Sterbegeld nach Beamtenrecht ist steuerpflichtig
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Die Zahlung eines beamtenrechtlichen Sterbegeldes, das pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, ist nicht steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Sterbegeld für Hinterbliebene von Beamten ist steuerpflichtig
Der entschiedene Fall betraf eine Frau, die zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter war. Die Mutter hatte als Ruhestandsbeamtin vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Pension bezog.
Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhielten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der Mutter.
Vor der Auszahlung des Sterbegelds zog das Landesamt NRW Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vom Sterbegeld ab und überwies den Rest auf das auf das von der Klägerin verwaltete Konto der Verstorbenen.
Das Finanzamt sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen der Tochter an und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Dabei gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an.
Das erstentscheidende Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg war dagegen der Ansicht, die Zahlung des Sterbegeldes sei nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei (Urteil vom 16.1.2019, Az. 11 K 11160/18).
Der BFH ist anderer Auffassung und sagt: Das pauschale beamtenrechtliche Sterbegeld muss versteuert werden.
Wann ist Sterbegeld für Hinterbliebene von Beamten steuerfrei?
Der BFH erklärt in seinem Urteil, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Sterbegeld für Hinterbliebene von Beamten steuerfrei ist:
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG kommt nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden seien. Dies war aber bei dem hier ausgezahlten Sterbegeld nicht der Fall. Dieses hatte nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bezahlung der mit dem Tod der Mutter zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, d.h. z.B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung. Es wurde also unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden sind. Das pauschale Sterbegeld orientiert sich daher nicht »an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers«, so der BFH (BFH-Urteil vom 19.04.2021, Az. VI R 8/19).
Muss Sterbegeld aus einer privaten Sterbegeldversicherung versteuert werden?
Nein: Sterbegeld aus einer privaten Sterbegeldversicherung muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden, die Auszahlung ist steuerfrei.
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(MB)