Frührentner: Jobben lohnt sich – gerade 2021
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Corona macht's möglich: Auch 2021 gelten – genau wie im vorigen Jahr – großzügige Hinzuverdienstregelungen für Frührentner. Sie können ordentlich zu ihrer Rente hinzuverdienen – ohne dass diese gekürzt wird.
Die großzügige Regelung gilt ausschließlich für vorgezogene Altersrenten, nicht jedoch für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Bislang gab es eine harte Anrechnung von Arbeitseinkommen auf Frührenten.
In vielen Branchen bricht derzeit die Arbeit weg. In manchen Bereichen werden Arbeitskräfte dagegen händeringend gesucht – etwa in Krankenhäusern, Pflegeheimen, bei Lieferdiensten und in der Landwirtschaft. Diese Lücken sollen auch Frührentner füllen.
Bis Anfang 2020 galt: Wer in einem Kalenderjahr mehr als 6.300,– € brutto verdiente, musste mit einer Kürzung seiner Rente rechnen. Und zwar so lange, bis er das reguläre Rentenalter erreichte. Die Bundesregierung hat diese Regel nun auch für 2021 ausgesetzt.
Neue Hinzuverdienstgrenze bis Ende 2021
Im Jahr 2021 können Bezieher eines vorgezogenen Altersruhegelds bis zu 46.060,– € brutto zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird.
Im Jahr 2020 galt eine Obergrenze von 44.590,– €. Wer beispielsweise im April 2021 wieder ins Arbeitsleben einsteigt, kann damit im Rest dieses Jahres brutto gut 5.000,– € im Monat verdienen, ohne dass seine Rente gekürzt wird. Wer Anspruch auf Sonderzahlungen hat, darf ohne Rentenabstriche etwas weniger verdienen.
Fällt der Hinzuverdienst höher als 46.060,– € aus, so wird die Rente anteilig gekürzt. Das über diesen Betrag hinausgehende Brutto-Einkommen wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Dabei kommt es nicht auf das monatliche Einkommen, sondern auf das Einkommen innerhalb eines Jahres an.
Wer im Jahr 2021 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 52.060,– € erzielt, liegt genau 6.000,– € über der Hinzuverdienstgrenze. Auf den Monat umgerechnet sind das 500,– €. 40 % davon werden auf die Rente angerechnet. Diese wird damit um 200,– € gekürzt.
Im Gegenzug fällt dann später – wenn wieder die volle Rente bezogen wird – diese etwas höher aus. Dafür sorgen die Rentenversicherungsbeiträge, die in der neu aufgenommenen Beschäftigung erworben werden. Zudem fallen auf den nicht beanspruchten Teil der Rente keine Abschläge an.
Rente kann zusatzlich zum Job beantragt werden
Die Neuregelung können auch diejenigen nutzen, die bereits eine Frührente beantragen könnten, aber bislang darauf verzichtet haben und unverändert weiterarbeiten. Für sie lohnt sich nun die Kombination von Job und Rente mehr als bisher.
Derzeit gibt es im Wesentlichen noch drei vorgezogene Altersrenten: Altersrente für schwerbehinderte Menschen vielfach bereits ab 61 Jahren, Altersrente für langjährig Versicherte frühestens mit 63 Jahren, Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Bei den beiden erstgenannten Renten müssen Versicherte bei einem frühzeitigen Bezug allerdings hohe Abschläge hinnehmen.
Nicht so bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese wird abschlagsfrei gezahlt. Das Eintrittsalter für diese Rente steigt Schritt um Schritt auf 65 Jahre. Für Versicherte, die 1957 geboren wurden, kommt diese Rente ab einem Alter von 63 Jahren und zehn Monaten infrage.
Die Kombination von Job und Rente dürfte sich vor allem für Arbeitnehmer rechnen, die Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben. Die anderen Frührenten werden pro Monat, in dem sie vorzeitig in Anspruch genommen werden, um 0,3 % gekürzt. Wer die Rente drei Jahre zu früh in Anspruch nimmt, erhält damit 10,8 % weniger. Aus 1.000,– € Bruttorente werden dann 892,– €. Und hiervon gehen noch rund 9 % Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Neue Beschäftigung bringt weitere Rentenansprüche
Frührentner, die eine neue Beschäftigung aufnehmen oder einfach neben der Rente weiterarbeiten, sind voll sozialversicherungspflichtig.
Das bedeutet auch: Ihre Rente erhöht sich durch die während des Rentenbezugs weiter gezahlten Rentenbeiträge nochmals deutlich.
Wer 2021 insgesamt ein Bruttoentgelt von gut 40.000,– € bezieht, steigert seine ab dem Monat nach Erreichen des regulären Rentenalters gezahlte Monatsrente um rund 34,– €. Bei 20.000,– € Bruttoentgelt liegt der Anstieg bei etwa 17,– €.
In der regulären Altersrente: keine Hinzuverdienstgrenze
Auch ältere Rentner können nochmals eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Das galt allerdings auch schon vor Corona. An den Regeln hierzu hat sich nichts geändert. Wer im regulären Rentenalter ist, darf zur Rente unbegrenzt hinzuverdienen. Die Rente wird nicht gekürzt.
Und wer aufpasst, kann durch die weitere Arbeit nochmals ein Rentenplus erwirtschaften. Dafür haben die Regeln der Flexirente gesorgt. Rentenbezieher, die das reguläre Rentenalter erreicht haben und nochmals eine Arbeit aufnehmen oder einfach weiterarbeiten, können danach ihre Rente weiter steigern – wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten.
Die 6.300-Euro-Grenze für den Hinzuverdienst ist nur bei Altersrenten aufgehoben. Bei der Erwerbsminderungsrente gibt es dagegen keine Corona-bedingten Sonderregelungen. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, darf in einem Kalenderjahr nach wie vor maximal 6.300,– € »ungestraft« hinzuverdienen. Bruttoentgelt, das über diesen Betrag hinausgeht, wird zu 40 % auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.
Zudem sollten Erwerbsminderungsrentner generell beachten, dass ein hoher Hinzuverdienst zur Folge haben kann, dass die Deutsche Rentenversicherung überprüft, in welchem Ausmaß überhaupt noch eine Erwerbsminderung besteht.
(MS)