Nach Scheidung: Vorzeitiger Renteneintritt möglich
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Rund 150.000 Ehen werden in Deutschland jedes Jahr geschieden. Und nach der Scheidung geht's ans Teilen – auch bei der Rente. Dabei sorgt der Versorgungsausgleich häufig dafür, dass einer der Ex-Partner vorzeitig eine Altersrente erhalten kann.
Bei einer Scheidung werden die Rentenansprüche, die die Partner in der Ehezeit erworben haben, aufgeteilt. Das nennt sich Versorgungsausgleich. Bei der gesetzlichen Rente geht es dabei nicht nur um die Rentenhöhe, sondern auch darum, ob überhaupt Anspruch auf eine Altersrente besteht.
Das kann bei den folgenden beiden vorgezogenen Altersrenten gelten:
→ Bei der Altersrente für langjährig Versicherte, die mit Abschlägen ab 63 bezogen werden kann, und bei der
→ Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die es mit Abschlag derzeit frühestens mit 61 Jahren und vier Monaten gibt (für Jahrgang 1960).
Für die Altersrente für langjährig Versicherte gilt eine 35-jährige Mindestversicherungszeit. Versicherungsjahre und Versicherungsmonate, die durch den Versorgungsausgleich gewonnen wurden, werden hier voll anerkannt.
Wer auf weniger als 35 Jahre kommt, muss bis zum regulären Rentenalter auf die Altersrente warten, das im Jahr 2022 bei 65 Jahren und 10 Monaten liegt, also für die Geburtsjahrgänge 1956 gilt. Wer 1957 geboren wurde, kann im Jahr 2023 regulär in Rente gehen, wenn er 65 Jahre und 11 Monate alt geworden ist. Wer 1958 das Licht der Welt erblickte, kann 2024 mit 66 Jahren seine reguläre Altersrente beantragen.
Achtung: Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die abschlagfrei bereits vor dem regulären Rentenalter gezahlt wird, (ab 63 Jahren und zehn Monaten für den Jahrgang 1957), gilt eine 45-jährige Wartezeit. Hierbei zählen Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich nicht mit.
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Entgeltpunkte werden geteilt
Beim Versorgungsausgleich geht es bei der gesetzlichen Rente zunächst um die Aufteilung der Rentenpunkte (Entgeltpunkte). Hält die Ehe – wie anfangs versprochen – lebenslang, so können die Partner im Alter gemeinsam über die gemeinsam erworbenen Ansprüche verfügen.
Wird die Ehe dagegen geschieden, so werden die verschiedenen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche zwischen den Partnern ausgeglichen. Diese Ansprüche werden im Standardfall innerhalb der jeweiligen Versorgungssysteme (also »intern«) geteilt. Bei der gesetzlichen Rente ist das so vorgeschrieben.
Beispiel
Sylvia und Peter S. aus Hamburg lassen sich nach einer 35-jährigen Ehezeit scheiden. Peter S. (Jahrgang 1959) hat übers Ganze gesehen in der Ehezeit immer ein etwa durchschnittliches sozialversicherungspflichtiges Gehalt bezogen. Somit kommt er auf seinem Konto bei der Deutschen Rentenversicherung in den 35 Ehejahren auf 35 Entgeltpunkte (EP), seine Ehefrau Sylvia (geboren im September 1958) dagegen nur auf 7 EP. Zusammen sind das 42 EP, die Hälfte davon sind 21 EP. Bei einer Scheidung muss Peter S. 14 EP abgeben, Sylvia S. erhält dagegen zusätzlich 14 EP. Somit kommen beide Partner in der Ehezeit auf je 21 EP.
Mancher bekommt erst durch den Versorgungsausgleich ein Rentenkonto
Der Partner, der durch den Versorgungsausgleich Entgeltpunkte gewinnt, muss noch gar kein Rentenkonto haben. Wer noch keines hat, kann aufgrund des Versorgungsausgleichs eines bekommen. Gegebenenfalls können Geschiedene allein durch den Versorgungsausgleich und ohne »eigene« Versicherungszeiten eine Rente erhalten. Für die Einrichtung des Kontos erhebt die Deutsche Rentenversicherung keine Verwaltungsgebühren.
Wie erfolgt bei den Versicherungszeiten der Ausgleich?
Beim Versorgungsausgleich kann der Partner, der Rentenpunkte zusätzlich erhält – in unserem Beispiel also Sylvia S. –, auch zusätzliche Versicherungszeiten zuerkannt bekommen. Hier gibt es allerdings keine simple Teilung der Ansprüche.
Wichtig ist zunächst: Auch der Partner, der Entgeltpunkte abgibt, verliert niemals Versicherungszeiten. Peter S. hat in der 35-jährigen Ehezeit lückenlos Rentenansprüche erworben und kommt damit auf 35 anerkannte Versicherungsjahre. Hiervon büßt er durch die Scheidung nichts ein. Sylvia S., die zusätzliche EP erhält, kann dagegen auch zusätzliche Versicherungszeiten erwerben. Wie viele Wartezeiten sie gewinnt, wird in mehreren Schritten ermittelt.
Ausgangspunkt: Gutgeschriebene Entgeltpunkte
Zunächst kommt es auf die Zusatzentgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich an. Hiervon ausgehend wird bestimmt, wie viele Wartezeitmonate dem »gewinnenden« Partner maximal gutgeschrieben werden. § 52 SGB VI bestimmt, welche Rechenregel dabei anzuwenden ist: Die Zahl der Zusatzentgeltpunkte ist danach immer durch den Wert 0,0313 zu teilen. Als Ergebnis erhält man die Zahl der Versicherungsmonate, die dem durch den Versorgungsausgleich begünstigten Partner maximal zuerkannt werden.
In unserem Hamburger Beispielfall werden Sylvia S. 14 EP zuerkannt. Das bedeutet: Gutgeschrieben werden ihr als Wartezeiten maximal 14 EP : 0,0313 = 447,28 Versicherungsmonate = 37 Jahre und vier Monate
Doch hierbei bleibt es nicht. Der Zuwachs an Versicherungszeiten ist nämlich doppelt begrenzt.
Begrenzung 1 – Ehedauer: Maximal können dem gewinnenden Partner so viele Versicherungsmonate gutgeschrieben werden, wie die Ehe gedauert hat. Im Beispielfall hat die Ehe nur 35 Jahre bestanden, daher werden Sylvia S. auch nur maximal 35 Versicherungsjahre gutgeschrieben.
Begrenzung 2 – keine Doppelansprüche: Zudem werden von den 35 »Maximaljahren« die Zeiten abgezogen, in denen Sylvia S. selbst Wartezeit-Ansprüche erworben hat. Bei der Wartezeit von 35 Jahren, die für die Altersrente für langjährig Versicherte und diejenige für schwerbehinderte Menschen gilt, werden neben Pflichtversicherungszeiten unter anderem auch Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstag eines Kindes anerkannt. Sylvia S. hat 13 Jahre Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten (bis zum 10. Geburtstag ihres 2. Kindes) auf ihrem Rentenkonto und zudem noch sieben Jahre einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung. Diese insgesamt 20 Jahre werden auf die 35-jährige Wartezeit ohnehin angerechnet. Sie werden deshalb von den 35 Jahren, die ihr durch den Versorgungsausgleich zuwachsen könnten, abgezogen. Mithin gewinnt sie durch den Ausgleich 15 zusätzliche Versicherungsjahre, was in ihrem Fall aber am Ergebnis nichts ändert: Bei der Scheidung kommt sie auf 35 anerkannte Versicherungsjahre. Damit kann sie – sobald sie die sonstigen Voraussetzungen für die beiden vorzeitigen Altersrenten, um die es hier geht, erfüllt – vorzeitig in Rente gehen.
Was Sylvia S. als Rente erhalten kann
Die Hamburgerin kann ab dem Monat nach ihrem 63. Geburtstag, den sie im September dieses Jahres feiert, die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten. Diese wird – sofern zwischen Scheidung und Renteneintritt keine weiteren Versicherungszeiten hinzukommen – auf Grundlage der 21 EP berechnet, die auf ihrem Rentenkonto gespeichert sind.
Zur Erinnerung: 14 EP stammen dabei aus dem Versorgungsausgleich. Da sie die Altersrente vorzeitig (und damit länger) bezieht, fallen auf die 21 EP noch Abschläge von 0,3 % für jeden Monat des vorzeitigen Renteneintritts an. Bei Sylvia S., die die reguläre Altersrente mit 66 Jahren erhalten könnte, fallen für drei Jahre Abschläge an, also für 36 Monate. Diese summieren sich auf (36 × 0,3 =) 10,8 %. Die Abschläge belaufen sich auf (10,8 % × 21 EP =) 2,268 EP. Ihre Altersrente wird damit auf Grundlage von 18,732 EP berechnet. Beim aktuellen Rentenwert von 36,02 € für die alten Bundesländer ergibt das für die Hamburgerin eine monatliche Bruttorente in Höhe von 674,73 €.
Wäre Sylvia S. schwerbehindert, so würden deutlich geringere Rentenabschläge anfallen. Bei einem Renteneintritt im Oktober 2021 (wie er bei der Altersrente für langjährige Versicherte möglich wäre), hätten sich die Abschläge lediglich auf 3,6 % belaufen. Ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen würde dann brutto 729,19 € betragen.
Zum Vergleich: Ohne die Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich könnte die Hamburgerin erst ab Oktober 2024 die reguläre Altersrente erhalten. Das ist der Monat nach ihrem 66. Geburtstag. Die Rente würde zudem – wenn sie keine neuen Ansprüche erwirbt – auf Grundlage der sieben EP berechnet, die sie ohne den Ausgleich auf ihrem Rentenkonto hat. Nach dem aktuellen Rentenwert wären das gut 250,– €.
(MS)