Familienkasse

Die Familienkasse ist eine dem Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) unterstellte Finanzbehörde des Bundes, deren Aufgabe die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes und Kinderzuschlages gemäß Bundeskindergeldgesetzt ist. Darum hat sich umgangssprachlich auch der Begriff Kindergeldkasse synonym zu Familienkasse eingebürgert. Die Verwaltung der Familienkasse obliegt der Bundesagentur für Arbeit.

Anspruch auf Zahlungen der Familienkasse des Bundes

Anspruch auf Leistungen der Familienkasse haben alle Eltern oder Erziehungsberechtigten mit dauerhaftem Wohnsitz bzw. uneingeschränkter Steuerpflicht in Deutschland, die nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder einer Arbeit bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts nachgehen.

  • Kinderzuschlag

Anspruch auf diese Zahlung der Kindergeldkasse haben Eltern und Alleinerziehende, die sich mit ihren unverheirateten Kindern unter 25 Jahren den gleichen Haushalt teilen. Anders als das Kindergeld, unterliegt der Kinderzuschlag einer gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze.

Zentrale und dezentrale Familienkassen

In den meisten Fällen, in denen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag besteht, ist die Familienkasse des Bundes bei der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Kindergeld-Berechtigte, deren Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes oder öffentlichen Rechtes angesiedelt sind, wenden sich bei Anspruch auf Zahlungen an separate Kindergeldkassen. Hierzu haben die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ca. 8.000 dezentrale Familienkassen eingerichtet.

Es ist vorgesehen, dass die Zuständigkeit vereinheitlicht wird. Demnach sollen ab 2022 auch kindergeldberechtigte Angestellte im öffentlich-rechtlichen Apparat über die Kindergeldkasse der Agentur für Arbeit Kindergeld und Kinderzuschlag bekommen. Es ist allerdings derzeit (Stand: 2021) noch offen, ob anstelle der Bundesagentur für Arbeit ein bundesweit zuständiges Verwaltungsamt die Bearbeitung rund um das Kindergeld übernehmen wird.

Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse

Den Anspruch auf Kindergeld muss man bei der zuständigen Familienkasse schriftlich geltend machen, weil es sich im Sinne des Gesetzes eine Sozialleistung handelt. Wird bei der Kindergeldkasse einen entsprechenden Antrag gestellt, prüft die Familienkasse zunächst, ob Anspruch besteht. Wird der Antrag auf Beihilfe bewilligt, erhalten Kindergeldberechtigte die Unterstützung in Form monatlicher Auszahlungen.

Die Bearbeitung von Anträgen auf Kindergeld und Kinderzuschlag, sowie die Auszahlung der Leistungen, übernehmen die zuständigen Familienkassen der jeweiligen Länder.

Hinweis: Kindergeld kann seit einer gesetzlichen Reform 2018 nur noch bis zu 6 Monate rückwirkend beantragt werden. (§ 66, Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EstG))

Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Steuer

Die Absetzbarkeit bzw. die Freibetragsgrenze von Kindergeld und Kinderzuschlag sind in der für einkommenssteuerpflichtige Eltern obligatorisch auszufüllenden Anlage Kind steuerlich geregelt.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #