Firmenwagenrechner
Sie erhalten als Arbeitnehmer einen Firmenwagen und wollen wissen, welche Lohnsteuer Sie darauf zu zahlen haben? Mit unserem Firmenwagenrechner können Sie den zu versteuernden „geldwerten Vorteil“ Ihres Firmenwagens errechnen. Berechnen Sie, wie Sie den Firmenwagen versteuern müssen und wie viel Ihres Nettogehalts Sie der Firmenwagen kosten wird.
- Nutzwert des Firmenwagens bestimmen
- Grundlage für die Berechnung: Der Listenpreis
- Was ist der Listenpreis?
- Was gehört nicht zum Listenpreis?
- Keine Sonderregelung für Taxis und Mietwagen
- Elektrofahrzeuge: Listenpreis wird gekürzt!
Nutzwert des Firmenwagens im Firmenwagenrechner bestimmen
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungswertes gibt es zwei Alternativen:
- die Pauschalmethode, auch Listenpreis- bzw. 1 %-Regelung genannt,
- der Nachweis über die Fahrtenbuchmethode. Bedingung hierfür: Sie führen ein Fahrtenbuch.
Die einfachere und deshalb vor allem bei Arbeitgebern zur Berechnung des Nutzwertes eines Dienstwagens ist die 1 %-Regelung. Diese pauschale Berechnungsmethode (auch Pauschalmethode genannt) liegt auch diesem Firmenwagenrechner zugrunde. So können Sie gut gerüstet in die nächste Gehaltsverhandlung gehen und wissen, wie groß der finanzielle Vorteil eines Firmenwagens tatsächlich ist.
Der Nutzungswert nach der Pauschalmethode beträgt
- für Privatfahrten: monatlich 1% des Listenpreises und
- zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
- pauschal monatlich 0,03 % oder
- nach Einzelbewertung pro Fahrt 0,002 %
- des Listenpreises pro Entfernungskilometer;
- zusätzlich für die zweite und jede weitere wöchentliche Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung: 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer.
Grundlage für die Berechnung im Firmenwagenrechner: Der Listenpreis
Berechnungsgröße für den steuerpflichtigen Nutzungswert ist nicht der vom Arbeitgeber für den Firmenwagen tatsächlich gezahlte Preis, sondern der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Das gilt auch für Gebrauchtwagen und Leasingfahrzeuge. Den Listenpreis müssen Sie zur korrekten Berechnung auch im Firmenwagenrechner angeben!
Was ist der Listenpreis?
Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung. Maßgebend ist der inländische Listenpreis, also die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Automobilherstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem deutschen Neuwagenmarkt gilt.
Dieser Brutto-Listenpreis umfasst die Umsatzsteuer sowie die Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (Autoradio, Klimaanlage, Sonderlackierung, ABS u.Ä.). Dazu zählen auch werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Diebstahlsicherungssysteme und Navigationsgeräte. Die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Sonderausstattungen werden mit den Werten angesetzt, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben.
Zusätzlichen Ausstattung, die nach der Erstzulassung in einen Firmenwagen eingebaut wird, erhöht den Listenpreis nicht.
Für die Berechnung Ihrer Steuer wird der ermittelte Listenpreis auf volle 100 Euro abgerundet.
Was gehört nicht zum Listenpreis?
Nicht zum Listenpreis gehören
- die Kosten für Überführung und Zulassung des Firmenwagens,
- der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen,
- Kosten für ein Autotelefon einschließlich Freisprecheinrichtung,
- Mehrkosten für eine Panzerung aus Sicherheitsgründen
- die Kosten für nur betrieblich nutzbare Sonderausstattungen, wie zum Beispiel der zweite Pedalsatz eines Fahrschulfahrzeugs.
Keine Sonderregelung für Firmenwagen wie Taxis und Mietwagen
Maßgebend ist nur die allgemeine, auch für Privatpersonen geltende Preisempfehlung. Niedrigere Preise für Ihren Firmenwagen nach Sonderpreislisten, die nur für einen bestimmten Kundenkreis gelten (z.B. für das Taxi- und Mietwagengewerbe) können nicht angesetzt werden.
Auch hier gilt es den allgemeinen Listepreis im Firmenwagenrechner anzugeben.
Elektrofahrzeuge: Listenpreis wird gekürzt!
Überlässt der Arbeitgeber Ihnen ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug, wird der Listenpreis halbiert. Auch Brennstoffzellenfahrzeuge werden steuerlich wie Elektrofahrzeuge behandelt.
Die Halbierung des Listenpreises gilt derzeit befristet bis zum 31.12.2030. Bei der Anwendung spielt künftig auch die Reichweite der Fahrzeuge eine Rolle: Für vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge soll eine Reichweite (Reichweiten bei ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs) von mindestens 60 km gelten und bei Anschaffung vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2030 eine von 80 km. Ferner darf die Kohlendioxidemission höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer betragen. Für früher angeschaffte Fahrzeuge gilt das Kriterium einer Mindest-Reichweite nicht.
Für bestimmte Fahrzeuge wurde neben der Verlängerung sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel beschlossen. Betroffen sind zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unter 60.000 Euro liegt.
Kein geldwerter Vorteil? So berechnen Sie Ihr Gehalt:
Auch Arbeitnehmende, die keinen Firmenwagen oder sonstige geldwerte Vorteile vom Arbeitgeber bereitgestellt bekommen, können Ihr Brutto-Gehalt ganz bequem auf unseren Seiten ausrechnen. Egal, ob im Zuge eines Jobwechsels, einer Neuanstellung oder einer anstehenden Verhandlung über eine Gehaltserhöhung. Mit unserem Brutto-Netto-Gehaltsrechner können sich Angestellte schnell und einfach einen Überblick darüber verschaffen, wie viel Netto vom Brutto am Ende des Monats übrig bleibt.
Mit Hilfe weiterer Steuerrechner, wie unserem KFZ-Steuer-Rechner, können Sie Ihre steuerliche Belastung als Fahrzeughalter noch genauer berechnen.
Alle Angaben und Berechnungen erfolgen ohne Gewähr. Die Haftung ist ausgeschlossen.