Unfallschaden: Versicherer muss Spezialuntersuchung zahlen
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Kfz-Haftpflichtversicherer beäugen mitunter mit großem Misstrauen, wie hoch der Schaden ist, der durch einen auf den ersten Blick eher kleinen Unfall verursacht worden sein soll. Oft gibt es dann zwar keinen Streit um die Schuldfrage, aber sehr wohl um die zu übernehmenden Reparaturkosten.
So auch in einem Rechtsstreit, der am 7.11.2019 vom Landgericht Stuttgart entschieden wurde (Az. 19 O 95/19).
Der Fall
Im Stuttgarter Fall kamen dem Versicherer des Unfallverursachers Schäden an der Achse des betroffenen Fahrzeugs eher fragwürdig vor. Die Versicherung forderte den Besitzer daher auf, Achsvermessungs-Protokolle zu übersenden. Das ist nach § 119 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz durchaus möglich.
Das Unfallopfer war bereit, eine Achsvermessung vornehmen zu lassen, verlangte jedoch vorab die Kostenübernahme-Zusicherung. Auch das ist durch das Gesetz gedeckt. Das Bürgerliche Gesetzbuch § 811 Abs. 2 Satz 1 bestimmt nämlich: "Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt". Die Versicherung weigerte sich jedoch, eine entsprechende Zusage zu geben.
Das Urteil
Daraufhin erhob das Unfallopfer Klage und bekam vollumfänglich recht. Der Versicherung wurden dabei auch sämtliche Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Hiergegen hatte sich die Assekuranz zum Schluss noch gesträubt mit dem Argument, die Klageerhebung sei ja gar nicht erforderlich gewesen.
Das Gericht befand dagegen: "Veranlassung zur Erhebung einer Klage hat ein Beklagter dann gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen". Genau das sei hier der Fall gewesen. Davon habe der Versicherer in dem entschiedenen Fall ausgehen dürfen.
Das Urteil zeigt einen gangbaren Weg, wie Unfallopfer zu ihrem Recht kommen können: Bei übertriebenen Nachweisforderungen der Gegenseite kann es sich lohnen, nicht etwa den Forderungen zu widersprechen, sondern vorab eine garantierte Kostenübernahme zu verlangen.
(MS)