Alo-Antrag am Monatsletzten gilt für ganzen Monat
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Wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) erst am letzten Tag eines Monats gestellt, so besteht – falls Bedürftigkeit bestand – noch für den vollen Monat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Es muss dann nicht nur der Regelsatz gezahlt werden, sondern auch die Mietkosten für den ganzen Monat müssen übernommen werden.
Das bestätigte das BSG mit einer Entscheidung vom 11.7.2019 (Az. B 14 AS 51/18 R). Dies gelte auch, wenn der Antrag per E-Mail gestellt wurde und vom Jobcenter erst im Folgemonat zur Kenntnis genommen werden kann.
Im Urteil spielte die Frage der Zulässigkeit und Bedeutung eines E-Mail-Antrags die entscheidende Rolle. § 36a SGB I, der die Überschrift "Elektronische Kommunikation" trägt, regelt hierzu: "Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet." Einen entsprechenden Zugang bot das Jobcenter Bonn.
Genau diese Möglichkeit nutzte ein Arbeitnehmer, der gerade festgestellt hatte, dass ihm für Januar noch kein Lohn vom Arbeitgeber überwiesen worden war, am 30.1.2015, einem Freitag, um 20:00 Uhr. Die Mail konnte vom Jobcenter allerdings erst im Februar gelesen werden. Mit diesem Argument wies das Amt den Leistungsantrag des Betroffenen ab. Das BSG befand dagegen, es komme auf den Absendezeitpunkt der Mail an, den der Betroffene zudem dokumentiert hatte.
Die SGB-II-Regelungen zur Rückwirkung von Leistungsanträgen auf den Monatsersten (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) würden auch dann gelten, wenn mit der Kenntnisnahme eines Antrags nach den üblichen Dienstzeiten erst zu Beginn des Folgemonats gerechnet werden könne.
(MS)