Reparaturkosten
Reparaturkosten sind sofort abzugsfähig Ausgaben. Sie können Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein. Betriebsausgaben liegen vor, wenn das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen gehalten wird. Hingegen liegen Werbungskosten vor, wenn das Wirtschaftsgut im Privatvermögen gehalten und zur Erzielung von Einkünften (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) genutzt wird.
Bei einem gemischt genutzten Wirtschaftsgut (teils betrieblich, teils privat genutzt) sind die Reparaturkosten auf den privaten und den betrieblichen Nutzungsanteil aufzuteilen.
Beispiel:
In einem Wohnhaus, das vom Eigentümer zu 70 % privat und zu 30 % betrieblich genutzt wird, musste die Heizungsanlage repariert werden. Das Gebäude gehört zum Privatvermögen. Der betrieblich genutzte Teil wird an das Unternehmen des Eigentümers vermietet. Es sind Kosten von 10.000,– € entstanden. 3.000,– € können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 EStG
Die Miete erhöhen: kurz&konkret!
Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind immer problematisch, weil der Mieter dann durch die neue Miete finanziell höher belastet wird als von ihm beim Beginn des Mietverhältnisses kalkuliert wurde. Andererseits hat der Vermieter ein Interesse daran, eine marktgerechte Miete für eine Wohnung zu erzielen. Vor allem dann, wenn die Miete nicht mehr der ortsüblichen Miete entspricht oder die Wohnung modernisiert wurde, stellt sich dem Vermieter die Frage, in welchem Umfang mit einer Mieterhöhung die Miete erhöht werden kann und welchen inhaltlichen und formellen Anforderungen die Mieterhöhungserklärung entsprechen muss. Mit einer allgemeinen Begründung wie »Die Kosten sind stark gestiegen« oder »Es sind viele Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten angefallen« kann eine Mieterhöhung vom Vermieter jedenfalls nicht vorgenommen werden. Eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis ist für den Vermieter vielmehr nur im Rahmen der im gesetzlichen Mietrecht vorgegebenen Möglichkeiten zulässig.