Seelsorge im Altenheim kann umsatzsteuerfrei sein
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Die seelsorgerische Versorgung eines Altenheims im Umfang von zehn Wochenstunden durch Gottesdienste, Bibelstunden, Bibelgruppen und Einzelseelsorge ist eine Leistung, die von der Umsatzsteuer befreit sein kann.
Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hervor.
Die Leistung im Sinne des § 4 Nr. 27a Umsatzsteuergesetz (UStG) liegt in der »Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche [...] für Zwecke geistlichen Beistands«.
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist also eröffnet, wenn die Leistung durch eine religiöse oder weltanschauliche Einrichtung erbracht wird. Dies sei bei einer landeskirchlichen Gemeinschaft in Form eines eingetragenen, als gemeinnützig anerkannten Vereins gegeben, so das FG Münster.
Vorschrift auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungen anwendbar
Das Gericht führt aus, unter eine Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 27a UStG könnten auch privatrechtlich organisierte Einrichtungen fallen. Das Wort »religiös« sei das Adjektiv zum Hauptwort Religion und beziehe sich nach dem vorherrschenden Verständnis darauf, dass Menschen ihr Handeln an den Grundlagen ihres jeweiligen Glaubens, etwa an den von Gott gegebenen Grundlagen ausrichten. Eine neutrale Bedeutung des Begriffes beziehe sich ausschließlich auf die Ableitung von Normen aus den Vorstellungen einer Religionsgemeinschaft, ohne diese im Einzelfall moralisch zu werten. Hierfür reiche es aus, wenn ein Verein ausweislich seiner Satzung kirchliche und damit religiöse Zwecke verfolgt.
Vereinssatzung ausschlaggebend
Im entschiedenen Fall genügte es dem Finanzgericht, dass der Verein seiner Satzung zufolge durch die Verkündigung des Evangeliums Menschen zum lebendigen Glauben an Jesus Christus rufen, in Gottesdiensten und Kleingruppen et cetera Hilfe zum christlichen Leben geben und zur Festigung und Vertiefung des Glaubens führen und das Zeugnis des Evangeliums ausbreiten will (FG Münster, Urteil vom 20.05.2021, Az. 5 K 730/19 U).
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(MB)