Ausbildung und Studium: Das kannst du von der Steuer absetzen

Wie die Kosten, die während Berufsausbildung oder Studium anfallen, steuerrechtlich behandelt werden, hängt davon ab, ob es sich um eine Erstausbildung bzw. Erststudium oder eine Fortbildung bzw. eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium handelt.


Erfahre hier, anhand welcher Merkmale man diese erkennt und wie Studierende und Auszubildende ihre Kosten von der Steuer absetzen.


Fangen wir direkt mal mit einer Übersicht an: Erste Ausbildung oder Zweitausbildung?



Erste Ausbildung

Zweite Ausbildung

- erste Lehre oder Berufsausbildung, die in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz absolviert wird

- Erststudium (egal in welchem Land)

- Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Lehre),

- Master-Studium nach einem Bachelor-Studium,

- Zweitstudium.

Was bedeutet »erst­malige Berufs­ausbildung«?

Nach der allgemeinbildenden Schule geht der Weg meist entweder weiter zur »klassischen« Berufsausbildung in einem Ausbildungsdienstverhältnis (Lehre mit Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule) oder in ein Studium.


Befindest du dich in einer Berufsausbildung und hast davor noch keine andere Berufsausbildung bzw. kein Studium abgeschlossen, wird von einer Erstausbildung bzw. einer »erstmaligen Berufsausbildung« gesprochen.


Von einer Ausbildung spricht man, wenn ein Beruf erlernt wird, den man zukünftig ausüben möchte. Dort werden dir Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die du für deinen angestrebten Beruf benötigst. Daneben ist es erforderlich, dass die Berufsausbildung den Beginn und den Abschluss zeitlich festlegt, definierte Ausbildungsziele aufweist und nach einem festen Lehrplan erfolgt.


Steuerrechtlich wird von einer »erstmaligen Berufsausbildung« gesprochen, wenn:


  • eine staatlich anerkannte Ausbildung oder Studium
  • mit einer Mindestdauer von 12 Monaten
  • bei vollzeitiger Ausbildung (Durchschnittlich mindestens 20 Stunden/Woche) und
  • mit einer Abschlussprüfung

durchgeführt wird.


Daher werden zum Beispiel Betriebspraktika, Grundausbildung bei der Bundeswehr oder Kurse zur Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung bei der Steuer nicht als Berufsausbildung anerkannt.


Unterbrichst du dein Studium und nimmst es wieder auf, hast du das Studienfach ohne einen Abschluss gewechselt oder hast du vor dem Studium einen Fachschulabschluss gemacht, der sich in einem ähnlichen Fachbereich befindet, liegt steuerlich ebenfalls ein Erststudium vor.


Wann liegt eine zweite Aus­bildung vor?

Schließt sich eine Berufsausbildung im Anschluss an eine abgeschlossene erste Ausbildung oder ein erstes Studium an, liegt eine Zweitausbildung vor.


Ein Studium nach vorheriger Berufsausbildung gilt also nicht als Erstausbildung. Der Vorteil: Wer bereits eine Berufsausbildung absolviert hat, darf die Kosten für eine zweite Ausbildung – egal ob Berufsausbildung oder Studium – bei der Steuer als Werbungskosten abziehen. Das gilt auch, wenn das Studium zu einem Berufswechsel führt, sowie für ein berufsbegleitendes Erststudium.


Der Vorteil für dich: Wenn du während des Studiums keine oder nur geringe Einnahmen hast, kannst du die Studienkosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen und einen sogenannten Verlustvortrag beantragen. Dann sparst du in den nächsten Jahren, wenn du mehr verdienst, Steuern.


Was ist eine »mehr­aktige Ausbildung«?

Dieser Begriff wird dir bzw. deinen Eltern vor allem im Zusammenhang mit dem Thema Kindergeld begegnen.


Hier geht es darum, dass man ein Berufsziel oft nur über mehrere Ausbildungsetappen erreicht. Zum Beispiel, indem man nach der betrieblichen Ausbildung studiert oder nach der Handwerkerlehre noch an die Technikerschule geht.


Für das Kindergeld gilt: Diese sogenannten mehraktigen Ausbildungen sind eine einheitliche Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander aufbauen, bis du dein angestrebtes Berufsziel erreicht hast. Das bedeutet, dass auch der zweite und ggf. dritte Ausbildungsabschnitt noch zur Erstausbildung gehört und Kindergeld gezahlt wird.


Für das Steuerrecht gilt etwas anderes: Hier sind alle Bildungsmaßnahmen nach Abschluss der ersten Ausbildung ausdrücklich keine Erstausbildung, sondern es handelt sich steuerlich um Fortbildungen. Das ist gut für dich, denn die Kosten sind unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig. Das erklären wir aber gleich nicht genauer!


Was gilt bei einer Aus­bildung im Ausland?

Wenn du im Ausland ein Studium abgeschlossen hast und der ausländische Studien-Abschluss in Deutschland anerkannt wird, zählt das als Erststudium. In welchem Land du studiert hast, ob es innerhalb der EU oder in einem außereuropäischen Land war, spielt keine Rolle. Studierst du danach noch einmal in Deutschland, ist das ein Zweitstudium.


Anders sieht es bei einer im Ausland abgeschlossenen Lehre oder eine andere Berufsausbildung im Ausland aus: Diese wird nur anerkannt, wenn du sie in einem Mitgliedstaat der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz absolviert hast.


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Ausbildungs­kosten und Studien­kosten in der Steuer­erklärung

Kosten der ersten Ausbildung

Die Berufsausbildungskosten oder Studienkosten bzw. Studiengebühren, die während deiner Erstausbildung anfallen, gehören steuerlich zu den Sonderausgaben und können bis zu maximal 6.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.


Das hört sich im ersten Moment zwar viel an, aber leider können solche Studienkosten in der Realität oftmals weitaus höher ausfallen. Außerdem gelten für den Abzug von Sonderausgaben in der Steuererklärung bestimmte Voraussetzungen, die ziemlich streng sind.


Kosten der zweiten Ausbildung

Die Kosten für eine zweite Ausbildung bzw. zweites Studium kannst du als Werbungskosten absetzen. Das gilt aber nur dann, wenn du das Erststudium abgeschlossen hast, zum Beispiel mit Diplom, Staatsexamen oder als Bachelor, Master oder Magister.


Ein Studium nach einem abgebrochenen Studium ist deshalb ein Erststudium. Das Gleiche gilt bei einem Wechsel der Studiengänge ohne Abschluss.


Ausbildungskosten absetzen: Übersicht


Bildungs­maßnahme

Kosten sind

erstmalige Berufs­aus­bildung

bis zum Höchst­betrag von 6.000 Euro als Sonder­aus­gaben abziehbar

Berufs­aus­bildung im Rahmen eines Dienst­verhält­nisses
Fortbildung wie zum Bei­spiel eine Ums­chulung oder Weiter­bildung
eine zweite Berufs­aus­bildung nach einer abge­schlos­senen Erst­ausbildung

in voller Höhe als Wer­bungs­kosten abziehbar

Kosten für die All­gemein­bildung oder von Maß­nahmen aufgrund persön­licher Nei­gungen wie zum Bei­spiel für ein Senioren­studium

steuerlich nicht abziehbar


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Werbungskosten und Sonderausgaben: Was ist das?

Das Finanzamt beteiligt sich an den Kosten deiner Ausbildung, unterscheidet aber, ob es sich um die erste oder zweite Ausbildung handelt.


Was sind Sonderausgaben?

Sonderausgaben sind Aufwendungen, die eigentlich privat veranlasst sind und mit dem Job nichts zu tun haben, ausnahmsweise aber zum Steuern sparen genutzt werden dürfen.


Das Einkommensteuergesetz zählt auf, welche Arten von Ausgaben zu den Sonderausgaben gehören. Es gibt verschiedene Untergruppen – Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium gehören zu den »allgemeinen Sonderausgaben«.


Was sind Werbungskosten?

Im Einkommensteuergesetz steht dazu als Definition »Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.«


Dazu gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Ein beruflicher Anlass ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.


Das trifft auf ein Studium ohne Zweifel zu – schließlich willst du mit den Kenntnissen aus dieser Ausbildung später (mehr) Geld verdienen.


Welche Auswirkungen hat der Unterschied?

Diese Unterscheidung bedeutet einen enormen finanziellen Unterschied, denn die Kosten gehören in unterschiedliche Bereiche der Steuererklärung:


  • Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung sind bis maximal 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Alles, was über diesem Höchstbetrag liegt, geht verloren und kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden. Hast du zum Beispiel im Studium keine oder nur geringe Einkünfte, dann läuft der Sonderausgabenabzug ins Leere.
  • Kosten einer Zweitausbildung sind Werbungskosten. Sie können in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden.

Wichtig Im Gegensatz zu Werbungskosten können Sonderausgaben außerdem nicht in spätere Jahre vorgetragen werden – sie helfen also nur dann beim Steuern sparen, wenn sie im Jahr ihrer Entstehung mit Einkünften verrechnet werden können. Wenn du kein Einkommen hast, bringt dir der Abzug nichts.


Bei einer rein schulischen Erstausbildung – also einer Ausbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses – wie z.B. zum Physiotherapeuten oder in einem Vollzeitstudium, gibt es keine Ausbildungsvergütung. Die Kosten, die im Rahmen solch einer Ausbildung entstehen, dürfen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Stattdessen ist nur die Berücksichtigung als Sonderausgaben bis zu maximal 6.000 Euro im Jahr möglich.


Absolvierst du stattdessen ein duales Studium oder deine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, dann gehören die Studienkosten bzw. Berufsausbildungskosten in jedem Fall zu den Werbungskosten und dürfen in voller Höhe geltend gemacht werden.


Tipp In der Steuererklärung trägst du die Aufwendungen in der »Anlage N« ein.


Und es kommt noch besser: übersteigen diese Kosten deine Einnahmen, dann darfst du den übersteigenden Betrag – also den daraus entstandenen Verlust – als sog. »Verlustvortrag« feststellen lassen. Diesen Verlust kannst du über den Zeitraum deiner Berufsausbildung aufbauen und bis zum Ende deiner Ausbildung vortragen. Wenn du dann endlich mehr Geld verdienst, sparst du mit diesem Verlustvortrag Steuern mit Ausgaben, die du während deiner Ausbildung hattest.


Tipp Die Feststellung des Verlustvortrags musst du beim Finanzamt beantragen. Das machst du, indem du im Formular ESt1A deiner Steuererklärung (das ist der sogenannte Mantelbogen, in dem du auch deinen Namen, deine Bankverbindung usw. einträgst) den Punkt »Erklärung zur Feststellung des Verlustvortrags« ankreuzt.


Welche Kosten sind absetzbar?

Neben deinen Studiengebühren gibt es noch viele andere Kosten, die einem in der Ausbildung und im Studium über den Weg laufen und die in der Steuererklärung abgesetzt werden können.


Arbeitsmittel

Ein wichtiger Kostenfaktor sind die Arbeitsmittel. Dazu gehören zum Beispiel:


  • Computer bzw. Laptop mit Zubehör wie Maus, Tastatur, Headset, Drucker usw.
  • Büromaterialien wie z.B. Ordner, Karteikästen, Mappen, Schreibutensilien etc.
  • Schreibtisch und Bürostuhl, Bücherregal, etc.

Tipp Computer, Fachliteratur, Büromöbel, Aktentasche, Telefon oder Handy, Büromaterial oder Berufskleidung, fast jeder nutzt das eine oder andere davon beruflich oder in der Ausbildung! In unserem Ratgeber erfährst du, wie du mit diesen und weiteren Arbeitsmitteln deinen Werbungskostenabzug maximierst.


Gebühren

Ausgaben für Semesterbeitrag, Studiengebühren, Kursgebühren, Repetitorium, Lehrgänge, Zulassungsgebühren, Prüfungsgebühren usw. gehören ebenfalls zu den absetzbaren Studienkosten bzw. Ausbildungskosten.


Reisekosten

Daneben kannst du auch Reisekosten in deiner Steuererklärung absetzen. Reisekosten entstehen grundsätzlich immer dann, wenn du dich auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit befindest. Das ist beispielsweise der Fall, wenn du während deines Ausbildungsdienstverhältnis oder deinem dualen Studium die Berufsschule oder die Hochschule besuchst.


Für die Fahrten zwischen deiner Wohnung und dem Schulungsort kannst du steuerlich für jeden gefahrenen Kilometer – also Hinweg und Rückweg – Fahrtkosten ansetzen. Fährst du mit deinem eigenen Pkw, dann kannst du bei Ermittlung der Fahrtkosten den tatsächlichen Kilometersatz nehmen. Dieser ermittelt sich aus den Gesamtkosten des Fahrzeugs im Verhältnis zur gesamten Fahrleistung. Wenn dir diese Rechnerei zu umständlich ist, dann kannst du stattdessen die Reisekostenpauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer absetzen.


Verpflegungsmehraufwand

Zusätzlich darfst du beim Besuch von auswärtigen Kursen oder Seminaren (außerhalb deiner regelmäßigen Arbeitsstätte), Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich berücksichtigen.


Es handelt sich dabei um eine Pauschale, die man ansetzen darf, wenn man sich auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit befindet. Die Höhe der Pauschale hängt davon ab, wie lange du von deiner Wohnung und deiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend bist. Die Staffelung sieht wie folgt aus:


  • Bei einer Mindestabwesenheitsdauer von 8 Stunden werden 14 Euro angerechnet
  • Bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung werden 28 Euro angerechnet

Bei weniger als 8 Stunden Auswärtstätigkeit gibt es keine Pauschale. Wenn du dich auf einer mehrtätigen beruflichen Reise befindest, dann wird für den An- und Abreisetag jeweils eine Pauschale von 14 Euro gewährt und für die Zwischentage jeweils 28 Euro.


Reisenebenkosten

Auch die Reisenebenkosten, die reisebedingt anfallen und nicht den Fahrtkosten, Verpflegungskosten oder Übernachtungskosten zugeordnet werden können, darfst du in der Steuererklärung angeben. Dazu gehören zum Beispiel Parkplatzkosten oder Mautgebühren. Hier gibt es keine Pauschalen. Absetzbar sind nur die tatsächlichen Aufwendungen.


Unbezahlte Praktika

Wenn Du ein unbezahltes Praktikum machst, das zum Studium gehört (es muss sich also um ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum handeln), und es entstehen dafür Kosten, dann darfst du diese ebenfalls angeben.


Dazu gehören zum Beispiel Fahrtkosten (30 Cent jeden Kilometer, also Hinfahrt und Rückfahrt) oder Arbeitsmittel, die du extra für dieses Praktikum gekauft hast.


Finanzierungskosten und Kostenübernahme

Es kommt nicht selten vor, dass man zur Finanzierung der Fortbildung, des Studiums oder der Ausbildung ein Darlehen aufnehmen muss. Die Zinsen, die bei dem Darlehen entstehen, gehören immer zu den Werbungskosten. Da die Kursgebühren im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten berücksichtigt werden, ist die Rückzahlung des Darlehens selbst nicht absetzbar.


Bist du in der glücklichen Situation, dass dich dein Arbeitgeber bei deinem Bildungsvorhaben unterstützen möchte und beispielsweise von den anfallenden Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren einen Teil übernimmt, dann ist dieser finanzielle Zuschuss bei den jeweiligen Werbungskosten abzuziehen. Gleiches gilt bei den Zuschüssen nach dem Aufstiegs-BaföG.


Entschließt sich dein Arbeitgeber dazu, nach Abschluss deiner Fortbildung die Kursgebühren zu übernehmen, dann ist dieser nachträgliche Zuschuss steuerpflichtiger Arbeitslohn, der dann in deiner Lohnabrechnung versteuert werden muss. Ist das der Fall, dann darfst du im Gegenzug die Kursgebühren – trotz Zuschuss – voll als Werbungskosten berücksichtigen.



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