Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang läuft Ende Juni aus
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Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am 30. Juni 2023 aus. Der erleichterte Zugang war zunächst aufgrund der Corona-Pandemie und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen worden.
Während der Pandemie konnte dank der erleichterten Zugangsvoraussetzungen die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken, teilt die Bundesagentur für Arbeit mit (Pressemitteilung vom 21.6.2023). Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona.
Kurzarbeitergeld: Voraussetzungen ab 1.7.2023
Ab dem 1.72023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten:
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Es muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein (bis Ende Juni sind es 10 Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent),
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Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können ab Juli 2023 nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden,
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Betriebe müssen ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Es müssen also ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligen als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufgebaut werden. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.
Kurzarbeitergeld müssen Sie als Arbeitnehmer nicht selbst beantragen, das ist Aufgabe Ihres Arbeitgebers.
Kurzarbeitergeld, Steuererklärung und Progressionsvorbehalt
Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es erhöht den Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte, zum Beispiel Ihr Gehalt.
Beispiel:
Sie haben ein Gehalt bezogen, auf das nach den Lohnsteuertabellen 20% Lohnsteuer anfällt. Außerdem haben Sie einige Zeit Kurzarbeitergeld bekommen. Dieses Kurzarbeitergeld wird jetzt zu Ihrem Gehalt dazugerechnet. Auf die Summe (Gehalt+ Kurzarbeitergeld) sind laut Lohnsteuertabelle 22% Lohnsteuer fällig. Dieser Steuersatz wird jetzt auf Ihr Gehalt angewendet – nicht aber auf das Kurzarbeitergeld, das muss nicht versteuert werden.
Die Folge dieser Berechnung: Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss meist Steuern nachzahlen.
Falls Sie Kurzarbeitergeld beziehen, legen Sie am besten sicherheitshalber monatlich 50 bis 100 Euro fürs Finanzamt zurück, sonst gibt es im Steuerbescheid ein teures Erwachen.
(MB)