Ist die Steuererklärung für Rentner Pflicht?
Auch Renten sind steuerpflichtig.

Ist die Steuererklärung für Rentner Pflicht?

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Tschüss, Finanzamt – das würden viele Bezieher einer gesetzlichen Altersrente gern sagen. Doch oft führt auch für Ruheständler kein Weg am Fiskus vorbei. Dieses Jahr bleibt für die Steuererklärung Zeit bis Anfang September.

 

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Auch für Rentner gilt für die Steuererklärung grundsätzlich der Abgabestichtag 31. Juli. Für die Steuererklärung für 2023 gilt jedoch eine Fristverlängerung: Sie muss erst am 2.9.2024 beim Finanzamt sein. Wer sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater bei der Erklärung helfen lässt, hat sogar Zeit bis zum 2.6.2025.

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Trotz allgemeiner Steuerpflicht müssen nicht alle Rentner auch tatsächlich eine Steuererklärung abgeben.

Rentner müssen vor allem in folgenden drei Fällen eine Steuererklärung abgeben:

→ wenn das Finanzamt sie dazu auffordert,

→ wenn zusätzlich zur Rente weitere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, etwa aus Vermietung und Verpachtung;

→ wenn der steuerpflichtige Anteil der Jahresbruttorente den steuerlichen Grundfreibetrag überschreitet.

Wie hoch ist der steuerliche Grundfreibetrag?

Wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2023 abgeben, gilt ein Grundfreibetrag von 10.908 Euro, für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner ist es doppelt so viel. Liegt der steuerpflichtige Teil der Rente unter diesem Betrag, keine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.

2024 liegt der steuerliche Grundfreibetrag übrigens bei 11.604 Euro.

Wie hoch ist der steuerpflichtige Teil der Rente?

Der Besteuerungsanteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Das ist der Zeitpunkt, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird. Der Beginn der Rente steht im Rentenbescheid.

Den steuerfreien Anteil der Rente teilt die Rentenversicherung in der Rentenbezugsmitteilung mit.

Der Steuerfreibetrag gilt für Sie lebenslang und verändert sich auch bei Rentenerhöhungen nicht. Aber: Künftige Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.

Bei Rentenbeginn bis 2005 lag der Besteuerungsanteil bei 50%. Für Renten, die ab 2006 beginnen, steigt der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 schrittweise um zwei Prozentpunkte jährlich auf 80% und danach um einen Prozentpunkt jährlich auf 100% ab dem Jahr 2040.

Aktuell ist im Wachstumschancengesetz geplant, dass der Besteuerungsanteil ab 2023 nur um 0,5% pro Jahr ansteigen soll. Zur vollständigen Besteuerung käme man so erst 2058. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet, wir gehen jedoch davon aus, dass die Neuregelung zur Berechnung des steuerfreien Teils der Rente so umgesetzt wird, wie geplant. Dafür spricht, dass die Rentenbeiträge, die man in der Einzahlungsphase leistet, seit 2023 steuerlich voll abgesetzt werden können.

Bedeutet steuerpflichtig, dass Steuern gezahlt werden müssen?

Nicht unbedingt, denn auch Rentner dürfen bestimmte Kosten von ihren Einnahmen abziehen – was sich dann steuermindernd auswirkt.

Neben einem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro können Rentner zum Beispiel auch die von ihnen gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung voll steuerlich absetzen. Zusätzlich kann jeder Steuerzahler einen Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36 Euro absetzen.

Weitere typische Kosten, die abgesetzt werden dürfen, sind etwa Spenden, Handwerkerkosten, Kosten für eine Haushaltshilfe, Krankheitskosten, Kurkosten, pauschale Kontoführungsgebühr (16 Euro im Jahr) usw.

(MB)

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