Kapitalverluste? Bis 15.12. handeln!
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Kapitalverluste? Bis 15.12. handeln!

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Wenn Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen, die bei einer anderen Depotbank angefallen sind, verrechnet werden sollen, braucht man eine Verlustbescheinigung der Bank.

Kapitalanlage: Verlustverrechnung bei mehreren Depotbanken

Wenn negative Kapitaleinkünfte mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden sollen, die bei einem anderen Geldinstitut angefallen sind, geht das nur über die Einkommensteuererklärung. Dafür braucht man eine sogenannte Verlustbescheinigung der Bank, die bis spätestens 15. Dezember des Jahres bei der Bank beantragt werden muss.

Nur wenn der Antrag rechtzeitig bei der Bank vorliegt, erstellt diese neben einer Steuerbescheinigung auch eine separate Verlustbescheinigung über die angefallenen Verluste. Um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten von Anlagen bei verschiedenen Banken zu erreichen, füllen Sie die Zeilen 12 und 13 der Anlage KAP aus.

Gleichzeitig setzt die Bank den Verlustverrechnungstopf auf null zurück, damit es nicht zu einer doppelten Verlustberücksichtigung kommen kann. Ein Verlustvortrag in die Zukunft entfällt.

Kapitalanlage: Verlustverrechnung bei Ehepaaren

Eine Verlustbescheinigung müssen auch Ehepaare beantragen, die bei verschiedenen Banken Kapitalanlagen haben und daraus sowohl Gewinne als auch Verluste erzielen. Auch in diesen Fällen führt das Finanzamt nur dann eine Verlustverrechnung durch, wenn eine Verlustbescheinigung vorliegt.

Ehegatten, die bei derselben Bank Gewinne und Verluste erzielt haben, müssen nicht unbedingt eine Verlustbescheinigung beantragen. Es reicht aus, wenn sie bis spätestens 31.12.2024 einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilten – selbst wenn er nur über null Euro ist.

Ratgeber zum Thema Geldanlage und Versteuerung von Kapitaleinnahmen

Abgeltungsteuer: So versteuern Sie Ihre Kapitalanlagen - Es gibt zahlreiche Gründe, weiterhin eine Anlage KAP beim Finanzamt einzureichen, etwa, um einen überhöhten Abzug von Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) zu korrigieren. Und wenn Sie Kapitalerträge erzielen, auf die keine Abgeltungsteuer an der Quelle einbehalten wird, sind Sie sogar zur Abgabe der Anlage KAP verpflichtet. Das gilt z. B., wenn Sie Wertpapiere bei einer ausländischen Depotbank verwalten oder Auslandskonten besitzen.

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(MB)

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