Kapitalerträge versteuern

Kapitalerträge sind Erträge, die du erzielst, wenn du dein Kapitalvermögen über einen bestimmten Zeitraum anlegst. Zum Kapitalvermögen gehören z.B. Aktien, Fonds, Tagesgeldkonten und Festgeldkonten oder auch das Sparbuch, das vermutlich irgendwo in einer Ecke vergraben liegt.


Hinweis Ein »s« oder zwei? Wahrscheinlich sind dir beide Schreibweisen schon begegnet: Abgeltungssteuer und Abgeltungsteuer, Kapitalertragssteuer und Kapitalertragsteuer. Die amtliche Schreibweise ist jeweils mit nur einem »s«, aber grundsätzlich ist beides erlaubt und geläufig. Wir halten uns an »ein s«.


Was ist die Abgeltungsteuer?

Aus diesen Geldanlagen erhältst du Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und/oder Währungsgewinne, die mit 25 % Abgeltungsteuer zu versteuern sind. Man sagt dann auch: Die Steuer hat »abgeltende Wirkung«, denn du zahlst nur die 25% – dein individueller Steuersatz ist unwichtig.


Dieser Prozentsatz gilt immer dann, wenn du dein Kapitalvermögen im Privatvermögen hältst. Zusätzlich zur Abgeltungsteuer kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer hinzu. Dies passiert in der Regel automatisch und die für dich zuständige Bank stellt dir für das vergangene Jahr eine Steuerbescheinigung aus. In der Steuerbescheinigung werden die Kapitalerträge des vergangenen Jahres sowie die darauf entfallenden Steuern – die von dieser Bank einbehalten wurden – ausgewiesen.


In der Praxis gestaltet sich das System leider nicht ganz so einfach, wie es hier zunächst klingt. Denn es gibt zahlreiche Ausnahmen, bei denen die pauschale Besteuerung nicht funktioniert oder zu einem falschen Ergebnis führt. Einige Einkünfte unterliegen auch weiterhin der tariflichen Einkommensteuer, in anderen Fällen erfolgt aus technischen Gründen kein Abzug von Abgeltungsteuer oder es liegen nicht alle Merkmale für die korrekte Steuerberechnung bei der auszahlenden Stelle vor.


Prinzipiell kann man Kapitalerträge in fünf Bereiche einteilen:


  • Kapitalerträge, die mit der Abgeltungsteuer abschließend und korrekt besteuert sind. Wenn du nur solche Erträge hast, musst du nur dann eine Anlage KAP mit der Steuererklärung abgeben, wenn Kirchensteuerkorrekturen notwendig sind oder du eine Günstigerprüfung beantragen möchtest.
  • Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungsteuer auf eine fiktive Bemessungsgrundlage erhoben wird. Hier musst du eine Steuererklärung abgeben, da nur so die korrekte Besteuerung erfolgen kann.
  • Kapitalerträge, bei denen keine Abgeltungsteuer erhoben werden kann. Auch diese müssen in der Steuererklärung einer Besteuerung unterworfen werden.
  • Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Erzielst du solche Kapitaleinnahmen, musst du in der Steuererklärung eine Versteuerung mit deinem persönlichen Einkommensteuertarif durchführen lassen.
  • Ausländische Erträge. Hier muss über eine Anlage AUS die Besteuerung nach deutschem Steuerrecht herbeigeführt werden.

Wo gilt die Abgeltungsteuer?

Mit der pauschalen Abgeltungsteuer versteuert werden zum Beispiel:


  • Zinsen aus Guthaben und Einlagen bei Banken und Sparkassen (Sparbuch, Festgeld, Tagesgeld, Termingeld usw.) sowie Bausparkassen.
  • Zinsen aus Wertpapieren wie Anleihen, Sparbriefe usw. abzüglich gezahlter Stückzinsen.
  • Zinsen aus Darlehensforderungen oder wiederkehrenden Geldleistungen, die mit einem Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) gesichert sind.
  • ausgeschüttete Dividenden aus Aktien.
  • Ausschüttungen aus aktienähnlichen Genussrechten, GmbH-Anteilen und Genossenschaftsanteilen.
  • Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Bezugsrechten, aktienähnlichen Genussrechten und GmbH-Anteilen (sofern die Veräußerung nicht wegen einer mindestens 1-prozentigen Beteiligung am Stammkapital der GmbH unter § 17 EStG fällt) sowie Genossenschaftsanteilen.
  • Gewinne aus dem Verkauf, der Einlösung oder Rückgabe von Anleihen, Investmentfondsanteilen (einschließlich erhaltener Stückzinsen und Zwischengewinne), Finanzinnovationen und Zertifikaten.
  • von offenen Investmentfonds ausgeschüttete Zinsen und Dividenden.

Wo gilt die Abgeltungsteuer?

Bestimmte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert. Trotzdem kann es sein, dass bei Zufluss der Erträge Abgeltungsteuer von 25 % einbehalten wurde. Das gilt dann als Steuervorauszahlung und wird vom Finanzamt verrechnet.


Die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer erfolgt im Einkommensteuerbescheid, wenn du den Steuerabzug in der Anlage KAP angibst und eine Steuerbescheinigung deiner Bank beilegst. Die Abgeltungsteuer wird darin als »Kapitalertragsteuer« bezeichnet.


Mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden zum Beispiel folgende Einkünfte:


  • Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer betrieblichen Altersvorsorge, aus Riester- oder Rürup-Rentenverträgen. Welcher Anteil der Rentenleistung der Besteuerung unterliegt, hängt von der Art der Rente ab und davon, wie die eingezahlten Beiträge besteuert wurden – Ertragsanteil und Besteuerungsanteil sind hier wichtige Begriffe.
  • Erträge aus Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und steuerbegünstigt sind. Damit eine Auszahlung steuerlich begünstigt ist, muss der Vertrag mindestens zwölf Jahre laufen und darf nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden. Für Verträge, die nach dem 1.4.2009 abgeschlossen wurden, gelten weitere Bedingungen.
  • Zinsen aus Darlehen und Erträge aus stillen Beteiligungen zwischen nahestehenden Personen, wie z.B. Ehepartnern, Eltern und Kindern. Die Zinsen werden aber nur dann der tariflichen Steuer unterworfen, wenn sie beim Darlehensnehmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Einkommensteuer verringern und die Beteiligten in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zueinander stehen.
  • Erträge aus geschlossenen Fonds wie zum Beispiel geschlossene Immobilienfonds oder Schiffsfonds.
  • Erlöse aus dem Verkauf virtueller Währungen wie Bitcoin, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwölf Monate lagen und der Gesamtgewinn 600 Euro im Kalenderjahr übersteigt.
  • Zinsen auf Bausparguthaben, wenn der Bausparvertrag zur Ablösung eines Darlehens verwendet wird, mit dem eine vermietete Immobilie finanziert wurde. Dann gehören die Zinsen nämlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und werden aufgrund der Verflechtung nicht als Kapitaleinkünfte angesehen.

Ratgeber zum Thema
  • Besteuerung von Geldanlagen Was du zur Abgeltungsteuer wissen musst

    Mehr Infos
  • Fonds Vermögensaufbau und Altersvorsorge mit Investmentfonds

    Mehr Infos
  • Offene Immobilienfonds Investieren in Sachwerte mit breiter Risikostreuung

    Mehr Infos
  • Geldanlage in Aktien Grundwissen für Aktionäre

    Mehr Infos

Was ist der Sparer-Pauschbetrag ?

Liegen deine Kapitalerträge unter dem sogenannten Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro für zusammen veranlage Ehepaare) pro Jahr, sind sie sogar steuerfrei.


Damit deine Bank, Fondsgesellschaft oder Versicherungsgesellschaft beim Abzug von Abgeltungsteuer den Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt, musst du ihr einen Freistellungsauftrag erteilen. Darin legst du den Anteil des Sparer-Pauschbetrags fest, bis zu dem das Institut keine Abgeltungsteuer abführen soll. Der Freistellungsauftrag gilt für alle Kapitalerträge, die du bei dem Institut erzielst. Eine Beschränkung auf bestimmte Konten oder Depots ist nicht möglich.


Wer mehrere Bankverbindungen unterhält, wird versuchen, das Freistellungsvolumen so zu verteilen, dass bei keiner der Banken ein Steuereinbehalt vorgenommen werden muss. Nicht immer gelingt es, bei Erteilung der Freistellungsaufträge abzuschätzen, bei welcher Bank mit welchen Kapitalerträgen zu rechnen ist. Das kann dazu führen, dass bei einem Institut Freistellungsvolumen ungenutzt bleibt, während bei einem anderen Geldinstitut Abgeltungsteuer abgeführt wird, die du dann später über die Steuererklärung erstatten lassen kannst.


Du kannst aber auch einen unnötigen Steuerabzug vermeiden, indem du bereits während des Jahres die Freistellungsaufträge anpasst. Es ist möglich, einen erteilten Freistellungsauftrag auch während des Jahres zu ändern. Die Bedingung: Der Auftrag wird nicht so weit verringert, dass nachträglich auf bisher freigestellte Erträge Abgeltungsteuer erhoben werden müsste.


Die Anrechnung des Sparer-Pauschbetrags nimmt deine Bank automatisch vor, sobald du ihr einen Freistellungsauftrag erteilt hast. Die Angabe der Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist dann nicht zwingend notwendig, da durch den Steuerabzug die Einkommensteuer auf die Kapitaleinkünfte grundsätzlich abgegolten ist.


Wo werden Kapitalerträge in der Steuererklärung eingetragen?

Erfasst werden diese Erträge in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung. Die Anlage KAP gilt für die »normalen« Kapitalerträge. Daneben gibt es für Investmentfonds die Anlage KAP-INV und für Erträge aus Beteiligungen die Anlage KAP-BET.


Tipp Durch die Steuerbescheinigung ist das Ausfüllen der Anlagen zum Glück relativ einfach, da dort die eintragungsrelevanten Werte mit den jeweiligen Zeilen ersichtlich sind.


Wann lohnt sich die Abgabe der Anlage KAP?

Die Anlage KAP solltest du immer dann ausfüllen, wenn deiner Bank noch kein Freistellungsauftrag vorliegt und sie von den Kapitalerträgen die Steuern einbehalten hat. Neben den Kapitalerträgen ist der dir zustehende Sparer-Pauschbetrag ebenfalls einzutragen. Denn dann bekommst du die Abgeltungsteuer samt Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer wieder komplett zurück, sofern die Summe der Kapitalerträge unter dem Sparer-Pauschbetrag liegt.


Überschreitest du den Sparer-Pauschbetrag und wurde aufgrund des erteilten Freistellungsauftrags der überschreitende Betrag den Steuern unterworfen oder wurde das Freistellungsvolumen nicht komplett ausgenutzt, ist es ebenfalls sinnvoll, die Anlage KAP zusammen mit deiner Einkommensteuererklärung abzugeben. Denn in der Anlage KAP gibt es die Möglichkeit, die Günstigerprüfung zu beantragen.


Tipp Bei der sogenannten Günstigerprüfung wird vom Finanzamt überprüft, ob der Abgeltungsteuersatz oder dein persönlicher Steuersatz günstiger ist. Liegt dein tariflicher Einkommensteuersatz unter dem der Abgeltungsteuer, erfolgt eine Rückrechnung und die Kapitalerträge werden dann deinem persönlichen Steuersatz unterworfen.

Dementsprechend bekommst du die dadurch entstandene Differenz erstattet bzw. mit deiner Steuernachzahlung verrechnet.


Wann ist die Anlage KAP Pflicht?

Erstattungszinsen, die man vom Finanzamt im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zusammen mit der Steuererstattung bekommt, sind auf alle Fälle in der Anlage KAP anzugeben. Denn Erstattungszinsen sind – wie zum Beispiel auch Dividenden und Zinsen von der Bank –steuerpflichtig.


Einziger Unterschied: Die Erstattungszinsen vom Finanzamt wurden noch nicht der Abgeltungsteuer unterworfen. Dies erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung.


Liegen deine Kapitalerträge unter dem Sparer-Pauschbetrag, entfällt natürlich auch für diese Zinsen die Abgeltungsteuer.


Was viele nicht wissen: Durch den Erhalt dieser Zinsen ist man automatisch zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für diesen Veranlagungszeitraum verpflichtet.


Wofür braucht man eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung?

Als weitere Option gibt es die Nichtveranlagungs-Bescheinigung (»NV-Bescheinigung«). Dazu musst du bei deinem Finanzamt den »Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV 1 A)« ausfüllen, Einkommensnachweise vorlegen und deine Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Die Beantragung kann aber auch nur dann erfolgen, wenn die gesamten voraussichtlichen Einkünfte so gering sein werden – also unter dem Grundfreibetrag –, dass sie sowieso steuerfrei wären. Wenn sich dein Einkommen ändert, bist du verpflichtet, das der Bank mitzuteilen.


Tipp Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von drei Jahren und kann nach Ablauf erneut beantragt werden, sofern du weiterhin geringe Einkünfte erzielst.


Sonderfall: Verkauf von Gegenständen mit Kaufpreisstundung

Wird ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig – länger als ein Jahr – bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet, so sind die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Letzterer unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer, wie das Finanzgericht (FG) Köln in einem Urteil vom 27.10.2022 klarstellt.


Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stelle eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar. Daran ändere auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nichts, da die Aufteilung des Gesamtkaufpreises als der Summe der Ratenleistungen in den Kaufpreis als Gegenleistung und die Zinsen als Entgelt für die Kapitalnutzung vom Willen der Vertragschließenden unabhängig ist.


Nach dem Urteil sind unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, abzuzinsen. Das heißt, die Raten sind in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen.


Ratgeber Der große Anlageratgeber

Unser Buch-Tipp:
Der große Anlageratgeber

Vermögen aufbauen, vermehren, sichern