Vorsteueraufteilung bei für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze verwendetem Pkw
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Die Schätzung der Vorsteueraufteilung auf der Grundlage der Fahrleistung eines Pkw führt in der Regel zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschlüssel. Jedenfalls in den Fällen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, kann es zu einem Nebeneinander der Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG und § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG kommen.
Das entschied das FG Baden-Württemberg im Fall einer Freiberuflerin, die sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze aus Vorträgen und Seminaren erzielte und der Umsatzsteuererklärung zunächst den vollen Vorsteuerbetrag für ein im November des Streitjahres angeschafftes Auto geltend machte. Dem folgte das Finanzamt nach einer Außenprüfung nicht, sondern kürzte den Vorsteuerabzug um 30,49 %.
Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg, die Klägerin war grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw berechtigt. Die Vorsteuern aus dem Kauf des Pkw seien jedoch nicht in voller Höhe abzugsfähig, da die Klägerin den Pkw zur Ausführung sowohl von steuerpflichtigen als auch von steuerfreien Umsätzen verwendet habe.
Da weder die Klägerin noch das Finanzamt eine sachgerechte Schätzung vorgenommen hatten, schätzte das FG Baden-Württemberg selbst. Für die Aufteilung sei es sachgerecht, auf die Gesamtfahrleistung im Streitjahr abzustellen. Hieraus ergebe sich ein Anteil von ca. 15 %, der auf Fahrten zu Vorträgen und Seminaren entfalle, für die ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.
Bei der Beurteilung berücksichtigte das Gericht ausdrücklich, dass die Freiberuflerin bereits vor der Anschaffung des neuen Pkw einen anderen »funktionsgleichen« Pkw für ihre unternehmerischen Fahrten verwendet hatte: Da die unternehmerische Tätigkeit über das gesamte Streitjahr gesehen gleichbleibend gewesen sei, ergebe sich ein Anteil von ca. 15%, der auf Fahrten zu Vorträgen und Seminaren entfalle, für die ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei (FG Baden-Württemberg, Urteil 12 K 1295/20 vom 15.09.2022).
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(MB)