Reparaturkosten

Reparaturkosten sind sofort abzugsfähig Ausgaben. Sie können Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein. Betriebsausgaben liegen vor, wenn das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen gehalten wird. Hingegen liegen Werbungskosten vor, wenn das Wirtschaftsgut im Privatvermögen gehalten und zur Erzielung von Einkünften (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) genutzt wird.

Bei einem gemischt genutzten Wirtschaftsgut (teils betrieblich, teils privat genutzt) sind die Reparaturkosten auf den privaten und den betrieblichen Nutzungsanteil aufzuteilen.

Beispiel:

In einem Wohnhaus, das vom Eigentümer zu 70 % privat und zu 30 % betrieblich genutzt wird, musste die Heizungsanlage repariert werden. Das Gebäude gehört zum Privatvermögen. Der betrieblich genutzte Teil wird an das Unternehmen des Eigentümers vermietet. Es sind Kosten von 10.000,– € entstanden. 3.000,– € können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

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