Steuererklärung: Frist verpasst? Ab jetzt drohen hohe Säumnisgebühren!
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2023 hatten Sie mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung für 2022. Aber auch die verlängerte Abgabefrist ist inzwischen verstrichen. Ab jetzt kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen, in bestimmten Fällen muss es dies sogar tun.
Inhalt
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Das sind die Voraussetzungen für den Verspätungszuschlag:
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Sie sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben,
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Sie geben Ihre Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der Frist ab und
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Sie sind verantwortlich für die verspätete Abgabe.
Steuererklärung: Ab wann muss ein Verspätungszuschlag gezahlt werden?
In § 152 der Abgabenordnung (AO) ist gesetzlich geregelt, wann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben kann oder in bestimmten Fällen sogar erheben muss.
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Ein Verspätungszuschlag kann (muss aber nicht) immer festgesetzt werden, wenn eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben wird.
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Ein Verspätungszuschlag muss erhoben werden, wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung für ein Kalenderjahr 14 Monate später immer noch nicht abgegeben hat.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn
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das Finanzamt eine Fristverlängerung gewährt hat,
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die Steuer auf 0 Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
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die zu zahlende Steuer nicht höher ist als die festgesetzten Vorauszahlungen.
Für Steuerpflichtige, die nicht wussten, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, gibt es eine Billigkeitsregelung.
Das betrifft zum Beispiel Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen durch eine Rentenerhöhung über dem Grundfreibetrag liegt. Bei ihnen wird ein Verspätungszuschlag erst festgesetzt, wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert hat und der Rentner bzw. die Rentnerin innerhalb der festgesetzten Frist keine Steuererklärung abgibt (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO).
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→ Als Rentner im Ausland leben: Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Steuererklärung: Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?
Der Verspätungszuschlag beträgt bei Steuererklärungen 0,25% der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro, für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
Das Finanzamt ist verpflichtet (!), bei nicht beratenen Steuerpflichtigen einen Verspätungszuschlag zu erheben, wenn die Steuererklärung deutlich zu spät abgegeben wird. Dabei gelten folgende Fristen:
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für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021: Abgabe nicht innerhalb von 25 Monaten,
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für den Besteuerungszeitraum 2022: Abgabe nicht innerhalb von 24 Monaten,
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für den Besteuerungszeitraum 2023: Abgabe nicht innerhalb von 22 Monaten und
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für den Besteuerungszeitraum 2024: Abgabe nicht innerhalb von 21 Monaten
jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem Besteuerungszeitpunkt.
Auf Kulanz des Finanzamts können Steuerzahler dann nicht mehr hoffen! Der Verspätungszuschlag muss entsprechend der gesetzlichen Regelung festgesetzt werden, einen Ermessensspielraum hat das Finanzamt – im Gegensatz zu früher – so gut wie nicht mehr.
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Wie kann man den Verspätungszuschlag vermeiden?
Der Verspätungszuschlag ist nicht nur Strafe, sondern gleichzeitig ein Druckmittel, damit Sie in Zukunft Ihre Steuererklärungen rechtzeitig abgeben. Deshalb gibt es auch nur zwei Möglichkeiten, ihn zu vermeiden – für beide ist es inzwischen jedoch zu spät (jedenfalls für die Steuererklärung für 2022):
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Möglichkeit 1: Sie geben innerhalb der Abgabefrist eine unvollständige Steuererklärung ab. Reichen Sie zumindest den ausgefüllten Mantelbogen und die Anlage N ein, auf der Sie Bruttolohn und gezahlte Lohnsteuer angeben. Nennen Sie in Ihrem Schreiben an das Finanzamt ein Datum, bis zu dem Sie fehlende Unterlagen nachreichen werden – und tun Sie das dann auch.
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Möglichkeit 2: Sie stellen einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 109 AO. Geben Sie die Gründe an, weshalb Sie momentan keine Zeit für Ihre Steuererklärung haben, und bitten Sie um Fristverlängerung bis zu einem bestimmten Datum.
Wie kann man sich gegen den Verspätungszuschlag wehren?
Wenn das Finanzamt einen Verspätungszuschlag gegen Sie festsetzt, finden Sie in der Regel einen entsprechenden Hinweis in Ihrem Einkommensteuerbescheid. Sind Sie mit dem Verspätungszuschlag nicht einverstanden, können Sie dagegen Einspruch einlegen – wie gegen den Steuerbescheid selbst auch.
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(MB)