Online vermieten, verkaufen, testen: Warum kommt Post von Plattform und Finanzamt?
Was darf weg?

Online vermieten, verkaufen, testen: Warum kommt Post von Plattform und Finanzamt?

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Ebay, Kleinanzeigen, Etsy, Vinted – wer auf diesen und ähnlichen Plattformen verkauft, bekommt jetzt vielleicht Post. Denn seit 2023 regelt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), dass diese Plattformen auch private Verkäufe und Verkäufer, Dienstleister und Produkttester an die Finanzbehörden melden müssen. Wir erklären, worum es geht.

Eigentlich sollte die Meldung bis Ende Januar erfolgen. In Bezug auf den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht, wird es von der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn meldende Plattformbetreiber die meldepflichtigen Informationen erst Ende März 2024 mitteilten. Diese Übergangsfrist gilt aber nur dieses Jahr – ab 2025 muss die Meldung bis Ende Januar verschickt werden.

 

Inhalt

 

RATGEBER DES MONATS

Verkaufen, vermieten, Dienstleistungen anbieten, Produkte testen: Im Ratgeber »Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Wann es dich betrifft und was du wissen musst« finden Sie noch viele weitere Informationen!

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Das komplette Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) einschließlich Begründung finden Sie auf der Internetseite des Bundestags.

→ zum PDF des Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Das BMF-Schreiben mit Antworten auf Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 2.2.2023 können Sie → hier lesen und herunterladen (PDF auf der Seite des Bundesfinanzministeriums).

Welche Verkäufe und Dienstleistungen müssen gemeldet werden?

Laut § 5 PStTG müssen folgende Tätigkeiten gemeldet werden, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht werden:

  • die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen (z.B. Vermietung einer (Ferien)Wohnung über AirBnB und ähnliche Anbieter),

  • die Erbringung persönlicher Dienstleistungen (z.B. Handwerkertätigkeiten, Reinigung, Lieferdienst usw.),

  • der Verkauf von Waren (z.B. gebrauchte Kinderkleidung, Bücher, selbst hergestellte Waren usw.),

  • die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln (z.B. die Vermietung des eigenen Wohnmobils an andere Urlauber).

Wer wird gemeldet?

Grundsätzlich müssen sowohl gewerbliche Händler als auch Privatpersonen gemeldet werden.

In § 4 Absatz 5 Nr. 4 PStTG wird bestimmt:

»Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.«

Gemeldet werden müssen alle Verkäufer bzw. Anbieter, die pro Jahr auf einer Plattform

  • mindestens 30 Verkaufsabschlüsse machen oder

  • mindestens 2.000 Euro damit einnehmen.

Das heißt, es erfolgt auch dann eine Meldung, wenn einmalig zum Beispiel ein gebrauchtes E-Bike für 2.199 Euro verkauft wird oder wenn durch mindestens 30 Verkäufe von getragener Kinderkleidung nur 200 Euro eingenommen werden.

Maßgeblich ist die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Auf die Anzahl veräußerter Artikel kommt es nicht an. Beispiel: Bis zum Februar 2024 erschienen 580 Bände »Lustiges Taschenbuch« (Quelle). Würde tatsächlich jemand alle 578 Bände in einer Transaktion verkaufen, dann läge nur ein einziges Geschäft im Sinne des PStTG vor.

Diese und weitere Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz beantwortet ein Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 2.2.2023, das Sie → hier auf der Internetseite des BMF lesen und herunterladen können (PDF).

An wen werden die Transaktionen gemeldet?

Die Plattformbetreiber melden die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Das Bundeszentralamt für Steuern leitet diese Daten dann an die jeweils zuständigen Finanzbehörden der Länder weiter.

Die Länderfinanzbehörden leiten die Daten dann automatisiert an die jeweiligen Finanzämter weiter.

Das Finanzamt prüft dann, ob der gemeldete Verkäufer die Transaktionen bzw. die Verkaufserlöse in seiner Steuererklärung angegeben hat.

Kleinstverkäufer mit wenigen Transaktionen und geringen Umsätzen werden die Finanzämter dabei vermutlich eher nicht überprüfen – sie möchten Vielverkäufer finden und sichergehen, dass diese ihre Einnahmen korrekt versteuern und ggf. eine gewerbliche Tätigkeit anmelden.

Zu einer Jagd auf Eltern, die gebrauchte Kinderkleidung und Spielzeug verkaufen, wird es also nicht kommen.

Welche Daten werden an das Finanzamt übermittelt?

Im Rahmen der Meldepflicht werden übermittelt:

  • Name,

  • Geburtsdatum,

  • Steueridentifikationsnummer,

  • Postanschrift,

  • Bankverbindung,

  • alle relevanten Transaktionen,

  • Verkaufserlöse,

  • alle für die Nutzung der Plattform angefallenen Gebühren und

  • falls vorhanden: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Händlers bzw. Anbieters.

Was müssen Verkäufer jetzt tun?

In vielen Fällen gar nichts oder jedenfalls nicht viel.

Unproblematisch: Gelegentlicher Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs

Der Ausdruck »Gegenstände des täglichen Gebrauchs« steht zwar im Gesetz (§ 34 Abs. 1 EStG), ist jedoch nirgends definiert.

Wer aber zum Beispiel gelegentlich Spielzeug verkauft, aus dem die Kinder »herausgewachsen« sind, oder sein altes Fahrrad über ein Kleinanzeigen-Portal loswerden möchte, der braucht nichts zu befürchten und muss auch in der Steuererklärung keine Angaben zu den Verkäufen machen. Die Einnahmen aus den Verkäufen sind und bleiben steuerfrei.

Was Sie trotzdem tun sollten:

Notieren Sie, wann Sie welchen Gegenstand wo und für wie viel verkauft haben. Falls Sie Belege über den Einkauf und/oder Verkauf haben, heben Sie diese auf. So sind Sie auf der sicheren Seite, falls das Finanzamt Fragen hat.

Lesen Sie im Ratgeber »Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Wann es dich betrifft und was du wissen musst« mehr dazu:

Was müssen Verkäufer/Anbieter jetzt tun?

  • Vermietung: Nur in ganz geringem Umfang steuerfrei

  • Unproblematisch: Gelegentlicher Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs

  • Verkauf von Wertgegenständen: Spekulationsfrist und Freigrenze beachten

  • Wie wird der Verkaufsgewinn berechnet?

  • »Einnahmen« bei Produkttestern

Gewerblicher Verkauf

  • Steuerliche Liebhaberei – Ausweg aus der Gewerblichkeit?

→ zum Ratgeber im Steuertipps-Shop

Gewerblicher Verkauf

Vielleicht fällt bei der Meldung und anschließenden Überprüfung auf, dass Sie gewerblich tätig sind. Da es keine festen Zahlen gibt, ab wie vielen Verkäufen man zum Beispiel als gewerblicher Händler gilt, ist der Zeitpunkt des Übergang vom privaten Verkauf zum gewerblichen Handel oft nicht ganz klar.

In folgenden Konstellationen wurde in der Vergangenheit von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen:

  • Sie entrümpeln ein Haus und verkaufen in den folgenden Monaten zahlreiche Gegenstände.

  • Sie verkaufen zwar selten, handeln aber nur mit sehr teuren Gegenständen.

  • Sie kaufen Waren ein mit dem Ziel, diese wieder zu verkaufen.

  • Sie stellen selbst Gegenstände her mit dem Ziel, diese zu verkaufen.

In diesen Fällen müssen Sie ein Gewerbe anmelden und mit der Steuererklärung die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) einreichen. Auch Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sind jetzt für Sie ein Thema.

(MB)

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