Soli abschaffen, Einkommensteuer anheben?
Der Soli wurde übrigens 1991 nicht zur Finanzierung der Wiedervereinigung eingeführt.

Soli abschaffen, Einkommensteuer anheben?

 - 

Nach den Folgen bei einem vollständigen Wegfall des Solidaritätszuschlags hatte die Fraktion Die Linke sich bei der Bundesregierung erkundigt. Die schätzt jetzt: Wenn der Solidaritätszuschlag wegfallen würde, müsste der Höchststeuersatz auf 55,5 Prozent angehoben werden, um den Aufkommenswegfall bei der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer zu kompensieren.

Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (Link zum PDF) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke mit. Daraus geht weiter hervor, dass das Kassenaufkommen am Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer und zur veranlagten Einkommensteuer im Mai 2022 rund 495 Millionen Euro betragen hat (Deutscher Bundestag, hib-Meldung 342/2022 vom 4.7.2022)

 

Inhalt

 

Wer bezahlt noch Solidaritätszuschlag?

Durch das »Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags« ist der »Soli« ab 2021 für rund 90% derer vollständig weggefallen, die ihn vorher bezahlen mussten. Für weitere 6,5 Prozent ist der Zuschlag zumindest in Teilen entfallen.

Nur die Topverdiener, das sind die verbleibenden 3,5% der bisherigen Zahler, bezahlen den Solidaritätszuschlag weiter in voller Höhe.

Wer Kapitaleinnahmen über dem Sparer-Freibetrag von 801 Euro hat und entsprechend Steuern auf diese zahlt, zahlt weiter den vollen Soli. Das könnte man zwar in der aktuellen Niedrig-Zins-Phase als irrelevant abtun, aber wer schon vor Jahren einen Sparvertrag abgeschlossen hat und darauf noch hohe Zinsen bekommt, übersteigt damit schnell den Sparer-Freibetrag und zahlt weiter.

Auch wer eine GmbH betreibt und dafür Körperschaftssteuer zahlt, ist von der Änderung ausgenommen und zahlt weiter.

Im Ergebnis werden durch die teilweise Abschaffung 96,5 Prozent der Soli-Zahler bessergestellt, teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer Pressemitteilung vom 21.8.2019 zum damals veröffentlichten Gesetzentwurf mit.

Und weil große Zahlen viel Eindruck machen, schob das BMF noch hinterher, dass die Steuerzahler von 2021 an um rund 10 Mrd. Euro entlastet würden, bis 2024 steige diese Entlastungswirkung auf etwa 12 Mrd. Euro.

Mythen rund um den Solidaritätszuschlag

Was vielen gar nicht bewusst ist: Wie alle Steuereinnahmen sind auch die Einnahmen aus dem Soli nicht zweckgebunden, sondern fließen in den Bundeshaushalt ein. Das Geld wurde nie eins zu eins in den Aufbau Ost investiert.

Ebenfalls ein Mythos ist, dass der Soli nur im Westen erhoben wird: Nein, auch Steuerzahler in den ostdeutschen Bundesländern zahlten und zahlen Solidaritätszuschlag!

Solidaritätszuschlag: Freigrenzen

Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, ist 2021 auf 16.956 Euro bzw. auf 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) der Steuerzahlung gestiegen. Das hat zur Folge, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten.

Die Milderungszone (Gleitzone) wurde angepasst, so dass die Entlastung bis weit in den Mittelstand wirkt. Übersteigt die tarifliche Einkommenssteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag, wie bisher auch, nicht sofort in voller Höhe erhoben. Dadurch wird die Mehrheit der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung.

Solidaritätszuschlage: Rechenbeispiele

Das Finanzministerium hat folgendes berechnet (zitiert nach: Süddeutsche Zeitung</<p>

  • Ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die im Jahr nicht mehr als etwa 73.874 Euro brutto verdienen, zahlen ab 2021 keinen Soli mehr. Bis zu einem Einkommen von 109.451 Euro zahlen sie einen Teil, wer mehr verdient muss genauso tief in die Tasche greifen wie bisher. Wer ein Bruttoeinkommen von 31.200 Euro bezieht, behielte laut Ministerium netto künftig 202 Euro mehr übrig.

  • Eine Familie mit zwei Kindern zahlt bis zu einem Bruttojahreslohn von circa 151.990 Euro gar keinen Soli. Bis 221.375 Euro fällt zumindest ein Teil an, danach der volle Zuschlag. Es ist dabei egal, ob es um Allein- oder Doppelverdiener geht, weil nur das gemeinsame Einkommen zählt. Bei einem Familieneinkommen von 120.800 hätte man laut Ministerium künftig 998 Euro netto mehr in der Tasche.

  • Ein kinderloses Paar (verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft) müsste bei einem gemeinsamen Jahresbruttolohn von 74.400 Euro künftig keinen Soli mehr zahlen. Aktuell zahlt es etwa 565 Euro.

  • Nach Rechnung des Ministeriums sind auch 88% der zur Einkommensteuer veranlagten Gewerbetreibenden vom Soli befreit. Das sind zum Beispiel selbstständige Handwerker. Weitere 6,8% müssen zumindest nicht mehr die volle Summe zahlen.

  • Wer allerdings eine kleine GmbH betreibt und dafür Körperschaftssteuer zahlt, ist von der Reform ausgenommen und zahlt weiter. Wer sich selbst ein Geschäftsführergehalt zahlt, kann aber unter Umständen doch profitieren.

Solidaritätszuschlag: Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags war und ist die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer nach der Berücksichtigung von Freibeträgen (z.B. des Kinderfreibetrags).

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist die Bemessungsgrundlage die um Freibeträge verminderte Lohnsteuer.

Steuerbescheid: Der Solidaritätszuschlag wird »vorläufig« festgesetzt

In allen Steuerbescheiden ab 2005 ist die Festsetzung des Solidaritätszuschlags vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995. Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.

»Vorläufigkeit« bedeutet: In den im Vorläufigkeitsvermerk genannten Punkten bleibt der Steuerbescheid offen. In diesen Punkten brauchen Sie keinen Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Wird das Verfahren zugunsten der Steuerzahler entschieden, kann der Steuerbescheid auch Jahre später in diesem Punkt noch geändert werden und Sie erhalten zu viel gezahlte Steuer zurück.

→ Checkliste: In diesen Punkten ergeht Ihr Steuerbescheid vorläufig

Solidaritätszuschlag: Einführung und Höhe

Zum 1.7.1991 wurde der Solidaritätszuschlag eingeführt und betrug damals bis 30.6.1992 7,5%. Begründet wurde seine Einführung nicht nur mit dem Aufbau Ost, sondern so: Vor dem Hintergrund der jüngsten Veränderungen in der Weltlage (Entwicklungen im Mittleren Osten, in Südost- und Osteuropa und in den neuen Bundesländern), die die Bundesrepublik Deutschland verstärkt in die Pflicht nehmen, müssen zur Finanzierung der zusätzlichen Aufgaben die Haushaltseinnahmen des Bundes verbessert werden. (Quelle)

1993 und 1994 gab es keinen Solidaritätszuschlag. 1995 wurde er wieder eingeführt mit der Begründung, dass die Deutsche Einheit finanziert werden müsse. 1995, 1996 und 1997 waren wieder 7,5% fällig, ab 1998 zahlten die meistens Soli-Pflichtigen 5,5%.

Manche Steuerzahler wurden weniger belastet, denn es gab eine Freigrenze mit Gleitzone (auch Milderungszone genannt): Für Bruttoeinkommen bis etwa 1.522 Euro pro Monat (Lohnsteuerklasse I) bzw. 2.878 Euro pro Monat (Lohnsteuerklasse III) wurde kein Solidaritätszuschlag erhoben. Aber auch oberhalb dieser Grenze lag der durchschnittliche Solidaritätszuschlagssatz zunächst unter 5,5% (bezogen auf den Steuerbetrag) und erreichte erst bei etwa 1.700 Euro pro Monat (Lohnsteuerklasse I) bzw. 3.200 Euro pro Monat (Lohnsteuerklasse III) den Höchstsatz.

Wie viel Solidaritätszuschlag nimmt der Staat ein?

2018 nahm der Staat – denn ihm allein stehen die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag zu – 18,9 Milliarden Euro mit dem Soli ein.

Für das Jahr 2019 waren es etwas über 19,6 Mrd. Euro, 2020 knapp 18,7 Milliarden und 2021 noch rund 11 Milliarden Euro.

(MB)

Weitere News zum Thema
  • [] Die Ampel-Koalition ist Geschichte, Neuwahlen finden am 23. Februar 2025 statt. Was bedeutet das für Gesetze, die noch nicht verabschiedet wurden? Kommt da noch was – oder gehen alle Verhandlungen von vorn los? Versuch einer Einschätzung. mehr

  • [] In der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet: Wer genug hat, gibt anderen etwas ab. An das Thema Steuern denkt man dabei normalerweise nicht. Aber Spenden sind als Sonderausgaben abziehbar. Die Spendenquittung muss übrigens nicht mehr gleich mehr

  • [] 2025 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich steigen. Das Bundeskabinett hat neuen Beiträge beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. mehr

  • [] Gerade wenn es den Staat etwas kosten könnte, wird das Finanzamt hellhörig. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wo die Tücken liegen und wo sich der Sachbearbeiter besonders viel Mühe bei der Prüfung geben wird. mehr

Weitere News zum Thema