2019 bleibt meist mehr Netto vom Brutto
-
Das Jahr 2019 bringt für die meisten Arbeitnehmer eine kleine Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese sinken im Schnitt um 0,55 Prozentpunkte. Ein weiteres Plus bringen die steigenden Steuerfreibeträge.
Die Beitragsentwicklung sieht 2019 bei den einzelnen Sozialversicherungen unterschiedlich aus.
Bei der Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz unverändert bei 18,6 %.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt 2019 um insgesamt 0,5 Prozentpunkte auf 2,5 %. Ein Teil der Absenkung (0,4 Prozentpunkte) soll dabei dauerhaft gelten. Daneben erfolgt befristet bis Ende 2022 eine Absenkung um weitere 0,1 Prozentpunkte.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt um 0,5 Prozentpunkte an. Für Versicherte mit Kind sind es künftig 3,05 %. Den Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen – außer in Sachsen. Dort zahlen Arbeitgeber 2019 nur 1,025 Prozentpunkte, während Arbeitnehmer 2,025 Prozentpunkte aufbringen. Für Kinderlose kommt – wie bisher – ein Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten hinzu, den bundesweit allein der Versicherte (und nicht der Arbeitgeber) trägt.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es 2019 eine Rückkehr zur paritätischen Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt unverändert bei 14,6 %. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte. Hinzu kommt ein sogenannter kassenindividueller Zusatzbeitrag. Dieser beträgt 2019 voraussichtlich im Schnitt nur noch 0,9 % (vorher: 1 %). Neu ist zudem: Auch den Zusatzbeitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies im Schnitt eine Beitragsentlastung um 0,55 Prozentpunkte. Hiervon profitieren auch gesetzlich krankenversicherte Rentner, denn auch Rentner zahlen ab 2019 nur die Hälfte des Zusatzbeitrages. Die andere Hälfte übernimmt die Deutsche Rentenversicherung.
Unterm Strich sinkt der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2019 um 0,55 Prozentpunkte auf 19,825 %. Für Kinderlose sind es 0,25 Prozentpunkte mehr, also 20,075 %.
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen Trotz der leichten Beitragssenkung müssen einige wenige Besserverdienende künftig an die Sozialversicherungen mehr zahlen. Der Grund: Wegen der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen in allen Versicherungszweigen sind jetzt höhere Einkünfte beitragspflichtig. Da die Löhne im letzten Jahr um 2,46 % im Westen und 2,83 % im Osten gestiegen sind, steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen (BBGen) in der Sozialversicherung. So wird etwa die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung im Westen um 200,– € im Monat bzw. 2.400,– € im Jahr erhöht. Die BBG markiert die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge fällig werden.
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen in diesem Jahr Gutverdiener Beiträge maximal auf Basis von monatlich 4.537,50 € (vorher: 4.425,– €). Hierbei gibt es keinen Unterschied zwischen den alten und neuen Bundesländern.
Die Beitragsbelastung eines relativ gutverdienenden Westdeutschen (mit Kind) mit einem Arbeitseinkommen ab 6.700,– € brutto steigt um 2,– € pro Monat von 1.126,– € auf 1.128,– € gegenüber dem Vorjahr (bei einem durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag). Die geringfügig höhere Beitragsbelastung wird jedoch durch eine steuerliche Entlastung mehr als kompensiert.
Unterm Strich steigt das monatliche Nettoeinkommen von Arbeitnehmern zum Jahreswechsel 18/19 um etwa 10,– € bis 30,– €. Dabei spielen nicht nur die leicht gesunkenen Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch die neuen Steuer-Regeln eine Rolle. So gelten auch 2019 verbesserte Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen. Weiterhin steigt der steuerfreie Grundfreibetrag von 9.000,– € auf 9.168,– €. Auch der Kinderfreibetrag steigt um 192,– €.
Zugleich werden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst. Der Steuertarif wird – wenn man sich ein Koordinatensystem vorstellt – »nach rechts« verschoben, und zwar um 1,84 %. Hierdurch soll die sogenannte kalte Progression ausgeglichen werden. Der progressive – also mit zunehmendem Bruttoeinkommen immer mehr ansteigende – Steuertarif würde ansonsten dazu führen, dass Lohnsteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Besteuerung ganz aufgefressen werden.
Auch die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung erhöht. Versicherungspflichtig sind hier Arbeitnehmer, die 2019 im Schnitt brutto bis zu 5.062,50 € pro Monat (2018: 4.950,– €) verdienen. Wer ein höheres Arbeitsentgelt bezieht, ist versicherungsfrei und kann sich zwischen einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden.
Für diejenigen, die schon Ende 2002 privat versichert waren, liegt die für sie geltende besondere Versicherungspflichtgrenze bei 4.537,50 € im Monat. Etliche PKV-Versicherte rutschen durch die Erhöhung dieser Grenzen 2019 mit ihrem Einkommen wieder in die Versicherungspflicht. Dann können und müssen sie sich in aller Regel wieder gesetzlich krankenversichern.
Wer wegen der stark steigenden privaten Versicherungsprämien an einer Rückkehr in die GKV interessiert ist, kann seine beitragspflichtigen Bruttoeinkünfte auch durch Ansparen von Gehaltsbestandteilen auf einem betrieblichen Langzeitkonto (etwa zur Finanzierung eines frühzeitigen Eintritts in den Ruhestand) senken. Sinken dadurch die ausgezahlten Bruttoeinkünfte unter die jeweils geltende Versicherungspflichtgrenze, so ist der Weg zurück in eine gesetzliche Kasse geebnet.