Rentenerhöhung: Wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen
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Zum 1.7.2021 werden die Renten erhöht – dieses Jahr allerdings nur im Osten. Heute hat der Bundesrat dem Vorschlag des Bundesarbeitsministeriums zugestimmt: Die Corona-Krise wirkt sich auch auf die Rentenanpassung aus. Im Osten wird es 0,72 Prozent mehr geben, im Westen wird die Rente dieses Jahr nicht erhöht.
Was hat Corona mit der Rentenerhöhung zu tun?
Ob die Renten steigen, hängt von mehreren Faktoren ab. Die wichtigsten sind:
Der Renten-Faktor Lohnentwicklung
Wegen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind die Löhne in den alten Bundesländern im vergangenen Jahr leicht gesunken: Die für die Rentenanpassung maßgebliche Lohnentwicklung beträgt in den alten Ländern -2,34 Prozent.
Die beitragspflichtige Entgeltentwicklung
Sie ist für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend. In diesem Jahr kommt hier ein Sondereffekt zum Tragen, da die DRV Bund als Folge des Flexirentengesetzes die statistische Abgrenzung der beitragspflichtigen Entgelte geändert hat und nun deutlich mehr geringfügig Beschäftigte statistisch erfasst, weshalb die durchschnittlichen beitragspflichtigen Entgelte um rund 2 Prozent geringer ausfallen. Wegen der ohnehin negativen rechnerischen Rentenanpassung und der damit verbundenen Anwendung der Rentengarantie hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der diesjährigen Rentenanpassung.
Der Nachhaltigkeitsfaktor und die Rentenentwicklung
Das ist die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden. Auch hier kommt es zu negativen Auswirkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, der Nachhaltigkeitsfaktor wirkt sich in diesem Jahr mit -0,92 Prozentpunkten anpassungsdämpfend aus.
Altersvorsorgeaufwendungen und Rentenniveau
Durch diesen Faktor wird die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersvorsorge auf die Anpassung der Renten übertragen. Da sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2020 nicht verändert hat, wirkt sich dieser Faktor nicht auf die diesjährige Rentenanpassung aus.
Kann die Rente sinken?
Aus den vorgenannten Faktoren ergibt sich eine rechnerische Rentenanpassung von -3,25 Prozent. Die Rente müsste also sinken.
Glücklicherweise gibt es aber seit 2009 eine Rentengarantie: Sie stellt sicher, dass die Anwendung der Rentenanpassungsformel nicht zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts führt.
Wie viel ist ein Rentenpunkt wert?
Wegen der Rentengarantie bleibt also der ab 1. Juli 2021 geltende aktuelle Rentenwert im Westen bei 34,19 Euro.
Der Rentenwert (Ost) steigt von 33,23 Euro auf 33,47 Euro und erreicht damit 97,9 Prozent des Westwerts. Dies entspricht einer Rentenanpassung in den neuen Ländern von 0,72 Prozent.
Müssen alle Rentner Steuern zahlen?
Nein. Ob ein Rentner tatsächlich Steuern zahlen muss, hängt davon ab,
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wie viel Rente er bekommt,
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wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente(n) ist,
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ob er verheiratet ist,
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wie hoch die weiteren steuerpflichtigen Einkünfte sind und
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wie hoch die steuerlich abzugsfähigen Ausgaben (Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten etc.) sind.
Maßgeblich für die Besteuerung ist der Bruttobetrag der Rente, nicht der Zahlbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Damit nicht in jedem Jahr eine neue komplexe Berechnung durchgeführt werden muss, wird für jeden Rentner zu Beginn seiner Rente aus dem anfänglichen Einkommen und dem aktuellen Prozentsatz ein Freibetrag errechnet, der dann das ganze Leben über gilt.
Einkommensteuer müssen natürlich auch Rentner nur dann zahlen, wenn sie mit ihrem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen. Dieser beträgt für 2020 9.408 Euro für Ledige bzw. 18.816 Euro für Verheiratete (2019: 9.168 Euro bzw. 18.336 Euro).
Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt ab – dazu gehören nicht nur Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rente, sondern auch weitere Einnahmen wie zum Beispiel Mieteinnahmen oder Betriebsrenten.
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Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei Rentnern
Kosten im Zusammenhang mit Renten sind zwar eher die Ausnahme, trotzdem kann es lohnenswert sein, die Werbungskosten einzeln nachzuweisen. Denn der Werbungskosten-Pauschbetrag von nur 102 Euro ist schnell überschritten. Abziehbar sind zum Beispiel:
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Gewerkschaftsbeiträge, die Rentner entrichten,
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Steuerberatungskosten,
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Schuldzinsen für einen Kredit, der aufgenommen wurde, um freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nachzuentrichten,
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Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente sowie in diesem Zusammenhang evtl. entstandene Rechtsberatungs- und Prozesskosten; etwa wenn vor Gericht mit der Versicherungsgesellschaft um die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestritten wird. Das gilt auch, wenn der Rechtsstreit erfolglos blieb und es somit letztlich nicht zur Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente kommt,
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Kosten für einen Renten- bzw. Versicherungsberater, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen stehen,
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pauschale Kontoführungsgebühr von 16 Euro im Jahr.
Wichtig: Auch wenn die Rente nur mit dem Besteuerungsanteil bzw. Ertragsanteil versteuert wird, dürfen die Werbungskosten in voller Höhe abgesetzt werden!
Die meisten Rentner können zudem Sonderausgaben abziehen (z.B. für Spenden, Versicherungsbeiträge usw.) und häufig liegen auch noch außergewöhnliche Belastungen vor (z.B. Krankheitskosten oder Behinderten-Pauschbeträge), die das steuerpflichtige Einkommen weiter mindern. So rutschen Sie vielleicht doch noch unter den Grundfreibetrag und müssen überhaupt keine Steuer mehr zahlen.
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(MB)