Kassenbuch: Auch die Hosentasche kann eine Kasse sein
Entscheidend für die Aufzeichnungspflicht ist allein, dass Bareinnahmen zufließen, aber nicht, wo sie hingepackt werden. So lässt sich eine Entscheidung des FG Hamburg zusammenfassen.

Kassenbuch: Auch die Hosentasche kann eine Kasse sein

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Entscheidend für die Aufzeichnungspflicht ist allein, dass Bareinnahmen zufließen, aber nicht, wo sie hingepackt werden. So lässt sich eine Entscheidung des FG Hamburg zusammenfassen.

Ein Gewerbetreibender hatte einen Kfz-Handel und veräußerte Busse – zum Teil gegen Barzahlung. Seine Bareinnahmen zeichnete der Unternehmer nicht einzeln auf. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung unterstellte das Finanzamt daher einen Verstoß gegen die Einzelaufzeichnungspflicht bei Bareinnahmen und setzte in einem ersten Schritt deutlich höhere Umsatzsteuer-Vorauszahlungen fest.

Gegen den in diesem Zusammenhang erlassenen Änderungsbescheid legte der Kfz-Händler Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt. Der Unternehmer versuchte daraufhin, die Aussetzung der Vollziehung per Gerichtsbeschluss durchzusetzen – allerdings ohne Erfolg (FG Hamburg, Beschluss vom 28.2.2020, Az. 2 V 129/19).

Auch ohne Kasse sind Aufzeichnungsmängel möglich!

Das Ungewöhnliche an dem Rechtsstreit war die Argumentation des Kfz-Händlers gegenüber dem Finanzamt, die ihm dazu verhelfen sollte, den neu festgesetzten Umsatzsteuer(voraus)zahlungen zu entgehen. Der Unternehmer vertrat nämlich die Position, in seinem Betrieb gäbe es gar keine Kasse, sodass Aufzeichnungsmängel von vornherein unmöglich seien. Und da er somit kein Kassenbuch hätte führen müssen, konnte es bei ihm auch zu keinem Verstoß gegen die Einzelaufzeichnungspflicht kommen.

Das ist zwar ein sehr kreativer Einfall, aber die Finanzverwaltung entschied: netter Versuch, leider mit null Erfolgsaussicht. Denn allein die Tatsache, dass ein Unternehmer über keine physisch vorhandene Kasse verfügt, befreit noch nicht von der Pflicht zur Kassenbuchführung.

Erzielt ein Unternehmer Bareinnahmen, dann reicht auch eine Schublade, eine Geldbörse oder Hosentasche als Aufbewahrungsort für das Bargeld aus. Entscheidend für die Aufzeichnungspflicht ist demnach allein, dass Bareinnahmen zufließen, aber nicht, wo sie hingepackt werden.

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(AI)

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