Kraftfahrzeughilfe: Eine unbekannte Leistung der Rentenkasse
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Mit der Kraftfahrzeughilfe unterstützt die Rentenversicherung Menschen, die gesundheitlich beeinträchtigt sind – schließlich gehören die Fahrten zur Arbeit und wieder nach Hause oft zu den Voraussetzungen für eine Berufstätigkeit.
Wer seinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz wegen einer Behinderung nur mit dem Auto erreichen kann, kann Zuschüsse beantragen. Was klingt wie das Angebot eines Automobilklubs, gehört zu den wichtigsten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die neben den Krankenkassen auch die Deutsche Rentenversicherung zuständig ist.
Der Zuschuss wird geleistet für:
→ den Kauf eines Autos,
→ den behindertengerechten Umbau oder die Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs und
→ den Erwerb des Führerscheins.
Rechtsanspruch für Behinderte
Einen Rechtsanspruch auf Zuschüsse haben Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen, die nicht nur vorübergehend aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf die Kfz-Benutzung angewiesen sind.
Im Regelfall wird die Beschaffung eines Fahrzeugs mit bis zu 22.000,– € gefördert. Bis Mitte 2021 galt noch ein Höchstbetrag von 9.500,– €. Wenn die Behinderung es erforderlich macht, kann im Einzelfall aber auch ein höherer Betrag zugrunde gelegt werden.
Der Zuschuss ist einkommensabhängig und kann bei höheren Einkommen ganz entfallen. Alleinstehende Behinderte können bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.470,– € noch zumindest eine Teilförderung in Höhe von 3.520,– € für die Neuanschaffung eines Autos erhalten.
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Nicht nur Neuwagen gefördert
Betroffene müssen sich dafür nicht unbedingt einen Neuwagen anschaffen. Auch ein Gebrauchtwagen wird gefördert. Er muss dann allerdings noch mindestens halb so viel wert sein wie ein entsprechender Neuwagen.
Die notwendigen Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung (z.B. ein schwenkbarer Fahrersitz), ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und Reparatur werden zusätzlich voll übernommen – ohne Einkommensprüfung.
Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit im Einzelfall – vorwiegend von den Trägern der gesetzlichen Renten-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferfürsorge gewährt. Für gehandicapte Arbeiter und Angestellte mit weniger als 15 Arbeitsjahren sind die Arbeitsagenturen zuständig. Ab mindestens 15 Arbeitsjahren liegt die Zuständigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung.
(MS)