Veräußerungserlös eines teilweise privat genutzten Pkw - jetzt muss das BVerfG entscheiden!
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Ein selbstständiger Gutachter unterlag vor dem Bundesfinanzhof gegenüber der Finanzverwaltung hinsichtlich der Höhe von Betriebseinnahmen aus der Veräußerung seines betrieblichen Pkw. Jetzt will er das BFH-Urteil durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen und hat Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt.
Der Selbstständige wollte nicht den vollen Veräußerungserlös aus der Veräußerung seines dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw als Betriebseinnahme erfassen. Er begründete dies damit, dass er aufgrund einer privaten Mitbenutzung des Pkw in Höhe von 75 % eine Nutzungsentnahme von 75 % der durch den Pkw veranlassten Kosten als Betriebseinnahmen erfasst habe. Dadurch seien faktisch nur 25 % der Kfz-Kosten gewinnmindernd berücksichtigt worden. Als Konsequenz dieses Ergebnisses hatte der Gutachter dann im Jahr der Veräußerung des Pkws auch nur 25 % des Veräußerungserlöses als Betriebseinnahmen in seiner Gewinnermittlung erfasst.
Dieser Behandlung erteilte der BFH eine Absage (BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 9/18).
Der Veräußerungserlös eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten Pkw dürfe nicht um die Höhe der anteiligen Privatnutzung gekürzt werden, sondern sei bei gewillkürtem Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von 10 % bis zu 50 %) genauso wie bei notwendigem Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mehr als 50 %) stets in voller Höhe als Betriebseinnahme anzusetzen.
Der unterlegene Selbstständige will das genannte BFH-Urteil aber durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen und hat deshalb Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt (Az. 2 BvR 2161/20).
Wenn Sie einen Betriebs-Pkw veräußert haben, der nicht ausschließlich betrieblich genutzt wurde und der Veräußerungserlös in voller Höhe als Betriebseinnahme in Ihrer Gewinnermittlung enthalten war, dann sollten Sie unter Bezugnahme auf die anhängige Verfassungsbeschwerde Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid einlegen. Dieser ruht dann kraft Gesetzes bis zur Erledigung des Verfahrens beim BVerfG.
Auch wenn die Chancen auf einen für Sie als Steuerbürger günstigen Ausgang des Verfahrens gering erscheinen, können Sie nur dann von einer günstigen Rechtsprechung profitieren, wenn Sie den Steuerbescheid durch einen Einspruch offenhalten. Hatten Sie aufgrund des BFH-Verfahrens bereits Einspruch eingelegt, dann ruht dieser ebenfalls weiterhin.
(AI)