EuGH: Klage gegen ausländische Fluggesellschaft
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Werden bei einer einheitlichen Buchung mehrere Teilflüge gebucht und fällt einer dieser Flüge aus, kann die ausländische Fluggesellschaft, deren Teilflug ausfiel, auch am Abflugort des ersten Teilflugs verklagt werden.
Die Reisenden buchten eine Verbindung mit drei Teilflügen von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian. Die Flüge sollten von zwei verschiedenen Fluglinien durchgeführt werden. Dennoch lag eine einheitliche Buchung vor. Der Teilflug von Madrid nach San Sebastian fiel aus.
Mittels einer LegalTech-Plattform erhoben die Reisenden Klage vor dem Amtsgericht Hamburg, das aber an seiner örtlichen Zuständigkeit zweifelte, denn im Jahr 2019 entschied der EuGH, dass die Fluggesellschaft, die den ersten Teilflug durchgeführt hat, für die Gesamtheit der Teilflüge am Abflugort verklagt werden kann.
Die Hamburger Richter fragten sich nun, ob auch die für den letzten Teilflug verantwortliche Fluglinie in Hamburg verklagt werden kann, auch wenn diese im Ausland sitzt.
Das Amtsgericht Hamburg legte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor.
Dieser entschied (Beschluss vom 20.2.2020, Az. C-606/16), dass die Rechte der Fluggastverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 auch dann am Gericht des Abflugorts geltend gemacht werden können, wenn der annullierte Teilflug bei einer einheitlichen Buchung der Flüge nicht aus diesem Land oder in dieses Land ging.
(MS)