Ausbildungskosten: Wie man sie als Sonderausgaben oder Werbungskosten optimal nutzt

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Ausbildungskosten: Wie man sie als Sonderausgaben oder Werbungskosten optimal nutzt

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Über das Produkt

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Ausbildung entstehen, sind »Ausbildungskosten« und Sie können diese grundsätzlich in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Je nachdem, ob es sich um eine erstmalige Berufsausbildung oder eine weitere Ausbildung bzw. Fortbildung handelt, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen:

  • erstmalige Berufsausbildung: Kosten sind bis zum Höchstbetrag von 6.000,– € als Sonderausgaben steuerlich abziehbar

  • Fort- und Weiterbildung nach Abschluss der ersten Berufsausbildung: Kosten sind in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich abziehbar

  • Allgemeinbildung und privat veranlasste Bildungsmaßnahmen: Kosten sind nicht steuerlich abziehbar

Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium stellen damit Sonderausgaben dar. Dies hat gegenüber dem Werbungskostenabzug zwei wesentliche Nachteile.

Zum einen können Sie die Ausbildungskosten nur in dem Jahr steuerlich geltend machen, in dem Sie sie bezahlt haben. Zu einem späteren Zeitpunkt können die Ausbildungskosten nicht mehr abgezogen werden. Der Abzug als Sonderausgaben läuft also ins Leere, wenn Sie zum Beispiel als Student während Ihres Studiums keine oder nur geringe Einkünfte haben. Anders als bei den Werbungskosten entsteht durch diese Kosten auch kein Verlust, der in kommende Jahre vorgetragen werden könnte.

Zum anderen ist der Abzug begrenzt auf den Höchstbetrag von 6.000,– € pro Kalenderjahr. In vielen Fällen sind die tatsächlichen Aufwendungen jedoch wesentlich höher, etwa bei der Ausbildung zum Piloten oder bei einem Studium im Ausland. Beim Werbungskostenabzug werden dagegen sämtliche Kosten berücksichtigt, also auch über den Höchstbetrag hinaus.

Trotz dieser Nachteile durch den begrenzten Sonderausgabenabzug ist die Regelung des § 9 Abs. 6 EStG verfassungsgemäß!

Zu den in der Steuererklärung abziehbaren Aufwendungen gehören zum Beispiel Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur sowie Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort. Die einzelnen Aufwendungen finden Sie übersichtlich in einem »ABC der Berufsausbildungskosten« – von »Anwalts- und Prozesskosten« bis »Unfallkosten«.

Ausführliche Informationen zum Abzug von Fort- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten finden Sie in dem Beitrag »Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen«  .

Diesen Ratgeber erhalten Sie als als eBook zum Download (Dateiformat PDF und EPUB). Damit können Sie es auf allen gängigen eBook-Readern verwenden (z.B. Apple iPad, Tolino, etc.).


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Erstmalige Berufsausbildung oder Fortbildung?
    • 1.1 Ein Unterschied mit Folgen
    • 1.2 Begrenzter Abzug von Berufsausbildungskosten ist verfassungsgemäß
  • 2. Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor?
    • 2.1 Voraussetzungen
    • 2.2 Einzelfälle
      • 2.2.1 Erststudium
      • 2.2.2 Erstausbildung
      • 2.2.3 Ausbildungsdienstverhältnis
      • 2.2.4 Mehraktige Ausbildung
      • 2.2.5 Studium nach vorheriger Berufsausbildung
      • 2.2.6 Zweitstudium, Referendariat, Berufsakademie
      • 2.2.7 Besuch allgemeinbildender Schulen
      • 2.2.8 Ausbildung im Ausland
  • 3. Abziehbare Kosten
    • 3.1 Wann Sie Ihre Ausbildungskosten geltend machen können
    • 3.2 Welche Kosten Sie geltend machen können
      • 3.2.1 Höchstbetrag
      • 3.2.2 Wenn Sie staatliche Förderungen erhalten
      • 3.2.3 ABC der Berufsausbildungskosten
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