Kindergeld: Wer es bekommt, wie du es beantragst und was an Änderungen geplant ist

Wie viel Kinder­geld bekomme ich?

Das Kindergeld beträgt 2025 pro Kind monatlich 255 Euro - dabei kommt es nicht darauf an, wie viel die Eltern verdienen. Die Auszahlungstermine erfährst du bei der Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld Auszahlungstermine 2025


Wer bekommt Kinder­geld?

Der Kindergeldanspruch gilt für jedes minderjährige Kind, dessen Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben und bei denen das Kind lebt.


Dazu gehören:


  • Leibliche Eltern
  • Adoptiveltern
  • Pflegeeltern
  • Großeltern
  • Stiefeltern

Für Menschen im oder aus dem Ausland gibt es auch die Möglichkeit, Kindergeld zu beziehen. Die genauen Regelungen erfährst du auf den Kindergeld Seiten der Bundesagentur für Arbeit.


Wie lange bekomme ich Kinder­geld?

Die Unterstützung bekommst du:


  • bis zum 18. Geburtstag deines Kindes
  • für Kinder in Ausbildung, während des Studiums oder im Freiwilligendienst bis zum 25. Geburtstag
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Geburtstag
  • für erwachsene Kinder mit Behinderung ohne Altersbeschränkung

Wie beantrage ich Kinder­geld?

Kindergeld beantragst du bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.


Dazu benötigst du: 


  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Steuer-Identifikationsnummer des Kindergeldempfängers
  • Steuer-Identifikationsnummer des neugeborenen Kindes
  • Nachweis zum Kindschaftsverhältnis der antragstellenden Person

Tipp Die Bearbeitungsdauer für die Bewilligung des Kindergeldes liegt oftmals bei mehreren Wochen. Stelle daher den Antrag zeitnah nach der Geburt. Eine rückwirkende Zahlung ist für 6 Monate möglich.


Antragstellend ist immer die Person, die das Geld in Absprache mit dem anderen Elternteil erhalten soll. Neben den oben genannten Angaben werden im Antragsformular noch einige Daten abgefragt. Neben deinen persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse und Geschlecht werden die gleichen Informationen über dein Kind benötigt. Hinzu kommen Fragen zu dem Grund der Antragsstellung, ab wann das Geld ausgezahlt werden soll sowie Angaben zu deinem Beschäftigungsverhältnis.


Hast du alle Angaben gemacht, übermittelst du den Kindergeld-Antrag elektronisch an die Familienkasse. Dies ist möglich mit oder ohne Online-Identifizierung über BundID. Wählst du die Variante ohne Online-Identifizierung, ist ein zusätzlicher Ausdruck inklusive Unterschrift und Postversand notwendig.


Einspruch gegen Kinder­geld­bescheid: wie funktioniert das?

Wenn du mit dem Kindergeld­bescheid nicht einverstanden bist, hast du die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Das kann in folgenden Situationen der Fall sein:


  • die Höhe des festgesetzten Kindergeldes ist zu niedrig,
  • dein Antrag  wurde abgelehnt,
  • der bisheriger Bescheid wurde aufgehoben.

Den Einspruch kannst du schriftlich oder persönlich vor Ort einlegen. Es ist auch möglich, online Einspruch gegen den Kindergeldbescheid einzulegen. Wichtig ist in allen Fällen die Einhaltung der Frist: ein Monat nach Zugang des Bescheids.


Tipp Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen. Dabei gilt die sogenannte Drei-Tages-Fiktion. Der Kindergeldbescheid gilt am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post durch die Familienkasse als bekannt gegeben. Ergibt sich dann ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe sogar auf den nächsten Werktag. Die Drei-Tages-Fiktion gilt auch dann, wenn dir der Bescheid schon nach einem Tag in den Briefkasten geworfen wurde.


Was ist der Kinder­zuschlag und wer erhält ihn?

Familien mit geringem Einkommen können neben dem Kindergeld auch den Kinderzuschlag gesondert beantragen. Höhe und Anspruch auf den Kinderzuschlag ist abhängig von Einkommen und Vermögen deiner Familie. Das Einkommen muss monatlich mindestens 900 Euro bei Elternpaaren und 600 Euro bei Alleinerziehenden betragen. Außerdem spielt auch eine Rolle, wie hoch deine Wohnkosten sind.


Weitere Voraussetzungen:


  • du beziehst Kindergeld
  • das Kind wohnt in Deinem Haushalt
  • das Kind ist unter 25 Jahre alt
  • das Kind ist ledig

Der Kindergeldzuschlag kann monatlich bis zu 297 Euro pro Kind betragen. Den Antrag auf Kinderzuschlag stellst du gesondert zum Kindergeld-Antrag bei der Familienkasse. Kinderzuschlag gibt es jeweils nur für 6 Monate. Denke also daran, rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen.


Tipp Probiere den KiZ-Lotsen der Bundesagentur für Arbeit aus! Darüber findest du ganz leicht heraus, ob du Anspruch auf den Kinderzuschlag hast.


Gibt es Kinder­geld für erwachsene Kinder?

Auch für volljährige Kinder kannst du die finanzielle Hilfe bekommen. Jedoch muss ab dem 18. Geburtstag ein bestimmter Grund vorliegen. Diesen legst du in deinem Neuantrag auf Kindergeld dar.


Kindergeld ab 18 Jahren kannst du bekommen, wenn dein Kind:


  • arbeitslos ist und sich arbeitssuchend gemeldet hat
  • eine Ausbildung oder ein Studium macht
  • einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert
  • eine Behinderung hat und sich nicht selbst unterhalten kann

Außer dem Bezug des Kindergelds an sich hat es für dich noch weitere, steuerliche Vorteile, wenn ein Kind zu berücksichtigen ist:


  • Die Kirchensteuer wird gemindert
  • Die zumutbare Belastung beim Abzug von allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuer wird nicht erhöht, solange du Bezieher von Kindergeld bist.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei der Einkommensteuer bleibt bestehen
  • Du erhältst weiterhin die Kinderzulage bei der Riester-Rente.
  • Du kannst den Ausbildungsfreibetrag geltend machen.
  • Du kannst weiterhin Schulgeld abziehen

Kindergeld in der Berufsausbildung und im Studium

Auch wenn sich dein Kind in der Berufsausbildung befindet, kann Kindergeld gezahlt werden. Das ist möglich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs – das bedeutet bis zum Tag vor dem 25. Geburtstag. Als Berufsausbildung zählt:


  • der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen, wie Haupt- und Oberschulen, Gymnasien oder Fachschulen,
  • ein berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis, zum Beispiel die Ausbildung in einem handwerklichen oder kaufmännischen Beruf,
  • ein Praktikum oder
  • ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität.

Als Nachweis gelten etwa Schulbescheinigung, Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag und Praktikumsvertrag.


Arbeiten und Kindergeld

Das Einkommen deines Kindes spielt während der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums keine Rolle – dein Kind kann also Geld verdienen und gleichzeitig Kindergeld bekommen. Nach erfolgreichen Erststudium oder erstmaliger Ausbildung kannst du nur Kindergeld beziehen, wenn dein Kind:


  • nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitet,
  • sich in einem weiteren Ausbildungsdienstverhältnis befindet oder
  • einen Minijob ausübt.

Gleiches gilt, wenn dein Kind:


  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet,
  • einen Freiwilligendienst leistet.

Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung

Bei Kindern mit Behinderung gibt es keine Altersbegrenzung. Anspruch besteht in diesem Fall also auch über das 18. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind sich aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst versorgen kann, und die Behinderung vor dem vollendeten 25. Lebensjahr eingetreten ist.


Was ist der Kinder­frei­betrag?

Der Staat unterstützt Eltern dabei, den Grundbedarf für ihren Nachwuchs zu decken und gewährt für jedes Steuerjahr den sogenannten »Kinderfreibetrag« in Höhe von mehreren Tausend Euro. Der Anspruch entsteht mit der Geburt deines Kindes und besteht so lange, wie auch der Anspruch auf Kindergeld besteht. Wenn du deine Einkommenssteuerklärung inklusive Anlage Kind abgegeben hast, wird der Freibetrag automatisch durch das Finanzamt geprüft und verrechnet. Wenn dir der Kinderfreibetrag einen größeren steuerlichen Vorteil als das Kindergeld bietet, wird dieser an Stelle des Kindergelds abgezogen.


Wie hoch ist der Kinder­freibetrag und wer bekommt ihn?

Der Kinderfreibetrag für das Jahr 2025 liegt bei 6.672 Euro für Verheiratete bzw. 3.336 Euro pro Elternteil, wenn sie nicht verheiratet sind. Hinzu kommt der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro pro Elternteil bzw. 2.928 Euro für Verheiratete.


Der Kinderfreibetrag wird nicht nur für leibliche Kinder gewährt, sondern auch für adoptierte Kinder und Pflegekinder und kann natürlich auch von Alleinerziehenden in Anspruch genommen werden. Wenn das Kind bei Stiefeltern oder Großeltern lebt, ist auf Antrag beim Finanzamt eine Übertragung der Beträge möglich.


Das Finanzamt zieht den Freibetrag in der Steuererklärung rückwirkend von dem zu versteuernden Jahreseinkommen ab, addiert jedoch gleichzeitig das erhaltene Kindergeld hinzu. Dadurch wird eine Doppelförderung durch Kinderfreibetrag und das Kindergeld ausgeschlossen. Die Differenz stellt dann die tatsächliche Ersparnis für die Eltern dar. Das Ganze nennt sich Günstigerprüfung.


Rechenbeispiel:

  • Familie mit einem Kind
  • Jahreseinkommen: 80.000 Euro
  • Kindergeld pro Monat: 255 Euro (3.060 Euro für 12 Monate)
  • Kinderfreibetrag 2025: 6.672 Euro
  • Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf: 2.928 Euro

So wird gerechnet (Werte für 2025):


Ein­kommen

80.000 Euro

Ein­kommen­steuer

14.640 Euro

Frei­beträge

- 9.600 Euro

zu ver­steuern­des Ein­kommen

70.400 Euro

Ein­kommen­steuer

- 11.656 Euro

Steuer­minder­ung

2.884 Euro

Kinder­geld

- 3.060 Euro

Differenz

- 176 Euro


Ergebnis: Es bleibt beim Kindergeld, da dieses höher ist als die Steuerminderung nach den Freibeträgen.


Geplante Kinder­grund­sicherung 2025 kommt nicht

Die Kindergrundsicherung sollte das Kindergeld ersetzen mit dem Ziel, Kinder besser vor Armut zu schützen. Mit dem Ampel-Aus ist klar, dass die geplante Reform 2025 nicht umgesetzt wird. Ob sie in den Folgejahren überhaupt noch kommen wird, ist dagegen unklar.


In der Kindergrundsicherung war geplant, die bestehenden Leistungen Kindergeld, Kinderzuschlag, Kinder-Regelsatz des Bürgergeldes, und Leistungen für Bildung und Teilhabe an einer Stelle zu bündeln. Sie sollte bestehen aus dem Kindergarantiebetrag, der dem heutigen Kindergeld entspräche, und der jedem Kind unabhängig vom Einkommen der Eltern zustünde. Zusätzlich war für Kinder ein einkommensabhängiger Zusatzbetrag und Leistungen für Bildung und Teilhabe vorgesehen.


Der Familienservice (heutige Familienkasse) sollte automatisch prüfen, ob Bezieher des Kindergarantiebetrags Anspruch auf den Zusatzbetrag haben könnten und diese darüber informieren. Dadurch soll das Geld bei mehr Familien ankommen als bisher. Denn viele Familien, die aktuell Leistungen beziehen könnten, wissen darüber nicht Bescheid und beantragen sie gar nicht erst. Auch die Antragstellung sollte vereinfacht werden durch einen automatisierten Abruf von Daten und eine vollständig digitalisierte Antragstellung.


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