Wenn der Arbeitgeber Zuschläge falsch einordnet

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Bekommen Sie Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit? Dann sollten Sie wissen, dass deren Steuerfreiheit nicht von der entsprechenden Einordnung des Arbeitgebers abhängig ist!

Der BFH hat entschieden, dass die Zuschläge auch dann steuerfrei sind, wenn der Arbeitgeber sie falsch deklariert. Die Richter erklärten, wenn neben dem Grundlohn nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, dann kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen seiner Steuererklärung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat.

Der BFH hat entschieden, dass die Zuschläge auch dann steuerfrei sind, wenn der Arbeitgeber sie falsch deklariert. Die Richter erklärten, wenn neben dem Grundlohn nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, dann kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen seiner Steuererklärung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat.

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