Grundsicherung: Information mit erstem Rentenbescheid
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Bei niedrigen Renten informiert die Rentenversicherung mit dem ersten Rentenbescheid über den Anspruch auf Grundsicherung.
Neu-Rentner, deren monatliche Rente brutto 923,13 € nicht übersteigt (alte und neue Bundesländer, gilt bis Ende Juni 2022), erhalten nach § 109a SGB VI automatisch von ihrem Rentenversicherungsträger Informationen über Grundsicherungsleistungen. Dem Schreiben liegt auch ein Antragsformular bei.
Der genannte Wert ergibt sich, wenn man der Rechenanweisung des Paragrafen folgt und den aktuellen Rentenwert von 34,19 € mit 27 multipliziert.
Mit dieser Information steht noch nicht fest, dass ein Rentner mit entsprechend niedrigen Rentenansprüchen auch tatsächlich Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhalten kann, denn der gesetzlichen Rentenversicherung sind weder die sonstigen Einkünfte der Rentenbezieher noch die Kosten seiner Unterkunft bekannt – und die entscheiden über den Anspruch auf Grundsicherung mit.
Der Bezug einer niedrigen Rente ist nicht die Voraussetzung für einen Anspruch auf Grundsicherung. Auch Ältere, die – aus welchen Gründen auch immer – keinerlei Alterseinkünfte haben, können Grundsicherung erhalten.
Grundsicherungsanspruch häufig auch bei höherer Rente
Selbst wer eine Rente über brutto 923,– € erhält, was etwa 820,– € netto entspricht, hat unter Umständen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Das gilt insbesondere bei mittleren oder hohen Unterkunftskosten.
Wer beispielsweise in München lebt, zahlt gegebenenfalls 750,– € Miete und hat damit selbst bei einem Einkommen von mehr als 1.200,– € netto unter Umständen noch Anspruch auf Grundsicherung im Alter.
Anträge auf Grundsicherung stellen Sie nicht bei der Rentenversicherung, sondern beim örtlichen Sozialamt. Falls Sie es doch tun, leitet diese den Antrag weiter.
Das gilt erst recht, nachdem Anfang 2021 eine neue Freibetragsregelung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt wurde. Danach gelten bei langjährig Versicherten mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten bis zu 223,– € der gesetzlichen Nettorente als nicht anrechenbar.
Das bedeutet: Wer eine Altersrente in Höhe von 1.200,– € netto erhält, wird von den Sozialämtern so eingestuft als habe er nur eine Nettorente von 977,– €.
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(MS)