Vermieter muss Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen erstellen

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Ein Mieter kann von seinem Vermieter verlangen, in der Betriebskostenabrechnung die Kosten so aufzuschlüsseln, dass der Mieter in seiner Steuererklärung haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen kann.

Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor. Im entschiedenen Fall muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung jetzt so erstellen, dass bestimmte Nebenkosten sowie Kosten für Frisch- und Schmutzwasser nach einzelnen Beträgen und zugrunde liegenden Leistungen aufgeschlüsselt werden.

Der Mieter habe das Recht, erklärten die Richter, zumindest eine Betriebskostenabrechnung vom Vermieter zu verlangen, anhand derer sich die Beträge ermitteln ließen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht worden seien.

Der Vermieter müsse zwar weder eine Steuerbescheinigung nach § 35a EStG erteilen noch gewissermaßen steuerberatend tätig werden und einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen einordnen und bezeichnen. Der Mieter müsse jedoch die Möglichkeit erhalten, selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln, welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewendet worden sind. Dafür sei erforderlich, dass Pauschalrechnungen aufgeschlüsselt und der Anteil der Dienstleistungen ausgewiesen würden.

Dem Mieter sei nicht zuzumuten, selbst anhand der Geschäftsunterlagen bei der Hausverwaltung die Einzelrechnungen zusammenzustellen und zuzuordnen. Dies obliege vielmehr dem Vermieter. Für ihn falle kaum messbarer zusätzlicher Aufwand an, wenn er die Betriebskostenabrechnung erstelle bzw. erstellen lasse und in diesem Rahmen die zuvor beschriebenen Erläuterungen in die Abrechnung mit aufgenommen würden (KG Berlin, Urteil vom 18.10.2017, Az. 18 S 339/16).

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