Corona-Soforthilfe des Bundes: Antragsfrist endet am 31.5.2020!
Selbstständige, die wegen der Coronakrise unverschuldet in Finanznot geraten und deswegen von der Insolvenz bedroht sind, können einen Zuschuss beantragen, der nicht zurückgezahlt werden muss. Dieser Antrag kann nur noch bis Ende des Monats gestellt werden!

Corona-Soforthilfe des Bundes: Antragsfrist endet am 31.5.2020!

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Selbstständige, die wegen der Coronakrise unverschuldet in Finanznot geraten und deswegen von der Insolvenz bedroht sind, können einen Zuschuss beantragen, der nicht zurückgezahlt werden muss. Dieser Antrag kann nur noch bis Ende des Monats gestellt werden!

Um welchen Zuschuss geht es?

Für durch die Coronakrise besonders gefährdete Unternehmen, für die die Kreditprogramme der KfW mangels ausreichender Bonität nicht in Betracht kommen, hat der Bund ein 50 Mrd. schweres Sonderprogramm mit Zuschüssen (Notfallfonds) aufgelegt.

  • Der Hilfsfonds des Bundes ist gedacht für wegen der Coronakrise unverschuldet in Finanznot geratene und deswegen von der Insolvenz bedrohte Selbstständige. Diese benötigen in erster Linie sofort Geld als nicht rückzahlbarer Zuschuss, da ein Kredit später oftmals gar nicht mehr getilgt werden kann.

  • Handelt es sich um eine freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit i.S. des § 18 EStG, muss die Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt werden. Bei einem angemeldeten Gewerbe kann es sich dagegen auch um einen Nebenerwerb handeln, sofern dieser dauerhaft ausgeübt werden soll.

Um die Soforthilfe erhalten zu können, müssen Sie wirtschaftliche Schwierigkeiten, also eine Existenzbedrohung bzw. einen kurzfristigen Liquiditätsengpass, infolge der Corona-Pandemie nachweisen können! Ein bloßer Verdienstausfall, der nicht zu einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage führt, wird nicht bezuschusst.

Der Schadenseintritt muss nach dem 11.3.2020 erfolgt sein. An diesem Tag wurde der Ausbruch des Coronavirus von der WHO zur weltweiten Pandemie erklärt.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der nicht rückzahlbare Zuschuss wird für einen Liquiditätsengpass für drei aufeinanderfolgende Monate gezahlt. Sie rechnen also Ihren Zuschussbedarf für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate zusammen.

Der Zuschuss ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt, wobei Stichtag für die Mitarbeiterzahl in der Regel der Zeitpunkt der Antragstellung ist (in einigen Bundesländern wie Hamburg und NRW aber auch ein früherer Zeitpunkt vor Pandemiebeginn):

  • 1 bis 5 Beschäftigte: bis zu 9.000 Euro Zuschuss

  • 6 bis 10 Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro Zuschuss

Bei der Beschäftigtenzahl handelt es sich um »Vollzeitäquivalente«. Der hauptberuflich mitarbeitende Betriebsinhaber zählt als ein Vollzeitbeschäftigter. Im Betrieb angestellte Teilzeitkräfte werden anhand ihrer Wochenstundenzahl in Vollzeitkräfte umgerechnet. Auszubildende können, müssen aber nicht mitgezählt werden.

Wie beantragt man die Soforthilfe?

Den Antrag auf den Zuschuss stellen Sie möglichst elektronisch, also per E-Mail oder online, über die Landesförderbanken.

Die Frist für die Antragstellung läuft bis zum 31.5.2020. Für die Landeszuschussprogramme gelten unterschiedliche Antragsfristen (in Bayern z.B. ebenfalls nur bis zum 31.5.2020 möglich).

Bisher scheint noch keine Fristverlängerung geplant zu sein!

Sie beantragen i.d.R. mit dem Ausfüllen EINES Formulars den Bundeszuschuss und auch die Aufstockung auf den höheren Landeszuschuss (sofern vom Ihrem Bundesland gewährt) oder umgekehrt den niedrigeren Landeszuschuss und die Aufstockung auf den höheren Bundeszuschuss, sofern das Ihr Liquiditätsengpass erfordert.

Die Antragstellung erfolgt über die Online-Formulare der Landesbanken. Die Links zu den Antragsformularen finden Sie in unserem kostenlosen E-Book »Coronakrise: Hilfen vom Staat für Selbstständige« in Kapitel 2.4.

-> direkt zur Fundstelle im Gratis-E-Book »Coronakrise: Hilfen vom Staat für Selbstständige«

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(MB)

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