Bauabzugssteuer / Bagatellgrenze
Von der Erhebung der Bauabzugssteuer kann abgesehen werden, wenn die Gegenleistung im Kalenderjahr voraussichtlich einen Betrag von 5.000,– € nicht übersteigt. Diese Freigrenze erhöht sich auf 15.000,– €, falls der Leistungsempfänger nur deshalb zum Abzug der Steuer verpflichtet ist, da er ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze erbringt. Erbringt dieser Leistungsempfänger auch noch andere steuerpflichtige Umsätze, so verringert sich die Freigrenze wieder auf 5.000,– €. Beschränkt sich die Tätigkeit lediglich auf die Vermietung von bis zu zwei Wohnungen, so ist der Steuerabzug auf Bauleistungen nicht anzuwenden (Zweiwohnungsregelung).
Die Bagatellgrenze im Rahmen der Bauabzugssteuer gilt für jeden Leistungsempfänger (Handwerker/Baufirma) separat. Werden zum Beispiel von einem Leistenden (z.B. Bauherren) Aufträge an mehrere Handwerker vergeben, so ist die Bagatellgrenze für jeden Handwerker getrennt zu ermitteln. Der Bauherr sollte zu Beginn des Jahres ermitteln, in welcher Höhe die einzelnen Handwerker für ihn im Jahresverlauf Leistungen erbringen werden. Wird die Bagatellgrenze nicht erreicht, besteht keine Verpflichtung zum Abzug der Steuer. Stellt sich im Jahresverlauf heraus, dass die Freigrenze entgegen der Annahme überschritten wird, so muss der Leistende den Steuerabzug nachholen.
Wurde durch eine nachträgliche Erhöhung des Rechnungsbetrages die Bagatellgrenze überschritten, so muss der Steuerabzug für die gesamten im Jahr an denjenigen Handerker/Bauunternehmer gezahlten Rechnungsbeträge nachgeholt werden. Reicht der nachträglich zu zahlende Rechnungsbetrag für den Steuerabzug nicht aus, so muss der Steuerabzug nur in Höhe der noch zu erbringenden Zahlung durchgeführt werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 52 Abs. 56 EStG
§ 48 EStG
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