Umzugskostenpauschale - Umzugskosten steuerlich absetzen
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Wenn Sie Ihren gesamten Lebensmittelpunkt an Ihren (neuen) Arbeitsort verlagern, können Sie einen Großteil der entstandenen Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Umzug rein beruflich bedingt und nicht (auch nicht zu Teilen) aus privaten Gründen erfolgt.
Zudem dürfen Sie bei Ihrer Steuererklärung nur die Kosten als Werbungskosten angeben, die Sie auch wirklich selbst bezahlt haben. Übernimmt Ihr Arbeitgeber beispielsweise die Kosten für das Umzugsunternehmen, dürfen Sie diese nicht als Ihre eigenen Ausgaben steuerlich geltend machen.
Inhalt
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Umzugskosten geltend machen – Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
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Umzugskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen (Transportkosten, Reisekosten & Verpflegungspauschale, doppelte Mietzahlungen, Kosten für die Wohnungsvermittlung, Nachhilfeunterricht für Kinder, Einlagerung & Neuanschaffung)
Umzugskosten geltend machen – Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Wenn Sie zum Beispiel durch einen Arbeitsplatzwechsel in eine andere Stadt ziehen, können Sie sich einen Teil der angefallenen Kosten vom Fiskus zurückholen.
Umzugskosten können Sie nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn dieser überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgt. Bei rein privaten Umzügen können Sie zwar ebenfalls einen Teil der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nicht als Werbungskosten, sondern als haushaltsnahe Dienstleistung oder in seltenen Fällen als außergewöhnliche Belastung.
Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn:
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Sie den Arbeitsplatz wechseln (gilt auch dann, wenn Sie für eine neue Stelle aus dem Ausland wieder zurück nach Deutschland ziehen),
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Sie an einen anderen Ort versetzt werden und dadurch ein Umzug notwendig wird,
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Sie erstmals eine Arbeitsstelle antreten,
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Ihr Arbeitsplatz durch den Umzug leichter erreicht werden kann,
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der Umzug überwiegend im Interesse Ihres Arbeitgebers erfolgt,
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durch den Umzug eine doppelte Haushaltsführung begonnen oder beendet wird,
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sich die Fahrtzeit zur Arbeitsstelle um mindestens eine Stunde pro Tag verkürzt.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie einige Aufwendungen im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend machen und damit Ihre Steuerlast senken.
Umzugskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen
Um Kosten für einen beruflichen Umzug vom Fiskus anerkannt zu bekommen, müssen Sie die berufliche Veranlassung dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen. Als Nachweis reicht zum Beispiel der (neue) Arbeitsvertrag oder die Versetzungsmitteilung des Arbeitgebers. Zudem müssen Sie die meisten umzugsbedingten Kosten nachweisen können. Sämtliche Belege, die mit Ihrem Umzug in Zusammenhang stehen, sollten Sie also sorgfältig aufbewahren.
Wichtig: Wenn der Umzug in eine größere Wohnung nur aufgrund dessen erfolgt, weil in der neuen Wohnung die Einrichtung eines abschließbaren Arbeitszimmers vorhanden ist, können Sie die Umzugskosten nicht als beruflich bedingte Werbungskosten absetzen.
Transportkosten
Ziehen Sie mithilfe eines Umzugsunternehmens um, können Sie alle damit verbundenen Kosten – inklusive Ein- und Auspacken, Verpackungsmaterial, Transportpersonal, Montage, Halteverbotszone an der Be- und Entladestelle, Versicherung und Fahrtkosten – einschließlich der auf der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer geltend machen.
Ziehen Sie in Eigenregie und somit ohne Umzugsunternehmen um, können Sie die Gebühren für das Transportmittel inklusive aller gefahrenen Kilometer absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie mit dem eigenen Auto oder einem Mietwagen gefahren sind. Um die Kosten für einen Mietwagen geltend machen zu können, benötigen Sie jedoch eine Rechnung als Nachweis über die Höhe der Mietkosten. Können Sie bei Fahrten mit Ihrem privaten Pkw keine Einzelkosten belegen, haben Sie die Möglichkeit, die Kilometerpauschale für jeden gefahrenen Kilometer steuerlich gelten zu machen. Ebenfalls absetzbar sind Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen und Fahrten zur Vorbereitung oder Durchführung des Umzugs.
Auch Trinkgelder für Hilfspersonals beim Umzug oder für die Spediteure lassen sich steuerlich absetzen.
Reisekosten & Verpflegungspauschale
Umzugsbedingte Reisekosten wie beispielsweise Übernachtungskosten für alle Haushaltsangehörigen können Sie im Rahmen der Pauschbeträge für Dienstreisen von der Steuer absetzen.
Auch Verpflegungsmehraufwendungen können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für einen Zeitraum von maximal drei Monaten steuerlich geltend gemacht werden. Die Verpflegungspauschale beträgt aktuell 14 € bei einer Abwesenheit von 8-24 Stunden oder 28 € pro Tag bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden (Stand: 2021).
Doppelte Mietzahlungen
Fallen zum Beispiel durch die einzuhaltende Kündigungsfrist Mietzahlungen für beide Wohnungen im gleichen Zeitraum an, können Sie doppelte Mietzahlungen als Umzugsaufwand absetzen. Falls Sie die aktuelle Wohnung nicht sofort kündigen können oder wollen, sind bis zu sechs Monatsmieten absetzbar und bis zu drei Monatsmieten für die neue Wohnung, wenn Sie diese noch nicht nutzen können. Gleiches gilt im Übrigen auch für angemietete Garagen- oder Stellplätze.
Kosten für die Wohnungsvermittlung
Sind Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietimmobilie angefallen, können Sie diese Aufwendung ebenfalls steuermindernd geltend machen. Auch die Kosten für Inserate sowie Gebühren für eine Bonitätsauskunft können abgesetzt werden.
Wichtig: Die Kosten für die Vermittlung einer Immobilie können im Rahmen eines beruflich begründeten Umzugs jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich um ein Mietobjekt und nicht um den Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses handelt.
Nachhilfeunterricht für Kinder
Kosten für den Nachhilfeunterricht sind nur in Ausnahmefällen steuerlich absetzbar. Eine dieser Ausnahmen ist, wenn ein Kind durch den beruflich veranlassten Umzug eines Elternteils Unterrichtsstoff nachholen muss und entsprechend Nachhilfe benötigt. In diesem Fall beteiligt sich das Finanzamt bis zu einem gewissen Höchstbetrag an den Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Höhe des maximal erstattungsfähigen Betrages ist abhängig vom Zeitpunkt des Umzuges.
Ende des Umzugs |
Höchstbetrag für Nachhilfe |
Ab 01.04.2022 |
1.181 € |
Ab 01.04.2021 |
1.160 € |
Ab 01.06.2020 |
1.146 € |
Ab 01.03.2020 |
2.066 € |
Zunächst wird jedoch nur die Hälfte des jeweils in der Tabelle genannten Höchstbetrages anerkannt. Liegen die aufgewendeten Unterrichtskosten über diesen 50 %, können Sie 75 % des Restbetrages geltend machen, bis die zweite Hälfte des Höchstbetrages ausgeschöpft ist. Der zum Zeitpunkt des Umzuges geltende Höchstbetrag darf somit insgesamt nicht überschritten werden.
Beispiel:
Wenn Sie zum Beispiel im Juni 2021 beruflich bedingt umgezogen und Ihnen im Zuge dessen Nachhilfekosten für Ihr Kind in Höhe von 2.000 € entstanden sind, liegen die erstattungsfähigen Unterrichtskosten bei 1.065 €.
Kosten für die Nachhilfe = 1.000 €
50 % des abzugsfähigen Höchstbetrags (1.160 €) = 500 €
Restbetrag = 500 €
Von dem Restbetrag werden nun 75 % berücksichtigt:
75 % vom Restbetrag = 375 €
Addiert man nun die Hälfte des abzugsfähigen Höchstbetrages mit den 75 % des Restbetrages, ergeben sich abzugsfähige Nachhilfekosten in Höhe von 875 €, die Sie als Werbungskosten absetzen können.
Abzugsfähige Nachhilfekosten = 500 + 375 = 875 €
Der Höchstbetrag für Nachhilfekosten gilt pro Kind und kann somit auch mehrfach steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass Sie einen Nachweis über die tatsächlich angefallenen Unterrichtskosten vorweisen können.
Einlagerung & Neuanschaffung von Möbeln gelten als Privatsache
Klassische Einrichtungsgegenstände wie eine neue Küche, eine neue Couch oder ein neues Bett gelten als Privatsache und können nicht als Umzugskosten steuerlich geltend gemacht.
Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Möbel temporär einlagern. Die Miete für Lagerräume oder Einlagerungskosten bei einem Self-Storage-Anbieter sind somit ebenfalls nicht in der Steuererklärung absetzbar.
Umzugskostenpauschale
Neben den oben aufgezählten »allgemeinen Umzugskosten« gibt es auch noch die sogenannten »sonstigen Umzugskosten«. Hierzu gehören Aufwendungen, die sich entweder nur schwer darstellen oder schlecht nachweisen lassen.
Zu den sonstigen Umzugskosten zählen:
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Renovierung und Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung,
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Einbau und Anschluss von elektronischen Geräten (z.B. Herd, Waschmaschine, Fernseher, SAT-Antennen),
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Anbringen von Lampen (fachgerecht),
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Anschluss von Heizungs- und Sanitärgeräten,
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Anpassung von Gardinen und Vorhängen,
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Gebühren für die Änderung des Telefonanschlusses,
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Umschreibungsgebühren (z.B. Personalausweis, Reisepass, Kfz-Ummeldung inkl. Kennzeichen),
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Trinkgelder und Verpflegungskosten für Umzugshelfer.
Während für den Großteil der allgemeinen umzugsbedingten Aufwendungen Einzelnachweise erforderlich sind, müssen für die Inanspruchnahme der Umzugspauschale keine Belege oder sonstige Nachweise vorliegen.
Sind Ihnen für die sonstigen Umzugskosten jedoch höhere Ausgaben als die Höhe der Pauschale entstanden, können Sie die Aufwendungen stattdessen auch einzeln angeben. Dann müssen sie die Kosten jedoch durch entsprechende Quittungen nachweisen können.
Höhe der Umzugskostenpauschale 2018-2022
Die Höhe der Umzugskostenpauschale hängt in erster Linie davon ab, ob Sie alleinstehend oder verheiratet sind bzw. in einer eheähnlichen Partnerschaft leben und ob weitere Angehörige wie zum Beispiel Kinder mit umziehen.
Bis zum 31.05.2020 wurde die Umzugskostenpauschale noch anders berechnet und bestand aus insgesamt drei Personengruppen: Ledige, Verheiratete und weitere im Haushalt lebende Personen.
Zur Gruppe der Verheirateten gehören auch gleichgestellte Personen wie eingetragene Lebenspartner sowie alleinerziehende, geschiedene oder verwitwete Personen.
Umzugskostenpauschale 01.06.2020 – 31.03.2023
Durch die zum 01.06.2020 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesumzugskostengesetz (BUKG), gelten für Umzüge folgende Pauschalen:
Zeitpunkt des Umzugs |
Berechtigte Person |
Jede weitere Person* |
Ab 01.04.2022 |
886 € |
590 € |
01.04.2021 – 31.03.2022 |
870 € |
580 € |
01.06.2020 – 31.03.2021 |
860 € |
573 € |
* Zu den weiteren Personen zählen nun Ehepartner, Lebenspartner, ledige Kinder sowie Stief- und Pflegekinder.
Wichtig: Für die Ermittlung der Pauschalen ist seit dem 01.06.2020 der Tag vor dem Einladen Ihres Umzugsguts entscheidend und nicht mehr wie in den Jahren zuvor, der Tag, an dem der Umzug beendet wurde.
Umzugskostenpauschale 01.04.2018 – 31.05.2020
Zeitpunkt des Umzugs |
Ledige Personen |
Verheirate und eingetragene Lebenspartner, Alleinerziehende, geschiedene und verwitwete Personen |
Jede weitere im Haushalt lebende Person (z.B. Kind) |
01.03.2020 – 31.05.2020 |
820 € |
1.639 € |
361 € |
01.04.2019 – 29.02.2020 |
811 € |
1.622 € |
357 € |
01.03.2018 – 31.03.2019 |
787 € |
1.573 € |
347 € |
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