Revision wegen Besteuerung fiktiver Gewinne aus Investmentanteilen anhängig
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Aufgrund der Investmentsteuerreform zum 1.1.2018 gelten Fondsanteile, die bereits Ende 2017 im Depot lagen, mit Ablauf des 31.12.2017 fiktiv als verkauft und am 1.1.2018 fiktiv als zurückgekauft. Steuerlich relevant ist der fiktive Veräußerungsgewinn oder -verlust bei späterer Anteilsveräußerung. Die Teilfreistellung von Gewinnen und Verlusten ab 2018 kann zur Übermaßbesteuerung führen.
Dagegen wehrt sich ein Kapitalanleger in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage vor dem Finanzgericht Köln.
Er hatte von 2009 bis 2017 Anteile an ausländischen Aktienfonds gekauft und diese Ende 2018 mit einem tatsächlichen Gewinn von 600 Euro wieder veräußert. Sein Finanzamt besteuerte jedoch einen Gewinn von knapp 2.250 Euro mit Kapitalertragsteuer, weil es den fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017, als der Rücknahmepreis für die Fondsanteile noch viel höher war, zu 100 % ansetzte und den sich im Jahr 2018 ergebenden Verlust (Veräußerungserlös Ende 2018 minus fiktive Anschaffungskosten zum 1.1.2018) nur zu 70 %.
Die Finanzrichter haben die Klage zwar abgewiesen, die Revision beim BFH aber zugelassen, die auch eingelegt wurde (FG Köln, Urteil vom 8.9.2022, Az. 15 K 2594/20, Az. der Revision: VIII R 15/22).
Alt-Investmentanleger, die nach 2017 Anteile verkauft haben, sollten ihre Erträgnisaufstellung und die Steuerbescheinigung prüfen, dann ggf. Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf die Revision das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.
(AI)