Ende der Altersteilzeit: keine Alo-Sperrzeit
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Nach dem Ende der Altersteilzeit beantragen ältere Arbeitnehmer immer wieder Arbeitslosengeld, um so die Zeit bis zum Eintritt in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu überbrücken. In solchen Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld gewähren – und zwar ohne dass eine Sperrzeit eintritt. Dies gilt auch dann, wenn die Sperrzeit vor dem 12.9.2017 verhängt wurde.
An diesem Tag fällte das BSG seine erste Sperrzeit-Entscheidung zu den Altersteilzeit-Fällen. Das Bundessozialgericht sieht in einer Entscheidung, die genau zwei Jahre später am 12.9.2019 gefällt wurde, hier eine gefestigte Rechtsprechung und befand, dass auch Altfälle das Recht haben, Überprüfungsanträge zu stellen. Das bedeutet: Entsprechende Sperrzeiten, die ab Januar 2016 verhängt wurden, können rückwirkend revidiert werden. Die Betroffenen müssen dazu einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen (Az. B 11 AL 19/18 R).
Verhandelt wurde vor dem BSG über die Klage eines Arbeitnehmers, der ab dem 1.6.2017 Arbeitslosengeld (ALG) beantragt hatte, nachdem seine Altersteilzeit Ende Mai 2017 endete. Die Arbeitsagentur verhängte aber eine 12-wöchige Sperrzeit und zahlte deshalb zunächst kein ALG. Gegen diese – vor dem Sperrzeit-Urteil des BSG vom September 2017 gefällte – Entscheidung legte der Betroffene Widerspruch ein, den er im Laufe des Verfahrens auch mit der später gefällten BSG-Entscheidung begründete.
Den Widerspruch wies die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit der Begründung zurück, dass das BSG in seinem Urteil vom 12.9.2017 die Sperrzeitvorschriften in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes anders ausgelegt habe als die Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit erkenne die Entscheidung des BSG als ständige Rechtsprechung erst seit dem 12.9.2017 an. Nachdem die Sperrzeit im vorliegenden Fall jedoch bereits mit dem 23.8.2017 geendet habe, sei weder dem Widerspruch stattzugeben noch sei eine Korrektur der Entscheidung im Wege eines Überprüfungsantrags möglich.
Dem widersprach das BSG und befand, dass es sich im September 2017 sehr wohl um eine gefestigte Rechtsprechung gehandelt habe. Unmaßgebend sei, dass die Bundesagentur für Arbeit das anders sehe. Der Volltext des BSG-Urteils liegt noch nicht vor. Die wesentlichen Bezugspunkte hat jedoch bereits die Vorinstanz, das LSG Baden-Württemberg, mit seiner Entscheidung vom 28.9.2018 (Az. L 8 AL 2497/18) vorgegeben.
Danach lautet die Rechtsfrage, ob der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung geeignet ist, einen wichtigen Grund für die Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsvertrages in eine Befristung darzustellen, durch die Entscheidung des BSG vom 21.7.2009 (Az. B 7 AL 6/08 R) bereits geklärt worden. Seitdem habe es sich um eine gefestigte Rechtsprechung gehandelt.
Arbeitslose, die vor dem BSG-Urteil vom 12.9.2017 nach Ende ihrer Altersteilzeit mit einer Sperrzeit beim ALG belegt wurden, können im Regelfall diese Entscheidung per Überprüfungsantrag anfechten. Möglich ist dies vier Jahre rückwirkend, derzeit also für Entscheidungen ab Anfang 2016.
(MS)