Betriebliche Alters­vorsorge

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Betriebsrente die wichtigste Säule im Drei-Säulen-Modell der Altersvorsorge.

 

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) hat in Deutschland eine lange Tradition. Sie bietet allen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten die Möglichkeit, die gesetzliche Rente um eine Betriebsrente zu ergänzen. Dafür schließt der Arbeitgeber einen Vertrag mit einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung ab und überweist vom Lohn des Arbeitnehmers einen bestimmten Betrag zum Aufbau der Altersversorgung. Damit lässt sich die Versorgungslücke im Alter zumindest verkleinern.

 

Du kannst von deinem Arbeitgeber die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung verlangen. Dieser Anspruch ist nach oben hin auf einen Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt.

 

Grundsätzlich kannst du mit deinem Arbeitgeber die Form der betrieblichen Altersvorsorge frei vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande und ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen. Besteht keine Versorgung im Unternehmen und ist der Arbeitgeber nicht bereit, einen anderen Durchführungsweg anzubieten, kannst du den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.

 

Die Entgeltumwandlung wird durch Steuer- und Sozialabgabenbefreiung staatlich gefördert. Da die Beiträge für die arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente vom Bruttogehalt abgehen, reduziert sich das zu versteuernde Einkommen des Beschäftigten. Der Beschäftigte spart also in der Ansparphase Steuern und Sozialabgaben. Beiträge, die in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden, sind bis zu einem Höchstbetrag von 8 % der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei.


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Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung der betrieblichen Altersvorsorge sind in Höhe von 4 % der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig.

 

Steuerlich besonders gefördert wird der Aufbau einer Betriebsrente von Beschäftigten mit niedrigem Einkommen. Arbeitgeber, die Beiträge für Beschäftigte mit einem laufenden Bruttoeinkommen von aktuell (2023) maximal 2.575 Euro im Monat in die betriebliche Altersversorgung (bAV) einzahlen, erhalten einen staatlichen Zuschuss. Er beträgt 30 % des Beitrags, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung einzahlt, maximal aber 288 Euro.

 

Für alle Neuverträge seit 2019 gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 %, wenn der Arbeitgeber durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Seit 2022 gilt dies auch für bereits bestehende Verträge.

Welche Arten der betrieb­lichen Alters­vorsorge (bAV) gibt es?

Betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn der Arbeitgeber dir aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen zur Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditätsversorgung zusagt. Man nennt dies eine Versorgungszusage. Die Betriebsrente bietet also nicht nur Vorsorge fürs Alter. Sie kann auch für die Fälle finanziell absichern, dass du berufsunfähig wirst oder stirbst.

 

Die Rahmenbedingungen für die Versorgungszusage des Arbeitgebers sind im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) geregelt.

 

Die späteren Leistungen aus dem bAV-Vertrag sind in der Regel laufende Zahlungen (monatliche Rente in Form einer Betriebsrente, Ruhegelder usw.). Es können aber auch einmalige Kapitalzahlungen, zum Beispiel aus einer Direktversicherung, sein. Ausgezahlt werden darf aber grundsätzlich erst, wenn das »biologische Ereignis« (Alter, Tod oder Invalidität) eintritt.

 

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) wird vom Arbeitgeber organisiert. Dafür stehen ihm fünf mögliche Vorsorgeformen – sogenannte Durchführungswege – zur Verfügung:

 
  • Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG)
  • Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG)
  • Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG)
  • Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG)
  • Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG)

Wer kann eine betrieb­liche Alters­vorsorge (bAV) bekommen?

Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil ihres Gehalts für die betriebliche Altersversorgung zurückgelegt wird – die sogenannte Entgeltumwandlung. Das gilt auch für Minijobber, wenn sie in der Deutschen Rentenversicherung rentenversicherungspflichtig sind.


Tipp Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht bis zu einem Betrag in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) pro Jahr.


Für tarifgebundene Arbeitnehmer gilt der Anspruch auf Entgeltumwandlung allerdings nur, wenn und soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist. Mittlerweile haben zahlreiche Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften Tarifverträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) abgeschlossen. Diese legen für die Beschäftigten fest, wie sie das Recht auf Entgeltumwandlung nutzen können. Ausnahme: Keine Tarifbindung besteht für Gehalt, das übertariflich gezahlt wird, wie ein tariflich nicht vorgesehenes 13. Gehalt als Weihnachtsgeld. Diesen Betrag kann man unabhängig vom Tarifvertrag umwandeln.


Tipp Erkundige dich bei deinem Betriebsrat oder in der Personalabteilung/HR, welche Möglichkeiten es für dich gibt.


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Grundsätzlich haben auch Angestellte im öffentlichen Dienst einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen Teil ihres Gehalts für die Altersvorsorge verwendet. Für tarifvertraglich gezahlte Löhne und Gehälter ist eine Gehaltsumwandlung möglich, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich zulässt (sog. Öffnungsklausel):

 

Beamte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung.


Tipp Um spätere finanzielle Nachteile durch eine Entgeltumwandlung zu vermeiden, solltest du mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Gehaltserhöhungen oder andere Arbeitgeberleistungen (wie Weihnachtsgeld, Tantieme, Jubiläumszuwendung, betriebliche Altersversorgung) bleibt.

Lohnt sich die betrieb­liche Alters­vorsorge?

Eine einfache Antwort auf die Frage, ob sich diese Art der Altersvorsorge lohnt, gibt es nicht: Die Antwort hängt immer vom individuellen Einzelfall ab. Es gibt aber einige Vorteile und Nachteile, die du kennen solltest, bevor du einen bAV-Vertrag schließt.

 

Vorteile der bAV

Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil deines Bruttogehalts für die Altersvorsorge verwendet. Auf den Betrag, der so »umgewandelt« wird, bezahlst du keine Steuern und keine Sozialabgaben (Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung). Du sparst hier also ein paar Euro. Beachte aber den dadurch entstehenden Nachteil, den wir im nächsten Abschnitt erklären!

 

Die Förderung und Zuschüsse sind »Geldgeschenke«, die man nach Möglichkeit mitnehmen sollte.

 

Dein Geld ist bei einer Insolvenz deines Arbeitgebers geschützt und geht nicht verloren. Du bekommst bei einer Insolvenz immer mindestens so viel zurück, wie du eingezahlt hast.

 

Du bekommst eine lebenslange monatliche Rente oder eine Kapitalauszahlung. Dabei erhältst du deine Beiträge auf jeden Fall zurück – und wenn es gut läuft, auch noch einen Überschuss.

 

Dein Arbeitgeber kümmert sich um den Vertrag, du hast keine Arbeit damit.

 

Nachteile der bAV

Durch die Entgeltumwandlung fällt deine spätere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geringer aus: Wie wir oben bereits erklärt haben, wird der Beitrag für die bAV aus deinem Bruttolohn gezahlt und du zahlst weniger in die Rentenversicherung ein. Dann kommt natürlich später auch etwas weniger heraus!

 

Wenn du Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld bekommst, fallen diese ebenfalls niedriger aus. Sie werden anhand des letzten Nettolohns berechnet, der aufgrund der Entgeltumwandlung etwas niedriger ist.

 

Deine Rente aus der bAV musst du versteuern (sogenannte »nachgelagerte Versteuerung«) und auch Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung darauf bezahlen, wenn du gesetzlich versichert bist und die Rente aus der bAV höher ist als 160 Euro.

 

Wenn du den Job wechselst, ist nicht sicher, ob du deinen Vertrag zu deinem neuen Arbeitgeber mitnehmen kannst. Meistens wird der bisherige Vertrag beitragsfrei gestellt – es wird also nichts mehr eingezahlt – und mit dem Eintritt ins Rentenalter beginnt die Auszahlung des angesammelten Anspruchs.

 

Bei einem Arbeitgeberwechsel kannst du – wenn du jünger bist als 21 Jahre und noch keine drei Jahre bei deinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen bist – den Anspruch auf die bAV-Beiträge verlieren, die dein Arbeitgeber gezahlt hat. Nur der inzwischen obligatorische Zuschuss des Arbeitgebers von 15% ist sofort unverfallbar und bleibt dir immer erhalten. Das gilt jedenfalls für Verträge, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen wurde. Für ältere Verträge gelten 25 Jahre und fünf Jahre beim Arbeitgeber als Grenze.

Was ist eine Direkt­versicherung?

Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber für dich als Arbeitnehmer abschließt. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und überweist die Beiträge direkt an die Versicherungsgesellschaft. Versicherte Person bist du. Bezugsberechtigt auf die Versicherungsleistungen bist ebenfalls du oder deine Hinterbliebenen.

 

Als Direktversicherung kommen grundsätzlich in Betracht:

 
  • Rentenversicherungen,
  • Kapitallebensversicherungen,
  • Risikolebensversicherungen,
  • Unfallzusatz- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, die im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung abgeschlossen werden,
  • selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, bei denen der Arbeitnehmer Anspruch auf die Prämienrückgewähr hat,
  • fondsgebundene Lebensversicherungen.
 

Bei der Direktversicherung durch Entgeltumwandlung (Gehaltsumwandlung) behält der Arbeitgeber die Beiträge von deinem Gehalt ein. So werden Teile deines Gehalts oder einer anstehenden Gehaltserhöhung in Versicherungsbeiträge umgewandelt. Dabei können die Beiträge monatlich aus dem laufenden Gehalt oder einmal jährlich aus einer Sonderzahlung, z.B. Weihnachtsgeld, entnommen werden. Liegt dein Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, ist die Umwandlung von Einmalzahlungen günstiger. Denn dann lassen sich zudem Sozialabgaben sparen.


Tipp Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Bietet der Arbeitgeber dir keine Altersvorsorge über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds an, kannst du von ihm den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.

Was ist eine Pensions­kasse?

Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen eigenen Rechtsanspruch auf die späteren Leistungen gewährt. Sie funktionieren wie kleine Versicherungsunternehmen und unterliegen der Versicherungsaufsicht. Die Beiträge zahlt in der Regel der Arbeitgeber ein. Möglich sind aber auch selbst einbezahlte Beiträge des Arbeitnehmers. Die späteren Versorgungsleistungen erhältst du von der Pensionskasse.

 

Beiträge zur Pensionskasse sind eigentlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. In vielen Fällen bleiben die Beiträge aber trotzdem steuerfrei: Beiträge des Arbeitgebers bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr sind steuerfrei. Konkret sind das im Jahr 2024 bis zu 7.248 Euro jährlich (8 % von 90.600 Euro) jährlich bzw. 604 Euro monatlich.

Was ist ein Pensions­fonds?

Ein Pensionsfonds ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge für den Arbeitgeber durchführt. Der Pensionsfonds zahlt später eine lebenslange Altersrente und bietet die Möglichkeit, das Invaliditätsrisiko und Hinterbliebenenrisiko abzudecken. Auf die spätere Versorgungsleistung hast du einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds, den du auch bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber zum neuen Arbeitgeber »mitnehmen« kannst.

 

Beiträge in einen Pensionsfonds werden steuerlich grundsätzlich wie Beiträge zu Pensionskassen behandelt.


Tipp Im Unterschied zu Pensionskassen und Direktversicherungen ist der Pensionsfonds wesentlich freier in der Auswahl seiner Geldanlagen. Er kann dadurch höhere Renditen erzielen. Andererseits ist dies aber auch mit einem höheren Risiko verbunden, da im schlechtesten Fall nur die eingezahlten Beiträge garantiert sind - eine Zinsgarantie besteht nicht.

Was ist eine Direkt­zusage?

Bei der Direktzusage – auch Pensionszusage oder Versorgungszusage genannt – verspricht der Arbeitgeber dem Beschäftigten oder dessen Angehörigen bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Berufsunfähigkeit, Tod), Leistungen in einer bestimmten Höhe zu zahlen.

 

Versorgungsträger ist hier der Arbeitgeber selbst. Er zahlt also keine Beiträge für dich bei einem externen Versorgungsträger ein, sondern finanziert die Vorsorge in der Regel selbst und bildet hierfür Pensionsrückstellungen in seiner Bilanz. Einen Anspruch auf Auszahlung der Betriebsrente hast du also nur gegenüber deinem Arbeitgeber.

 

Für eine Direktzusage fließt dir während der Ansparphase kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu. Es brauchen also hierfür weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt zu werden.

 

Auch bei der Direktzusage (seltener bei der Unterstützungskasse) ist eine Gehaltsumwandlung möglich und wird auch häufig angewendet: Der Arbeitgeber sagt dir eine Anwartschaft auf Betriebsrente zu, du bringst die Mittel zu deren Sicherung auf, indem du auf einen Teil des deines künftigen Gehalts verzichtest. Das »Gehalt« versteuerst du dann später im Ruhestand als Versorgungsleistung.

 

Man spricht hier häufig auch von »aufgeschobener Vergütung« oder »Deferred Compensation«. Die Finanzverwaltung erkennt solche Gehaltsumwandlungen an, wenn die Direktzusage die Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung (bAV) nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erfüllt.

Was ist eine Unter­stützungs­kasse?

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) getragen wird. Die Unterstützungskasse finanziert sich aus Zuwendungen der Unternehmen und den Erträgen daraus. Die späteren Versorgungsleistungen erhältst du als Arbeitnehmer zwar von der Unterstützungskasse. Einen Rechtsanspruch darauf hast du aber – wie bei der Direktzusage – nicht gegen die Unterstützungskasse, sondern nur gegen deinen Arbeitgeber.

 

Auch für eine Unterstützungskasse fließt dir während der Ansparphase kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu. Es brauchen also hierfür weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt zu werden.

Betrieb­liche Alters­vorsorge und Steuern

Steuern während der Einzahlung

Bei Versorgung über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse liegt während der Anwartschaftsphase kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt ohne Höchstbetrag für arbeitgeberfinanzierte und für durch Entgeltumwandlung arbeitnehmerfinanzierte Zusagen. Grund für die Steuerfreiheit: Du als Arbeitnehmer hast keinen eigenen Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung.

 

Anders sieht es aus bei der betrieblichen Versorgung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds: Da hast du einen Rechtsanspruch und deshalb liegt bereits mit Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Erfreulicherweise gibt es hier aber steuerliche Vergünstigungen.

 

Steuern während der Auszahlung

Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge werden unterschiedlich besteuert:

 
  • Zahlungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds sind wie Renten als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Vom Versorgungsträger bekommst du nach Ablauf des Jahres in der Regel eine sogenannte Leistungsmitteilung, in der ausgewiesen ist, welcher Betrag der im betreffenden Jahr ausgezahlten Betriebsrente wie zu versteuern ist und entsprechend in der Anlage R-AV/bAV der Steuererklärung vom Finanzamt berücksichtigt wird.
  • Zahlungen aus einer Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse sind als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerpflichtig. Vom früheren Arbeitgeber erhältst du eine Lohnsteuerbescheinigung, in der die für die Besteuerung relevanten Werte angegeben sind, die das Finanzamt entsprechend in der Anlage N der Steuererklärung berücksichtigt.

Betrieb­liche Alters­vorsorge (bAV) und Sozial­versicherung

Während des aktiven Erwerbslebens bietet die betriebliche Altersvorsorge durchaus Vorteile gegenüber der privaten Vorsorge, bei der du deine Beiträge aus dem Nettogehalt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben bezahlen musst.

 

Dem steht allerdings für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner und Pensionäre folgender Nachteil gegenüber: Die Betriebsrente ist beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, denn sie zählt zu den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Dazu gehören auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.

 

Das gilt für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge.

 

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es dabei für pflichtversicherte Betriebsrentner seit 2020 einen Freibetrag, der aktuell (2024) 176,75 Euro monatlich beträgt.

Betrieb­liche Alters­vorsorge im Öffent­lichen Dienst

Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst erhalten ihre Altersversorgung wie andere Arbeitnehmer auch über die gesetzliche Rentenversicherung. Daneben sind sie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert (sogenannte Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst).

 

Eine Gehaltsumwandlung ist für tarifvertraglich gezahlte Löhne und Gehälter möglich, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich zulässt (sog. Öffnungsklausel). Das ist inzwischen eigentlich überall der Fall.

 

Zusatzversorgungseinrichtungen sind in der Regel Pensionskassen. Finanziert wird die Zusatzversorgung durch Beitragszahlungen während der Beschäftigungszeit. Es gibt zwei unterschiedliche Finanzierungsverfahren:

 
  • Umlageverfahren: Die beim Versorgungsträger eingehenden Beiträge bezahlen die jetzigen Renten.
  • Kapitaldeckungsverfahren: Die eingehenden Beitragszahlungen bilden einen Kapitalstock, aus dem die späteren Rentenzahlungen finanziert werden.
 

Die sogenannten Umlagen bzw. Beiträge bemessen sich nach einem bestimmten Prozentsatz des Bruttogehalts und werden monatlich vom Arbeitgeber an den zuständigen Versorgungsträger abgeführt. Der Umlagesatz der jeweiligen Versorgungsträger ist unterschiedlich hoch.

 

Bei den Beiträgen des Arbeitgebers handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Zeitpunkt der Zahlung grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, da sie dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf eine Zusatzversorgung verschaffen. Das gilt auch für im Umlageverfahren erhobene Beiträge und unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer später Versicherungsleistungen erlangt.


Tipp Lies dir zur privaten Altersvorsorge am besten auch unsere Beiträge zur Rürup-Rente und zur Riester-Rente / Riester-Förderung durch.


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