Bitcoin-ETF in den USA: Können auch Anleger aus Deutschland investieren?
Der erste Bitcoin-ETF ist da – aber bekommt man den auch in Deutschland?

Bitcoin-ETF in den USA: Können auch Anleger aus Deutschland investieren?

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Heute sollen die ersten Exchange Traded Funds (ETF) auf Bitcoin an den Markt kommen – in den USA. In der EU gilt: ETF dürfen nicht nur in einen einzigen Rohstoff bzw. Wert investieren. Daher widerspricht ein Bitcoin-ETF den in der EU geltenden Regeln für ETFs. Kann man als Anleger aus Deutschland trotzdem investieren? Welche anderen Möglichkeiten gibt es in der EU?

 

Inhalt

 

Wo gibt es die Bitcoin-ETF?

Die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC hat gestern die ersten in den USA notierten börsengehandelten Bitcoin-Fonds (ETFs) genehmigt, ganz genau: Bitcoin-Spot-ETFs, also börsennotierte Fonds, die direkt in Bitcoin investieren.

Die Behörde gab grünes Licht für Anträge unter anderem von BlackRock, Ark Investments und 21Shares, Fidelity, Invesco und VanEck. Einige Produkte sollen bereits am heutigen Donnerstag in den Handel kommen, schreibt die FAZ.

Übrigens tat sie das nicht ganz freiwillig: 2023 hatte die SEC nach der Ablehnung eines Antrags der Firma Grayscale (die einen Krypto-ETF auflegen wollte) eine gerichtliche Niederlage einstecken müssen. Ein Berufungsgericht befand, die Ablehnung sei willkürlich gewesen, da die SEC nicht den Unterschied zu zugelassenen anderen Anlagen deutlich gemacht habe. Denn ETFs auf Bitcoin-Zukunftskontrakte waren bereits 2021 zugelassen worden (Quelle). Und so betont die SEC jetzt auch ausdrücklich und ganz deutlich, dass sie trotz der Zulassung der neuen Finanzprodukte nicht den Eindruck erwecken wolle, »Bitcoin zuzulassen oder zu befürworten«. Und weiter: »Anleger sollten angesichts der unzähligen Risiken im Zusammenhang mit Bitcoin und Produkten, deren Wert an Kryptowährungen gebunden ist, vorsichtig bleiben.« (Quelle)

Kann man in Deutschland Bitcoin-ETF ordern?

Da stellt sich natürlich bei interessierten Anlegern die Frage: Kann ich amerikanische ETF in Deutschland ordern? Ja, das geht – wenn die Bank, bei der man sein Depot hat, Handel in den USA erlaubt. In diesem Fall sollte man auch den Bitcoin-ETF dort problemlos ordern können.

Aber: Dabei fallen möglicherweise höhere Ordergebühren an! Wie hoch die laufenden Kosten, also die jährlichen Verwaltungsgebühren, sind, bleibt ebenfalls abzuwarten. Und auch steuerlich könnte es ein bisschen aufwendiger werden. Wenn nämlich beim Verkauf des ETF keine Abgeltungsteuer berechnet und einbehalten wird, müsste man den Vorgang selbst in der Steuererklärung in der Anlage KAP angeben.

ETF, ETN, ETC: So kann man in Bitcoin investieren, ohne selbst welche zu kaufen

Einen Exchange Traded Fund (ETF) auf Bitcoin gibt es in Europa nicht – das scheitert bisher an der Regulierung, siehe oben.

Jedoch gibt es dank der Exchange Traded Notes (ETN) und Exchange Trades Commodities (ETC) vergleichbare Möglichkeiten, in börsengehandelte Wertpapiere auf Bitcoin zu investieren.

Mit einem ETN investiert man in Währungen, mit einem ETC in Edelmetalle und Rohstoffe. Beides sind Inhaberschuldverschreibungen und ermöglichen die nicht physische Investition in Indizes oder Währungen. Ein ETN/ETC kann besichert oder nicht besichert sein. Achtung: Ohne Besicherung ist bei Zahlungsunfähigkeit des Emittenten ein Totalverlust möglich. Bei ETFs dagegen ist das Emittentenrisiko praktisch nicht vorhanden.

In Deutschland werden zwei ETN/ETC auf Bitcoin börsentäglich gehandelt, die komplett mit Bitcoins besichert sind. Das heißt: Mit dem Geld, das investiert wird, werden auch tatsächlich vom Emittenten Bitcoins erworben und als Sicherheit verwahrt.

Die beiden Krypto-Anlageprodukte sind der VanEck Vectors Bitcoin ETN (WKN: A28M8D) und der BTCetc - ETC Group Physical Bitcoin (WKN: A27Z30). Diese Papiere können problemlos an den verschiedenen deutschen Börsenplätzen gehandelt werden, haben aber relativ hohe jährliche Verwaltungsgebühren.

Lassen Sie sich nicht vom Bitcoin-Hype anstecken, sondern bewerten Sie diese Geldanlage nach den gleichen Kriterien, die auch sonst für Sie wichtig sind. Entscheidend ist, dass die Investition in Bitcoins zu Ihren eigenen Anlagezielen passt und die Spekulation auf einen vernünftigen Prozentsatz Ihres Vermögens begrenzt bleibt.

Besteuerung von virtuellen Währungen und Krypto-Fonds

Steuerlich gilt für virtuelle Währungen:

  • Veräußerungsgewinne, die Sie innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielen, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Der Grund: Bitcoin, Ethereum und andere Cryptocurrencies sind »andere Wirtschaftsgüter« im Sinne des Einkommensteuergesetzes (→ mehr dazu).

  • Beim Verkauf von Kryptowährungen fällt keine Abgeltungssteuer an (das folgt aus Punkt 1).

  • Verluste können nicht mit den Verlusten aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden, sondern nur mit Verlusten aus der gleichen Anlageform.

Aber gilt das auch für die einkommensteuerliche Behandlung eines Krypto-ETF? Ja – jedenfalls dann, wenn der Fonds eine Auslieferungsform bietet (sog. »physisch hinterlegte Fonds«). Diese Fonds werden so behandelt wie ein Direktinvestment.

Allerdings müssen Sie genau hinschauen, ob es bei dem gewählten Krypto-Anlageprodukt die Möglichkeit einer physischen Auslieferung auch tatsächlich gibt. Ob das der Fall ist, können Sie im Basisinformationsblatt (BIB) des jeweiligen Anlageprodukts nachlesen. Ohne physische Auslieferung bleibt es bei der Abgeltungssteuer.

Antworten auf zahlreiche Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token finden Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.5.2022, das Sie → hier kostenlos lesen und herunterladen können (PDF).

Diese Regelung kennen Sie vielleicht von Investments in Gold: Wenn Sie Goldbarren oder Goldmünzen kaufen und verkaufen, gilt die oben beschriebene Steuerregelung – und auch, wenn Sie in einen Gold-Fonds investieren, der tatsächlich mit physischem Gold besichert ist. Am bekanntesten ist vermutlich »Xetra-Gold«, aber es gibt noch einige weitere.

Bei Gold-ETCs ohne physischen Auslieferungsanspruch werden die Kursgewinne mit der Abgeltungssteuer besteuert.

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(MB)

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