Vertragsziel erreicht und die Ehe geschlossen wurde.

Das wirkt sich auf die Schenkungsteuerpflicht aus, die bei großzügigen Geschenken durchaus ein Thema werden kann: die Steuerpflicht greift erst nach der Eheschließung – und dann gelten die deutlich höheren Freibeträge für Ehepartner. Verlobungsgeschenke bis 500.000 Euro bleiben damit steuerfrei.

Kommt es zum Streit und zur Entlobung, müssen Geschenke entweder zurückgegeben oder versteuert werden. Der Freibetrag beträgt dann jedoch nur 20.000 Euro – was darüber hinausgeht, wird mit mindestens 30 % Schenkungsteuer belegt.

Was sind Steuerklassen und warum sollte Sie sich dafür interessieren, wenn Sie heiraten möchten?

→ Hier gibt es die Antwort! Detailliert, verständlich und informativ.

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(MB)

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