Was ist die Arbeitsmarktrente und wer bekommt sie?
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Wer wegen eines gesundheitlichen Handicaps nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben kann, aber auch mit Hilfe der Arbeitsagentur keinen entsprechenden Job findet, kann Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung haben.
Normalerweise gilt: Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Vollzeit, aber immerhin noch zwischen drei und unter sechs Stunden am Tag arbeiten können, gilt als »teilweise erwerbsgemindert«. Das bedeutet: Es besteht kein Anspruch auf die volle Rente wegen Erwerbsminderung, sondern nur Anspruch auf die halbe Rente. Diese Rente ist im Prinzip als »Teilrente« gedacht, die es ermöglicht, den Lebensunterhalt durch die Kombination von Teilzeitarbeit und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bestreiten.
Wer allerdings keinen Job findet, der der Restarbeitsfähigkeit entspricht, kann wegen des »verschlossenen« Teilzeitarbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen. Immerhin in mehr als 21.500 Fällen bewilligte die Deutsche Rentenversicherung 2021 eine solche sogenannte Arbeitsmarktrente.
Ob der regionale Arbeitsmarkt auch für leichte Teilzeittätigkeiten verschlossen ist, wird von den Arbeitsagenturen geprüft.
Die »Arbeitsmarktrente« gibt es seit einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1976. Sie hat eine erhebliche Bedeutung. Etwa jeder siebte »Neuzugang« in eine Erwerbsminderungs-Rente bekommt sie. Auch deshalb werden viel mehr Neu-Renten wegen voller Erwerbsminderung gewährt als Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung. Letztere machen nur gut ein Zehntel aller neuen Erwerbsminderungsrenten aus.
Keine Renten-Überweisung ins Ausland!
Die »Arbeitsmarktrente« wird – anders als die übrigen Erwerbsminderungs-Renten – nicht ins Ausland überwiesen. Wer sie beziehen will, muss also in Deutschland leben.
Auch möglich: Arbeitszeit verkürzen und zusätzlich Erwerbsminderungs-Rente beantragen
Die Arbeitsmarktrente für den Fall, dass kein Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht, mag für manche – gerade ältere – Arbeitnehmer ein Segen sein.
Viele fahren allerdings besser, wenn sie ihre Arbeitszeit verkürzen und – bei entsprechenden gesundheitlichen Problemen – zusätzlich zum Teilzeitjob Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragen.
Das Gesamteinkommen ist dann mit einiger Sicherheit höher als bei einem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. der vollen Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente). Für Erwerbsgeminderte, die ihre volle Stelle nicht mehr ausüben können, gibt es allerdings keinen speziellen Rechtsanspruch auf eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit. Aber: Ein erheblicher Teil der Erwerbsgeminderten ist schwerbehindert. Die Betroffenen können sich dann auf die Arbeitszeitverkürzungsansprüche aus dem Schwerbehindertenrecht stützen.
(AI)