Kind vor Strafgericht: Verteidigungskosten bei den Eltern absetzbar?
Der BFH muss klären, ob Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung eines volljährigen Kindes in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden dürfen – jedenfalls dann, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlungen strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden können.

Kind vor Strafgericht: Verteidigungskosten bei den Eltern absetzbar?

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Der BFH muss klären, ob Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung eines volljährigen Kindes in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden dürfen – jedenfalls dann, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlungen strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden können.

Das erstentscheidende FG Hessen hatte hier keine außergewöhnlichen Belastungen bei den Eltern des Delinquenten anerkannt.

Die Begründung dafür war dabei so schlicht wie nachvollziehbar: Seit 2013 ist in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG geregelt, dass Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites (also Prozesskosten bzw. Gerichtskosten und Kosten für den Rechtsanwalt) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind. Einzige Ausnahme: Es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren ohne die er seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Das ist hier aber ganz offensichtlich nicht der Fall.

Die Richter des FG Hessen betonten, dass diese Vorschrift grundsätzlich jedes gerichtliche Verfahren betrifft und somit auch Strafverfahren. Das bedeutet: Selbst wenn der Sohn seine Strafverteidigungskosten selbst getragen hätte, hätte er diese nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen können. Folglich kann für den Fall, dass die Eltern die Kosten übernommen haben, nichts anderes gelten (FG Hessen, Urteil vom 11.3.2020, Az. 9 K 1344/19; Az. der Revision beim BFH: VI R 29/20).

Im Streitfall war der Sohn der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in erschwertem Fall tateinheitlich mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, tateinheitlich mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, sowie wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwarnt und schließlich auch nach Jugendstrafrecht verurteilt worden.

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(MB)

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