BFH: Ost-Renten werden nicht zu hoch besteuert
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Im Zuge der Ost-West-Rentenangleichung fiel in den meisten Jahren die Rentenanpassung im Osten höher aus als im Westen. Dass im Osten die komplette Rentenerhöhung steuerpflichtig war, erschien einem Ost-Rentner falsch. Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden:
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Die zusammen mit der »normalen« Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Osten an das Westniveau ist eine »regelmäßige Rentenanpassung« im Sinne des Einkommensteuergesetzes (präziser: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG).
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Sie führt nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (sog. Rentenfreibetrag).
Dieses Vorgehen, so die Richter, stelle keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen den in den neuen Bundesländern gezahlten Altersrenten und den Altersrenten aus dem übrigen Bundesgebiet dar (BFH-Urteil vom 3.12.2019, Az. X R 12/18).
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Weiter wiesen die Richter darauf hin, dass reguläre Rentenerhöhungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen. Dies gelte nicht nur für die »normalen« jährlichen Rentenerhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau.
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(MB)