Vererben für den guten Zweck
Der 5. September ist »Internationaler Tag der Wohltätigkeit«. Wir nehmen dies zum Anlass, weiter zu denken als an Spenden zu Lebzeiten – denn viele Menschen machen sich Gedanken, wie sie auch über ihren Tod hinaus noch Gutes tun können.

Vererben für den guten Zweck

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Der 5. September ist »Internationaler Tag der Wohltätigkeit«. Wir nehmen dies zum Anlass, weiter zu denken als an Spenden zu Lebzeiten – denn viele Menschen machen sich Gedanken, wie sie auch über ihren Tod hinaus noch Gutes tun können.

Wie können gemeinnützige Organisationen, Vereine oder auch die Kirche testamentarisch bedacht werden?

Vielleicht wissen Sie schon genau, welcher Organisation Sie mit Ihrem Erbe etwas Gutes tun möchten – eventuell sind Sie aber noch auf der Suche nach einem Empfänger, dem Sie Ihr Geld nach Ihrem Tod anvertrauen möchten. Damit das Erbe in gute Hände kommt, sollten Sie sich die infrage kommenden Organisationen gut anschauen. Insbesondere die gewissenhafte Verwendung der Zuwendung wird in Ihrem Interesse sein.

Gemeinnützige Organisationen sind von der Erbschaftssteuer befreit. Deshalb kommt das Vermögen, das Sie ihnen vererben, in voller Höhe der Arbeit der Organisation zugute.

Informieren können Sie sich zum Beispiel bei »Mein Erbe tut Gutes. Das Prinzip Apfelbaum«, einer übergreifenden Initiative gemeinnütziger Organisationen in Deutschland (www.mein-erbe-tut-gutes.de). Zu den Initiatoren gehören unter anderem die Deutsche Alzheimergesellschaft e.V., die Deutsche Herzstiftung, das Deutsche Kinderhilfswerk, die Heinz Sielmann Stiftung und SOS Kinderdörfer.

Der 5. September ist der »Internationale Tag der Wohltätigkeit« (International Day of Charity). Er wurde 1997 von der UNO anlässlich des ersten Todestages der Ordensschwester und Missionarin Mutter Teresa ausgerufen.

 

Wer kann überhaupt Erbe sein?

Erben kann nur, wer auch »erbfähig« ist. Das sind neben Menschen auch juristische Personen – also Gesellschaften oder Vereine mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Dazu gehören nicht nur die »eingetragenen Vereine« (e.V.) und Stiftungen, sondern auch Religionsgemeinschaften.

Wenn Sie eine Kirche als Erben einsetzen möchten, müssen Sie allerdings aufpassen: »Die Kirche«, also etwa die katholische Kirche, ist erbfähig. Einzelne Gemeinden oder Einrichtungen von Kirchen, beispielsweise Altenheime, Krankenhäuser oder Kindergärten, haben nicht immer eine eigene Rechtspersönlichkeit und sind daher auch nicht in jeden Fall erbfähig. Bevor Sie eine solche Einrichtung als Erben einsetzen, erkundigen Sie sich bitte, oder die Einrichtung selbst rechtsfähig und damit auch erbfähig ist.

Wenn eine Einrichtung, die Sie als Erben einsetzen möchten, nicht selbst erbfähig ist, können Sie den Träger der Einrichtung als Erben einsetzen mit der Auflage, dass das Erbe für die Einrichtung Ihrer Wahl, zum Beispiel den Kindergarten, verwendet wird. So kommt Ihr Erbe doch noch der Stelle zugute, die Sie gerne bedenken möchten.

Gesetzlichen Erbfolge und wie man von ihr abweichen kann

Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dabei werden Ihren Familienangehörigen in einer vom Gesetz vorgegebenen Reihenfolge zu Erben, denn das Gesetz geht davon aus, dass Sie Ihre Familie gut versorgt wissen wollen.

Unterschieden wird zwischen Erben der ersten, zweiten, dritten und vierten Ordnung. Sobald eine Gruppe (»Ordnung«) vorhanden ist, kommt die nächste niedrigere Ordnung nicht mehr zum Zuge. Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers bzw. die Enkel, falls die Kinder bereits verstorben sind. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Kinder, also Tanten und Onkel des Erblassers. Letztere erben aber nur, wenn die Großeltern bereits verstorben sind. Zu den Erben der vierten Ordnung gehören schließlich die Urgroßeltern und deren Kinder oder Kindeskinder. Wenn sich auch in dieser Linie keine Erben mehr finden, erbt die entfernte Verwandtschaft, namentlich die noch weiter zurückliegenden Voreltern und deren Kinder.

Einen Pflichtteilsanspruch haben Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner, Kinder, Adoptivkinder und Eltern. Sie bekommen also auf jeden Fall etwas vom Erbe ab.

Wenn es weder Angehörigen noch ein Testament gibt, erbt der das Bundesland, in dem Sie zuletzt Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Um von der gesetzlichen Regelung abweichende Wünsche durchzusetzen, brauchen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag. Damit können Sie die gesetzlichen »Erbquoten« ändern und auch andere Personen oder Organisationen bedenken.

Ein Testament können Sie selbst eigenhändig (also handschriftlich) oder vor einem Notar errichten. Das eigenhändige Testament hat gegenüber dem notariellen Testament den Vorteil, dass Sie es schnell und an jedem Ort errichten können und Ihnen keine Notarkosten entstehen. Sie können es leichter ändern und an jedem beliebigen Ort aufbewahren.

Statt in einem Testament können Sie Ihre »Verfügungen von Todes wegen« auch in einem Erbvertrag treffen. Das ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem zumindest eine Person eine letztwillige Verfügung trifft, die – weil ein Vertrag vorliegt – nicht einfach von den testierenden einseitig widerrufen oder geändert werden kann.

Wichtig: Nur das eigenhändige Testament können Sie selbst errichten! Beim notariellen Testament und beim Erbvertrag müssen Sie einen Notar hinzuziehen, der den Erbvertrag notariell beurkundet. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis?

Ganz grundsätzlich unterscheiden sich Erbe und Vermächtnisempfänger in ihren Rechten und Pflichten.

§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht.

Der Erblasser kann aber in seinem Testament einem anderen einen "Vermögensvorteil" zuwenden, ohne diesen als Erben einzusetzen – das ist dann ein Vermächtnis (§ 1939 BGB). Der Empfänger dieses Vermächtnisses hat dann seinerseits einen Anspruch gegen den Erben, der ihm den »Vermögensvorteil«, also beispielsweise Geld, Schmuck oder Immobilien, geben muss.

Wer einer gemeinnützigen Organisation Geld, Immobilien oder anderes Vermögen zugutekommen lassen möchte, regelt dies üblicherweise mit einem Vermächtnis in seinem Testament.

Übrigens: Der Erbe kann Spenden, die er tätigt um ein Vermächtnis zu erfüllen, nicht steuermindernd geltend machen – das entschied der BFH bereit 1993 (Az. X R 107/91). Der Grund: Die Spende erfolgt nicht freiwillig, sondern aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung aus dem ererbten Vermögen. Daran kann auch eine Spendenbescheinigung nichts ändern.

Musterformulierung: gemeinnützigen Verein (eV) als Erben einsetzen

 

Testament

Ich, [Vor- und Nachname], geboren am [Datum] in [Geburtsort], zurzeit wohnhaft in [Adresse], bestimme hiermit, dass der ABC eV [Adresse] mein Alleinerbe sein soll.

Vorsorglich widerrufe ich alle Verfügungen von Todes wegen, die ich bisher errichtet habe.

[Ort, Datum]

[eigenhändige Unterschrift]

 

Nicht vergessen: Den Text Ihres Testamens müssen Sie eigenhändig schreiben und unterschreiben!

Musterformulierung für gemeinschaftliches Testament: gemeinnützigen Verein (eV) als Erben einsetzen

 

Wir, die Eheleute [Vor- und Nachname beider Ehepartner, ggf. auch Geburtsname], zurzeit wohnhaft in [Adresse], setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein.

Der ABC eV [Adresse] soll Erbe des Letztversterbenden sein.

[Ort, Datum]

[eigenhändige Unterschriften]

 

Nicht vergessen: Den Text Ihres Testamens müssen Sie eigenhändig schreiben und unterschreiben!

Musterformulierung: Vermächtnis für einen gemeinnützigen Verein (eV)

 

Testament

Ich, [Vor- und Nachname], geboren am [Datum] in [Geburtsort], zurzeit wohnhaft in [Adresse], treffe für den Fall meines Todes die nachfolgenden erbrechtlichen Verfügungen:

Zu meinen Erben bestimme ich zu gleichen Teilen [z.B. meine Nichte Simone Meier und meinen Neffen Stefan Meier].

Der ABC eV [Adresse] erhält als Vermächtnis [z.B. einen Geldbetrag in Höhe von 25.000 Euro, 15 Prozent aus meinem Nachlassvermögen als Geldbetrag, den Wert des Depots Nr. 123 bei der XYZ-Bank].

Vorsorglich widerrufe ich alle Verfügungen von Todes wegen, die ich bisher errichtet habe.

[Ort, Datum]

[eigenhändige Unterschrift]

 

Nicht vergessen: Den Text Ihres Testamens müssen Sie eigenhändig schreiben und unterschreiben!

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(MB)

Wichtig: Dieser Beitrag kann nur einen ersten Einblick in die Materie geben. Bitte konsultieren Sie zu individuellen Fragen der Testamentsgestaltung unbedingt einen Notar oder einen Fachanwalt für Erbrecht.

Dieser Beitrag erschient erstmals in »akademische.club – Das Magazin«, Ausgabe Frühjahr 2018.

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