Basisrente: Vertreter müssen über vertragliche Bindung bis zum Rentenalter aufklären
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Basisrenten (auch »Rürup-Renten« genannt) sind für Selbstständige nicht in jedem Fall eine geeignete Altersvorsorge. Denn das hierin gebundene Kapital ist – anders als bei anderen privaten Renten – bis zum Rentenalter gebunden. Es ist auch in prekären finanziellen Situationen nicht verfügbar. Hierüber müssen Versicherungsvertreter aufklären.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gestand einem Versicherten, der bei Vertragsabschluss eine entsprechende Aufklärung nicht erhalten hatte, eine Rückzahlung von Beiträgen in Höhe von 11.600 Euro sowie Zinsen und Anwaltskosten zu (OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.12.2021, Az. 9 U 97/19).
Rürup-Rente: Das sind die Nachteile
Mit einem Basisrentenvertrag fürs Alter vorzusorgen, kann für Selbstständige manchmal sinnvoll sein.
Wichtig zu wissen ist allerdings: Genau wie bei der gesetzlichen Rente sind Zahlungen aus dem Vertrag erst im Rentenalter möglich. Und: Vor dem vereinbarten Rentenbeginn gibt es keine Möglichkeit, eine vorzeitige Auszahlung des angesparten Kapitals zu erhalten. Auch eine Beleihung des Vertrags ist nicht möglich.
Genau das ist für Selbstständige unter Umständen problematisch. Denn ihre finanzielle Situation ist häufig schwankend und zudem kommen sie oft in die Situation, dass für die Finanzierung von Investitionen kurzfristig Finanzmittel erforderlich sind. Eine Rürup-Rente scheidet dann als Finanzierungsquelle aus.
Urteil des OLG Karlsruhe zur Beratungspflicht bei Rürp-Renten
Im Fall, über den das OLG Karlsruhe zu entscheiden hatte, ging es um einen Versicherten, der 2010 im Alter von 41 Jahren einen Rürup-Vertrag abgeschlossen hatte. Damals befand er sich am Ende eines Privatinsolvenz-Verfahrens und wollte sich selbstständig machen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte er nur ein geringes Einkommen. Der vom Betroffenen vorgelegte Steuerbescheid für das Jahr 2010 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 9.742 Euro aus. Schon diese wenigen Informationen reichen im Prinzip aus, um den Betroffenen in die Schublade »kommt für einen Rürup-Vertrag nicht infrage« einzusortieren. Dennoch wurde ihm von einem Versicherungsvertreter der Abschluss eines solchen Vertrages vorgeschlagen.
Strittig war vor Gericht, ob der Versicherungsvermittler über die skizzierten Pferdefüße einer Rürup-Rente informiert hatte. Hierzu machten beide Seiten unterschiedliche Angaben. Klar war für das OLG jedoch: Die Dokumentation des Beratungsablaufs durch den Versicherungsvertreter war zumindest unzureichend. In einem solchen Falle müsse bei widerstreitendem Sachvortrag »der Versicherungsvermittler diejenigen Umstände nachweisen, die für die Erfüllung seiner Beratungspflichten maßgeblich sind«. Könne er dies nicht, so sei dies aufgrund dieser Umkehr der Beweislast »sein Problem«.
Das Gericht befand, dass die vom Vermittler vorgeschlagene »Ring-Basis-Rente kein geeignetes Produkt für den Kläger war. Unter den gegebenen Umständen war die Empfehlung einer Rürup-Rente für den Kläger ungeeignet und daher für den Beklagten [...] pflichtwidrig.«
Für Selbstständige in einer unsicheren finanziellen Situation dürften – zumindest in jüngerem Alter – aktienbasierte Privatrenten außerhalb des Spektrums der Rürup-Renten als Altersvorsorge sinnvoll sein. Diese sind – trotz der fehlenden Steuervorteile – in der Regel weit profitabler als Rürup-Renten und zudem flexibler handhabbar. Je näher die Betroffenen dem gesetzlichen Rentenalter sind, desto interessanter wird eine klassische Absicherung über die Deutsche Rentenversicherung – sei es als freiwillig Versicherter oder (was in den ersten Jahren der Selbstständigkeit möglich ist) als Pflichtversicherter.
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(AI)