Steuererklärung für 2021: Diese Änderungen müssen Sie kennen
Regelmäßig gibt es zu Jahresbeginn Steueränderungen für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.

Steuererklärung für 2021: Diese Änderungen müssen Sie kennen

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Noch haben Sie Zeit bis zum Ende der Abgabefrist für die Steuererklärung für 2021: Erst am 31.10.2022 muss sie beim Finanzamt sein. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt, die Sie für die Erstellung der Steuererklärung 2021 kennen müssen.

 

Inhalt

 

Steueränderungen der letzten 4 Steuerjahre

Wenn Sie eine rückwirkende Steuererklärung für ein Steuerjahr der letzten vier Jahre erstellen möchten, ist es hilfreich, die für das jeweilige Jahr gültigen Steueränderungen zu kennen. In diesen Artikeln haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

Steueränderungen 2021 für alle Steuerzahler und Steuerzahlerinnen

  • Der Solidaritätszuschlag wurde für die meisten Steuerzahler abgeschafft:

Ab 2021 wurde die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag von 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben (zusammen veranlagte Ehepartner: von 1.944 Euro auf 33.912 Euro). Berechnet nach dem Steuertarif 2020 ist das bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro der Fall (zusammen veranlagte Ehepartner: 123.434 Euro).

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 61.718 Euro bis 96.409 Euro (zusammen veranlagte Ehepartner: 123.435 Euro bis 192.818 Euro) liegen Sie in der sog. Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wächst ein gemilderter Solidaritätszuschlag mit steigendem Einkommen kontinuierlich an. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen über dieser Grenze liegt, muss der volle Satz von weiterhin 5,5% der Einkommensteuer bezahlt werden.

Nach Angaben der Bundesregierung zahlen ab 2021 rund 90% der Steuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr.

  • Steuertarif: Erhöhung des Grundfreibetrags und Abbau der kalten Progression

2021 wurde der Grundfreibetrag um 336 Euro auf 9.744 Euro angehoben. Zum Abbau der sog. kalten Progression wurden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,52% angehoben.

Diese »Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs« ist eine regelmäßig durchgeführte Maßnahme, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern: Ein »Eckwert« besagt, dass der oberhalb dieses Betrags liegende Teil eines Einkommens höher besteuert wird als der darunter liegende.

  • Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge

Steuerpflichtige mit Beeinträchtigungen können in der Steuererklärung anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Seit 2021 gelten höhere Pauschbeträge.

Die Änderungen durch das »Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen« auf einen Blick:

  • Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge einschließlich Aktualisierung der Systematik,

  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,

  • Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50,

  • Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums »hilflos« bei der zu pflegenden Person und

  • Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.

    Pauschbeträge ab 2021    

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

20

384 Euro

30

620 Euro

40

860 Euro

50

1.140 Euro

60

1.440 Euro

70

1.780 Euro

80

2.120 Euro

90

2.460 Euro

100

2.840 Euro

  • Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale wurden erhöht

Ab 1.1.2021 stieg

  • der Übungsleiterfreibetrag von bisher 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr;

  • die Ehrenamtspauschale von bisher 720 Euro auf 840 Euro im Jahr.

Steueränderungen 2021 für Selbstständige

  • Degressive Abschreibung wieder eingeführt

Bewegliche Anlagegüter, die zur Erzielung von Gewinneinkünften genutzt werden, wie z.B. Photovoltaikanlagen, können befristet wieder degressiv abgeschrieben werden. Maximal möglich ist das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, jedoch nicht mehr als 25 % jährlich. Möglich ist dies für Gegenstände, die Sie nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 anschaffen oder herstellen (werden).

Die Regelung gilt nicht für immaterielle Wirtschaftsgüter wie z.B. Software und Lizenzen und auch nicht für Grundstücke und ähnlich unbewegliche Gegenstände.

  • Investitionsabzugsbetrag: Investitionszeitraum erneut verlängert

Mit einem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Selbstständige bereits vor dem Kauf eines Wirtschaftsguts bis zu 50 % der Aufwendungen vom Gewinn abziehen. Voraussetzung ist, dass innerhalb der Investitionsfrist von drei Jahren tatsächlich investiert wird. Kommt es in diesem Zeitraum jedoch zu keiner Investition, muss der IAB rückwirkend gewinnerhöhend aufgelöst und die Steuernachzahlung mit 6 % verzinst werden.

Viele Unternehmen konnten aufgrund der Corona-Krise ihre Investitionen nicht wie geplant durchführen, weshalb der Gesetzgeber bereits in 2020 bei dem Investitionszeitraum Lockerungen zugelassen hat. Da die Corona-Krise jedoch auch das Jahr 2021 prägt, wurden weitere Erleichterungen beschlossen. Der Investitionszeitraum für in 2017 abgezogene IAB wurde um ein weiteres Jahr auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Für IAB, die in 2018 erstmals geltend gemacht wurden, verlängert er sich auf vier Jahre. Somit können in diesen Jahren geplante Investitionen auch noch in 2022 vorgenommen werden.

Steueränderungen 2021 für Familien, Eltern und Kinder

  • Höheres Kindergeld ab 2021

Durch das Zweite Familienentlastungsgesetz stieg das Kindergeld ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro je Kind. Das Kindergeld beträgt dann monatlich

  • für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro,

  • für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und

  • für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Der steuerliche Kinderfreibetrag stieg entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.

  • Anhebung der BEA-Freibeträge

Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wurde um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.

  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wurde im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrags ab 2021 in gleicher Weise angehoben, also von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022.

Steueränderungen 2021 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • Fernpendler: Befristete Anhebung der Entfernungspauschale

Für Fernpendler, die einen weiten Weg zur Arbeit zurücklegen müssen, erhöht sich die Entfernungspauschale für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer

  • ab 01.01.2021 bis 31.12.2023 von 0,30 Euro/km auf 0,35 Euro/km,

  • ab 01.01.2024 bis 31.12.2026 von 0,35 Euro/km auf 0,38 Euro/km (inzwischen vorgezogen auf den 1.1.2022 → mehr dazu hier).

Das gilt entsprechend für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Die Regeln zur Entfernungspauschale bleiben unverändert. Auch die ab dem 21. Entfernungskilometer höhere Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzen. Der Höchstbetrag (vor allem für Bahnfahrer) beträgt weiterhin 4.500 Euro jährlich, soweit kein Pkw für die Fahrt zur Arbeit benutzt wird.

Ist Ihre erste Tätigkeitsstätte weniger als 21 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt, ändert sich für Sie also nichts.

  • Mobilitätsprämie für Fernpendler mit niedrigem Einkommen

Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen, brauchen keine Einkommensteuer zu zahlen. Ihnen bringt die eben beschriebene Erhöhung der Entfernungspauschale also nichts. Das Finanzamt zahlt deshalb in diesen Fällen auf Antrag eine Mobilitätsprämie aus, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 21 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt.

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Das gilt aber nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich überschritten wird (und sich damit auch bei anderen Arbeitnehmern steuerentlastend ausgewirkt hätte). Die Mobilitätsprämie beträgt 14% (das entspricht dem Eingangssteuersatz im Steuertarif) dieser Bemessungsgrundlage.

Die Mobilitätsprämie wird für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt. Der Anspruch darauf entsteht mit Ablauf des Jahres. Somit wird die Prämie erstmals in 2022 für 2021 ausgezahlt.

  • Bemessungsgrenzen für die Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Werte sind ebenfalls gestiegen – mehr dazu hier: Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2021.

  • Homeoffice-Pauschale für 2021

Wie im Jahr 2020 können Sie auch für 2021 die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung angeben. 5 Euro dürfen Sie für jeden Tag ansetzen, an dem Sie ausschließlich zu Hause arbeiten und Ihren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht aufsuchen. Der Abzug ist allerdings begrenzt auf 600 Euro pro Jahr – was 120 Homeoffice-Tagen entspricht.

Keine Rolle spielt, wo Sie Ihrer Arbeit zu Hause nachgehen, denn die strengen Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers müssen nicht vorliegen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020).

Mehr als 600 Euro im Jahr können Sie nur absetzen, wenn Sie sich ein »echtes« häusliches Arbeitszimmer einrichten und alle Vorgaben dafür erfüllen.

  • Corona-Sonderzahlungen: Beihilfen und Unterstützungen vom Arbeitgeber bis 1.500 Euro steuerfrei

In der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 konnte der Arbeitgeber Ihnen aufgrund der Corona-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG). Von dieser steuerfreien »Corona-Beihilfe« können grundsätzlich alle Arbeitnehmer profitieren, auch Minijobber.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Die Beihilfen und Unterstützungen müssen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung ist somit nicht begünstigt.

Steueränderungen 2021 für Kapitalanleger

  • Höhere Wohnungsbauprämie für mehr Bausparer

Ab dem Sparjahr 2021 stiegen bei der Wohnungsbauprämie

  • die Einkommensgrenze: für Alleinstehende von 25.600 Euro auf 35.000 Euro, für zusammen veranlagte Ehepaare von 51.200 Euro auf 70.000 Euro.

  • der prämienbegünstigte Höchstbetrag: für Alleinstehende von 512 Euro auf 700 Euro, für zusammen veranlagte Ehepaare von 1.024 Euro auf 1.400 Euro.

  • der Prämiensatz von 8,8% auf 10%. Somit steigt die maximal mögliche Wohnungsbauprämie für Alleinstehende auf 45,06 Euro auf 70 Euro, für zusammen veranlagte Ehepaare von 90,11 Euro auf 140 Euro.

  • Verlustverrechnungen für Kapitalanlagen ab 2021

  • Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.2020 entstehen, können ab 2021 nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und Erträgen aus Stillhaltergeschaften verrechnet werden, nicht mehr mit anderen Kapitalerträgen.

  • Die bisherige Verrechnungsbeschränkung (§ 20 Abs. 6 Satz 5 & 6 EStG) von 10.000 Euro wird verdoppelt. Dies gilt rückwirkend für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung und aus diversen Ausfällen von Wirtschaftsgütern, die seit dem 31.12.2019 entstanden sind und entstehen. Für Verluste aus Termingeschäften (s.o.) gilt die neue Verrechnungshöhe für Verluste ab dem 31.12.2020.

Steueränderungen 2021 für Rentnerinnen und Rentner

  • Einführung der Grundrente

Das ist zwar keine Steueränderung, aber trotzdem so wichtig, dass wir den Punkt hier nennen möchten: Die Große Koalition hat sich nach einem langen und zähen Ringen am 10.11.2019 geeinigt, eine Grundrente einzuführen. Sie gilt ab 1.1.2021 sowohl für Neurentner als auch für Bestandsrentner.

Der Begriff »Grundrente« ist dabei allerdings etwas irreführend, denn es kommt keine fixe Grundrente für alle Versicherten. Die Anspruchsberechtigten sollen vielmehr einen Zuschlag zu ihrer Rente erhalten, der in jedem Einzelfall unterschiedlich hoch ausfällt. Die eigenen Rentenansprüche werden also aufgestockt.

(MB)

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