Arbeitslosengeld: Neue Regelung soll Krisenfolgen mildern
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In vielen Unternehmen wird derzeit über Regelungen zur Milderung der Krisenfolgen gestritten. Dabei sind oft auch Vorschläge zur kollektiven Arbeitszeitverkürzung in der Regel per Betriebsvereinbarung auf dem Tisch. Durch die hiermit verbundene Einkommenskürzung können ggf. Arbeitsplätze gesichert werden. Doch was gilt, wenn dann doch Arbeitslosigkeit eintritt? Fällt dann auch das Arbeitslosengeld niedriger aus?
Genau das soll durch den Ende 2020 durch das Beschäftigungssicherungsgesetz ins SGB III eingefügten § 421d verhindert werden. Das Arbeitslosengeld soll in diesen Fällen nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, "das die oder der Arbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätte".
Die Regelung gilt nur für kollektivrechtliche Vereinbarungen. Sie ist immer dann anzuwenden, wenn ab März 2020 entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden und später dennoch Arbeitslosengeld eintritt. Sie läuft am 31.12.2022 aus.
Die Agenturen haben keinerlei Informationen darüber, ob Betriebe entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hatten. Daher müssen Arbeitslose die Anwendung dieser Regelung einfordern und Belege dafür vorlegen, dass es in ihrem alten Betrieb eine entsprechende Vereinbarung gegeben hat. Die neue gesetzliche Regelung wurde zwar erst Ende 2020 beschlossen, ist aber auch rückwirkend anzuwenden. Wer 2020 trotz einer ab März 2020 abgeschlossenen Vereinbarung arbeitslos geworden ist, und deshalb ein niedrigeres ALG erhalten hat, kann nun eine Neuberechnung und Nachzahlung verlangen.
(MS)