Kündigung wegen unbefugt installierter Software?
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Das Installieren und Nutzen von Software ohne notwendige Genehmigung des Arbeitgebers kann wegen der Gefährdung des Firmennetzwerks einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
Das befand das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einer Entscheidung vom 3.11.2020 (Az. 7 Sa 99/20). Dennoch war die Kündigungsschutzklage des Betroffenen – eines Fachinformatikers der Bundesagentur für Arbeit (BA) – gegen seinen Arbeitgeber erfolgreich.
Der betreffende IT-Mitarbeiter im Servicebereich "Controlling Berichtswesen" bei der Bundesagentur für Arbeit hatte unter Missachtung interner Bestimmungen auf seinem dienstlichen Computer einen Webserver installiert, die nicht freigegebene Software Google Chrome Portable genutzt, während seiner Arbeitszeit Seiten ohne dienstlichen Bezug aufgerufen und private Unterlagen über den dienstlichen Drucker eingescannt.
Wann kann der Arbeitgeber kündigen, wenn man interne Bestimmungen missachtet?
Damit hat er – wie auch das LAG befand – gegen die IT-Richtlinien der BA verstoßen, zudem die Sicherheit des IT-Systems gefährdet und Arbeitszeitbetrug begangen. All dies könnte – so das LAG – eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Betroffene hatte erklärt, dass er nur deshalb privat gesurft habe, weil zu wenig zu tun gewesen sei. Doch das hätte er laut LAG Nürnberg seinen Vorgesetzten melden müssen. Hierbei handle es sich um eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Ihm wären dann weitere Aufgaben zugeteilt worden.
Das LAG befand allerdings – wie die Vorinstanz –, dass der BA im konkreten Fall die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar gewesen sei, also eine ordentliche Kündigung angemessen sei. Zwar sei vor allem mit dem Kopieren des Webbrowsers Google Chrome Portable eine sehr hohe "theoretische Gefährdungslage" geschaffen worden, es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene diesen Browser auch nutzte und dadurch eine der IT-Sicherheit der Beklagten unbekannte Tür für MalSoftware öffnete.
Was sind die Voraussetzungen für eine Kündigung?
Im konkreten Fall stand für das Gericht damit nur eine ordentliche, also fristgemäße Kündigung im Raum. Statt dieser hätte der Arbeitgeber jedoch, so das Gericht, zunächst das mildere Mittel einer Abmahnung wählen müssen. Das entschied das Gericht "vor dem Hintergrund der langjährigen und beanstandungsfrei verlaufenen Beschäftigung des Klägers und dem fortgeschrittenen Lebensalter des Klägers".
Erstaunlich an diesem Fall, über den in Nürnberg entschieden wurde, ist der offenbar äußerst sorglose Umgang mit der IT-Sicherheit – und zwar an einer exponierten Position. Immerhin war der Betroffene laut Urteil "erste Fachkraft im Servicebereich Controlling Berichtswesen" in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, bei der die Daten von mehreren Millionen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gespeichert sind. Man wird nicht davon ausgehen können, dass die Gefährdung des IT-Systems in diesem Fall durch irgendeine Form von krimineller Energie zustande kam, sondern dass der Betroffene sein Verhalten schlicht für normal hielt. Genau das ist wohl das Erschreckende an diesem Fall.
Wichtig: Trotz des Prozessgewinns durch den Verletzer der IT-Regeln enthält das LAG-Urteil für alle Arbeitnehmer, die im betrieblichen IT-System arbeiten, die Warnung, dass Verstöße gegen die betriebliche IT-Vereinbarung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.
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(MS)