Anspruch auf Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium?
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Bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor-Abschluss und Masterstudium kann der Anspruch auf Kindergeld in Gefahr sein. Der BFH erklärt in einem aktuell veröffentlichten Urteil, auf was es ankommt.
Anspruch auf Kindergeld, so der BFH, besteht nur, wenn Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach stattfinden und diese Ausbildungsabschnitte »in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen«. Das Kind muss also das Masterstudium zum nächstmöglichen Termin aufnahmen.
Wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung gleich fortzusetzen, fehlt dieser enge Zusammenhang. Die Folge: Die Erstausbildung ist mit dem Bachelor-Abschluss abgeschlossen ist. Dann gilt, dass nur Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind nur maximal 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.
Konkret ging es im entschiedenen Fall um Folgendes:
Geklagt hatte der Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter. Deren Ausbildungszeit verlief wie folgt:
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Zum Ende des Sommersemesters 2018 schloss sie ein Studium mit dem Abschluss Bachelor of Science ab.
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Von Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte sie einen Freiwilligendienst.
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Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium zugelassen – es handelte sich um dasselbe Fach, in dem sie bereits ihren Bachelor-Abschluss hatte.
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Das Studium begann im Oktober 2019.
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Zwischen Juli und September 2019 übte die Tochter eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus.
Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Vater wegen der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter zwischen Juli und September 2019 kein Kindergeld zusteht.
So entschied der BFH:
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Familienkasse. Zwar sei die Tochter auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte.
Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seien nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgingen.
Wegen des von der Tochter zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen Bachelor- und Masterstudium. Es handle sich also nicht um eine einheitliche Erstausbildung. Daher sei für den Anspruch auf Kindergeld der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser über der Grenze von 20 Wochenstunden gelegen habe, könne kein Kindergeld gewährt werden (BFH-Urteil vom 12.10.2023, Az. III R 10/22).
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(MB)