Online-Poker: Einkommensteuer und Gewerbesteuer auf Gewinne
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Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer unterliegen. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, das das Finanzbericht Münster in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden.
Für die Beurteilung, ob die Gewinne aus dem Pokerspiel steuerpflichtige Einnahmen sind, müssen zwei wichtige Fragen beantwortet werden:
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Handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel oder um ein Glücksspiel?
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Handelt es sich um eine reine Hobbyausübung oder um »berufsmäßiges« Online-Pokerspiel?
Poker: Geschicklichkeitsspiel oder Glücksspiel?
Im entschiedenen Fall ging es um Poker in der Spielvariante Texas Hold´em.
Dazu erklärte das Gericht: Bei dieser Variante handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein Glücksspiel. Das ist wichtig, denn nur wenn ein Glücksspiel vorliegt, entstehen keine gewerblichen Einkünfte.
Zur Begründung erklärte das FG Münster, auch nach wissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen bzw. praktischen Tests sei diese Variante schon bei einem Durchschnittsspieler als Spiel einzuordnen, bei dem nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment überwiege.
Hobby oder Beruf?
Damit gewerbliche Einkünfte vorliegen, muss sich der Spieler zudem »am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr« beteiligen. Das bedeutet, er muss eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung treten. Das war hier der Fall.
Eine weitere Voraussetzung ist die Gewinnerzielungsabsicht. Natürlich will man gewinnen, wenn man Poker spielt – aber liegt hier auch eine steuerlich relevante Gewinnerzielungsabsicht vor? Ja, sagt das Gericht: Der Spieler hatte über eine gewisse Dauer hinweg das Online-Pokerspielen ausgeführt, dadurch Gewinne erzielt und mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, hatte der Spieler (nach einer gewissen Anfangszeit, in der er nur als Hobbyspieler auftrat) die Grenze hin zu einem »berufsmäßigen« Online-Pokerspiel überschritten.
Die Folge: Bei den Gewinnen aus dem Pokerspiel handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Hintergrund: Der konkrete Fall
Gestritten wurde um Einnahmen im Jahr 2009. Geklagt hatte ein Student, der seit Herbst 2007 im Internet in sogenannten Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold´em gespielt hatte.
Zunächst setzte er nur Cent-Beträge und erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar. Die Spielzeiten, in denen er 2007 und 2008 Online-Poker spielte, betrugen geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat.
Im Streitjahr 2009 spielte er bei vier Online-Portalen Poker. Seine Einsätze erhöhte er dabei über einstellige zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag. Er spielte im Jahr 2009 insgesamt geschätzte 446 Stunden. Während seiner Spielzeiten nutzte er eine von den Online-Portalen unabhängige Software, die ihm 2008 kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus den Spielen auf den einzelnen Online-Portalen insgesamt Gewinne in Höhe von – umgerechnet – 82.826,05 Euro.
In den Folgejahren vervielfachte er seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass er aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe und erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid.
Das hiergegen vom Kläger geführte Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt blieb erfolglos, vor Gericht bekam der Student teilweise Recht: Ab Oktober 2009 liegen gewerbliche Einkünfte vor, die Gewinne in der Zeit davor erzielte der Student als Hobbyspieler und muss sie nicht versteuern.
Ob es dabei bleibt, wird sich zeigen, denn inzwischen liegt der Fall beim BFH (FG Münster, Urteil vom 10.3.2021, Az. 11 K 3030/15 E,G; Az. der Revision beim BFH: X R 8/21).
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Pokergewinne: Gewerbliche Einkünfte oder Glücksspiel? (Urteil des FG Münster vom 12.10.2018, Az. 14 K 799/11)
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(MB)