Prozesskosten

Prozesskosten können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. ab 2013 mit Einschränkungen (Gefährdung der Existenzgrundlage) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Prozess im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften steht. Der Prozess muss durch die Einkünfteerzielung verursacht oder veranlasst sein. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn durch einen Prozess die Kündigung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses angefochten wird oder wenn ein Prozess wegen der Beseitigung von Baumängeln geführt wird.

Wird ein Prozess ausschließlich aus privaten Gründen geführt, sind entstandene Kosten steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Die Kosten für einen Scheidungsprozess konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2012 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie unmittelbar mit der Beendigung der Ehe im Zusammenhang standen. Durch eine Gesetzesänderung, mit der die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten gestrichen wurde, sind die gerichtlichen Scheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr abzugsfähig.

Zur Nichtabziehbarkeit von Prozesskosten im Rahmen einer Scheidung sind zwei Musterverfahren beim FG München (13 K 1421/14u. 15 K 1429/14) anhängig, die bei einem Einspruch einen gleichzeitigen Antrag auf Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen rechtfertigen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 33 Abs. 2 EStG

BFH 01.12.1987, IX R 134/83

BFH 31.07.1985, VIII R 345/82

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