Wachstumschancengesetz verabschiedet! Das steht drin
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Wachstumschancengesetz verabschiedet! Das steht drin

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Es hat uns viele Nerven gekostet, aber jetzt ist es geschafft: Der Bundesrat hat heute das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

Der Bundesrat hat den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses bestätigt und den Einigungsvorschlag angenommen. Das Gesetz soll mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken und zu Entlastungen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro führen.

 

Inhalt

 

Änderungen für Selbstständige durch das Wachstumschancengesetz

Selbstständige und Freiberufler müssen sich auf einige Veränderungen einstellen – von A wie Abschreibung bis V wie Verlustverrechnung. Hier die Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Abschreibungen (AfA)

Degressive Abschreibung (AfA): Für Wirtschaftsgüter, die vom 1.4.2024 bis einschließlich 31.12.2024 angeschafft werden, ist eine degressive Abschreibung möglich. Die Höhe der degressiven AfA beträgt das Doppelte der linearen AfA, maximal 20%.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG: Diese Sonder-AfA gibt es für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Sie kann beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Für ab 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter gibt es eine Sonder-AfA in Höhe von 40% der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten (bisher waren es 20 Prozent).

Geschenke an Geschäftspartner

Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände einen bestimmten Betrag übersteigen.

Dieser Betrag liegt zurzeit bei 35 Euro und wird zum Ausgleich der gestiegenen Kosten auf 50 Euro angehoben (genau genommen ergibt sich bei der Anpassung an die Inflation ein Betrag von 46 Euro, der zur Vereinfachung auf 50 Euro aufgerundet wird).

Förderung von E-Autos

Arbeitnehmer, die ein E-Auto als Firmenwagen haben und auch privat nutzen dürfen, müssen nur 0,25% des Bruttolistenpreises versteuern. Bisher galt dabei, dass das Fahrzeug maximal 60.000 Euro kosten durfte (Bruttolistenpreis). Ab 2024 wird die Förderung von Elektrofahrzeugen auf Pkw mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 70.000 Euro ausgeweitet. Bei Hybridfahrzeugen mit einer Mindestreichweite von 80 Kilometern müssen 0,5% des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Achtung: Die neue Höchstgrenze gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2024 angeschafft werden bzw. wurden.

Verluste

Für den Verlustvortrag wurde für die Jahre 2024 bis 2027 eine vorübergehende Verbesserung beschlossen. Der über 1 Million bzw. bei Ehegatten 2 Millionen hinausgehende Verlustvortrag wird auf maximal 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte beschränkt.

Die ursprünglich ebenfalls geplante dauerhafte Einführung des erweiterten Verlustrücktrags wurde gestrichen.

Buchführungspflicht: Höhere Umsatz- und Gewinngrenzen

Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch nicht aus eigenem Betreiben Bücher führen und Abschlüsse machen, können – statt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln – eine »vereinfachte« Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung wählen (§ 4 Absatz 3 EStG). Diese ist weniger aufwändig als eine Buchführung und Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Grundsätzen mit entsprechender steuerlicher Gewinnermittlung (Bilanz).

Bisher gilt das nur, wenn nicht mehr als 600.000 Euro Umsatz und nicht mehr als 60.000 Euro Gewinn gemacht werden.

Durch das Wachstumschancengesetz werden die Schwellenwerte angehoben auf 800.000 Euro (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und 80.000 Euro (Jahresüberschuss bzw. Gewinn).

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärung

Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG können Unternehmer schon jetzt durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat.

Dieser Schwellenwert wird auf 2.000 Euro angehoben, sodass mehr Unternehmer lediglich jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben müssen.

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer müssen ab dem Besteuerungszeitraum 2024 weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Ausnahme: Fälle des § 18 Absatz 4a UStG.

Wichtig: Die grundsätzliche Befreiung von den umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten gilt nur so lange, wie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG zur Anwendung kommt. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hat der Unternehmer dabei selbst zu überwachen.

Ist-Besteuerung

Bei der Ist-Besteuerung müssen Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn Kunden ihre Rechnung beglichen haben. Das bedeutet für den Unternehmer einen enormen Liquiditätsgewinn, denn er muss für die Umsatzsteuer nicht in Vorleistung gehen: Die Steuer wird erst dann gezahlt, wenn er sie auch vereinnahmt hat.

Freiberufler, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen, dürfen die Ist-Besteuerung immer in Anspruch nehmen. Für Unternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb ist die Ist-Besteuerung erlaubt, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres nicht höher als 600.000 Euro ist.

Diese Grenze wird auf 800.000 Euro angehoben.

Änderungen für Arbeitnehmer

Fünftelregelung

Wird eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, eine Abfindung oder Entschädigung gezahlt, unterliegt diese Vergütung einer besonderen Besteuerung (Fünftelregelung). Bisher durfte das schon im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Ab 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung bei der Lohnsteuerberechnung nicht mehr anwenden. Der Arbeitnehmer muss dann immer erst mit der Steuererklärung die Fünftelregelung beantragen.

Lkw-Fahrer

Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, können zusätzlich zur Verpflegungspauschale eine weitere Pauschale geltend machen. Diese beträgt rückwirkend ab dem 1.1.2024 9 Euro pro Nacht.

Änderungen für Rentner

Rentenbesteuerung

Seit 2005 läuft der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersrenten aus der Basisversorgung, 2040 sollte die Übergangsphase enden – wer ab diesem Zeitpunkt in Rente geht, sollte die komplette Rente versteuern müssen.

Diese Frist wurde nun deutlich nach hinten verschoben: Die komplette nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Altersrente beginnt erst 2058.

Denn mit dem Wachstumschancengesetz wird schon ab dem Jahr 2023(!) der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss also nicht 83% seiner Rente versteuern, sondern nur 82,5%. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 gilt ein Besteuerungsanteil 83%, wer 2025 in Rente geht, muss 83,5% versteuern usw.

Diese Anpassung des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgt dem mit dem Jahressteuergesetz 2022 bereits umgesetzten Entfall der prozentualen Begrenzung für Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ab dem Jahr 2023 und soll dazu beitragen, eine doppelte Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung für zukünftige Renteneintrittsjahrgänge zu vermeiden oder abzumildern, heißt es auf Seite 140 der Begründung zum Wachstumschancengesetz. Und: »Zur vollständigen Vermeidung einer »doppelten Besteuerung« sowohl für zukünftige Rentenkohorten, aber auch zur Beseitigung von gegebenenfalls im Einzelfall bereits eingetretener »doppelter Besteuerung« in Bestandsrentenfällen sind weitere Regelungen erforderlich, die zeitnah in einem dritten Schritt gesetzlich geregelt werden.« Wir bleiben gespannt.

Altersentlastungsbetrag

Vom Altersentlastungsbetrag profitiert, wer neben der Rente weitere Einkünfte hat, beispielweise aus der Vermietung einer Immobilie.

Auch hier steigt der Besteuerungsanteil rückwirkend ab 2023(!) langsamer und erhöht sich pro Renteneintrittsjahrgang jährlich um nur 0,4%.

Änderungen für Immobilieneigentümer und Vermieter

Abschreibung von Wohngebäuden

Für Wohngebäude, deren Baubeginn zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 lag bzw. liegt, wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 5% eingeführt.

Wird die Immobilie nicht gebaut, sondern ein »fertiges« Haus gekauft, muss der Kaufvertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 rechtswirksam geschlossen und die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich.

Sonstige Änderungen

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben bisher gemäß § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 steigt die Freigrenze auf 1.000 Euro.

Diese Vorhaben aus dem Wachstumschancengesetz wurden nicht umgesetzt

Nicht mehr im Wachstumschancengesetz enthalten ist die Prämie für Investitionen in den Klimaschutz, die ursprünglich als Kern des Gesetzes galt. Damit wurde die Einführung der im Koalitionsvertrag ursprünglich als Superabschreibung bezeichneten Klimaschutzprämie erneut vertagt.

(Darum ging es: Mit einem neuen »Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz« sollte in Ergänzung zu den bestehenden Projektförderungen für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen eine steuerliche Investitionsförderung eingeführt werden. Konkret ging es um die steuerliche Förderung von Investitionen, die zu einer Minderung des Energieverbrauchs im Unternehmen beitragen und somit den Umwelt- und Klimaschutz verbessern.)

Komplett entfallen sind auch die Anhebung der Grenzen für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG-Grenze) sowie die Anhebung der Werte bei der Poolabschreibung (Sammelposten).

(Darum ging es: Geplant war eine Erhöhung der Wertgrenzen für die GWG-Sofortabschreibung auf 1.000 Euro und der GWG-Poolabschreibung auf 5.000 Euro sowie die Verkürzung der Laufzeit der Poolabschreibung von fünf auf drei Jahre.)

Bei Betriebsveranstaltungen gilt weiter ein Höchstbetrag von 110 Euro (geplant war eine Anhebung der Obergrenze auf 150 Euro).

Auch die Verpflegungspauschale bleibt so, wie sie derzeit ist. Der Pauschbetrag liegt derzeit bei 14 Euro für An- und Abreisetage und Tage mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden, für Tage mit 24-stündiger Abwesenheit gibt es pauschal 28 Euro. (Geplant war eine Anhebung auf 15 Euro bzw. 30 Euro).

Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung sollten steuerfrei bleiben, sofern die Summe der Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 Euro beträgt. Diese Idee wird nicht umgesetzt.

Bei der Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bleibt es bei den bisherigen 7% im Jahr des Abschlusses und im darauffolgenden Kalenderjahr sowie 6% im letzten Jahr. Das Wachstumschancengesetz hatte ursprünglich vorgesehen, dass ab 2024 für Maßnahmen zwischen dem 1.1.2024 und dem 31.12.2025 im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 10% der Kosten (höchstens 14.000 Euro) geltend gemacht werden darf.

Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 (rückwirkende Änderung zum 1.1.2023)

Auf die Besteuerung der Dezemberhilfe wird angesichts der Vollzugsaufwände der Finanzverwaltung und der zu erwartenden Steuermehreinnahmen verzichtet. Die erst mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 neu eingeführten Regelungen im Abschnitt »XVI. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse« im Einkommensteuergesetz (EStG) wird ersatzlos gestrichen. 

Dieser Bereich, über den sich alle Beteiligten einig waren, wurde aus dem Wachstumschancengesetz ausgegliedert und im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes am 15.12.2023 entschieden. Thematisch hat es damit zwar nichts zu tun – aber das Gesetz stand am 15.12.2023 auf der Tagesordnung des Bundesrats, und so konnte man die Dezemberhilfe schnell noch vor dem Jahreswechsel unterbringen.

Historie: Der lange Weg des Wachstumschancengesetzes

Am 17.11.2023 hatte der Bundestag dem Wachstumschancengesetz zugestimmt, nur eine Woche später hat sich auch der Bundesrat mit dem Wachstumschancengesetz beschäftigt: Es kann nur mit Zustimmung der Länder in Kraft treten. Auf Wunsch des Bundestages hatte sich der Bundesrat bereit erklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungsfrist zu verzichten – zuvor war man von einer Abstimmung Mitte Dezember ausgegangen.

Mit dem Gesetz soll die Liquiditätssituation von Unternehmen verbessert werden. Außerdem will man damit »Impulse setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können«, schreibt das Bundesfinanzministerium (BMF) im Entwurf. Das soll die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland stärken. Daneben werden zahlreiche kleinere Maßnahmen geplant, um das Steuersystem zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten.

Der Bundesrat hatte im so genannten »ersten Durchgang« umfangreich zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen und dabei über 50 konkrete Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen gefordert sowie weitere Prüfbitten bzw. Anregungen formuliert. Einen kleinen Teil davon hat der Bundestag bei seiner Beschlussfassung übernommen.

Ob mit der Abstimmung am 24.11.2023 wirklich alles erledigt ist, haben wir von Anfang an bezweifelt – und Recht behalten: Der Bundesrat verwies das Vorhaben zur grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss. Die Länder kritisieren, dass der Bundestagsbeschluss die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dessen ausführlicher Stellungnahme im ersten Durchgang zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung nur punktuell übernommen hat. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Ergänzungen im Bundestagsverfahren bestehe Überarbeitungsbedarf.

Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt haben, kann es nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

Was ist der Vermittlungsausschuss?

Der Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsamer Ausschuss von Bundestag und Bundesrat. Er besteht aus 32 Mitgliedern – davon sind 16 Abgeordnete des Deutschen Bundestages und 16 Mitglieder des Bundesrates, die zugleich Mitglieder einer Landesregierung sind.

Er soll helfen, in Gesetzgebungsverfahren politische Kompromisse zu finden und die unterschiedlichen Vorstellungen von Bundestag und Bundesrat hinsichtlich eines umstrittenen Gesetzgebungsvorhabens zum Ausgleich bringen. Dabei darf der Vermittlungsausschuss nicht selbst Änderungen eines Gesetzes verbindlich beschließen, sondern kann nur Einigungsvorschläge ausarbeiten, die von Bundestag und Bundesrat gebilligt werden müssen.

Der Vermittlungsausschuss darf sich nicht eigenmächtig mit einem Gesetzesvorhaben befassen: Er kann erst dann tätig werden, wenn er vom Bundesrat, vom Bundestag oder von der Bundesregierung zu einem bestimmten Gesetzesvorhaben angerufen wird.

Der Vermittlungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Dauer eines Vermittlungsverfahrens kann unterschiedlich ausfallen, denn es gibt keine Frist für den Abschluss seiner Beratungen im Vermittlungsausschuss. Bei sogenannten Zustimmungsgesetzen wie dem Wachstumschancengesetz (das sind Gesetze, für deren Zustandekommen die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist) kann es bis zu drei Vermittlungsverfahren in einem Gesetzgebungsverfahren geben.

(Bild im Titel: Detlev-Rohwedder-Haus, Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen; Quelle: BMF/Hendel)

(MB, AW)

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