Prozesskosten
Prozesskosten können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. ab 2013 mit Einschränkungen (Gefährdung der Existenzgrundlage) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Prozess im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften steht. Der Prozess muss durch die Einkünfteerzielung verursacht oder veranlasst sein. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn durch einen Prozess die Kündigung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses angefochten wird oder wenn ein Prozess wegen der Beseitigung von Baumängeln geführt wird.
Wird ein Prozess ausschließlich aus privaten Gründen geführt, sind entstandene Kosten steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.
Die Kosten für einen Scheidungsprozess konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2012 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie unmittelbar mit der Beendigung der Ehe im Zusammenhang standen. Durch eine Gesetzesänderung, mit der die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten gestrichen wurde, sind die gerichtlichen Scheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr abzugsfähig.
Zur Nichtabziehbarkeit von Prozesskosten im Rahmen einer Scheidung sind zwei Musterverfahren beim FG München (13 K 1421/14u. 15 K 1429/14) anhängig, die bei einem Einspruch einen gleichzeitigen Antrag auf Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen rechtfertigen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 33 Abs. 2 EStG
BFH 01.12.1987, IX R 134/83
BFH 31.07.1985, VIII R 345/82
Arbeitsmittel: So maximieren Sie den Werbungskostenabzug
Computer, Fachliteratur, Büromöbel, Aktentasche, Telefon oder Handy, Büromaterial oder Berufskleidung, fast jeder nutzt das eine oder andere davon beruflich. Im Fachjargon werden sie deshalb "Arbeitsmittel" genannt. Die Kosten hierfür sind komplett absetzbar, wenn diese Gegenstände zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden. Das heißt im Umkehrschluss: Ab einer 10 %igen privaten Mitbenutzung fallen die Anschaffungskosten in Höhe des privaten Nutzungsanteils steuerlich unter den Tisch. Allerdings gelten für einige teils beruflich, teils privat genutzte Gegenstände wie z. B. Computer, Telefon und Internet Sondervorschriften für die Aufteilung der Kosten.