Musikverein: Keine Spendenbescheinigung für Mitgliedsbeitrag
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Wenn eine Vereinstätigkeit auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder dient, dürfen die Mitgliedsbeiträge in der Steuererklärung nicht als Spenden abgezogen werden. Das gilt bei Musikvereinen auch dann, wenn der Verein Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats ausbildet, sagt der BFH – und widerspricht damit dem erstentscheidenden FG Köln.
Gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, dürfen für gezahlte Mitgliedsbeiträge keine Spendenbescheinigungen ausstellen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 28.09.2022, Az. X R 7/21).
Damit entschieden die BFH-Richter entgegen der Auffassung des FG Köln. Dieses hatte den Spendenabzug zugelassen und dies mit dem »Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements« vom 10.10.2007 begründet, mit dem die in gemeinnützigen Vereinen »zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit« durch den Abbau von Bürokratiehemmnissen gefördert werden soll (FG Köln, Urteil vom 25.2.2021, Az. 10 K 1622/18).
Musikverein mit Blasmusik- und Dirigat-Ausbildung
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Musikverein, der neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit unterhält.
Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen.
Spendenbescheinigung für Mitgliedsbeiträge?
Das Finanzamt hatte es dem Verein untersagt, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen, denn die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nach § 10 b Abs. 1 S. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus.
Gegen diese Einschätzung wehrte sich der Verein – zunächst mit Erfolg.
Vor dem BFH hatte der Erfolg jedoch keinen Bestand. Die Richter schlossen sich der Ansicht der Finanzverwaltung an und hoben das Urteil des FG Köln auf: Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 10b Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG), so der BFH, seien Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall komme es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folge aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein –wovon das Finanzgericht ausgegangen war – neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert.
Gratis Download: Amtliche Spendenmuster
Für die steuerliche Anerkennung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen verlangt das Finanzamt eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Dazu hat die Finanzverwaltung je nach Spendenempfänger und Art der Zuwendung unterschiedliche Muster geschaffen, die Sie hier kostenlos herunterladen können.
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(MB)